3079/J XXV. GP

Eingelangt am 19.11.2014
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft


betreffend der rechtlichen Stellung der österreichischen Privatuniversitäten in der österreichischen Universitätslandschaft

In Österreich werden bereits von 12 Privatuniversitäten über 150 Studiengänge angeboten, die sich extrem hoher Beliebtheit erfreuen. Auch die Zuwachsraten an den Privatuniversitäten sind überdurchschnittlich hoch. Daher ist es notwendig die rechtliche Stellung der Privatuniversitäten, innerhalb der österreichischen Universitätslandschaft, zu überdenken und neu zu positionieren. In vielen Bereichen erfahren diese Universitäten immer noch eine rechtliche Ungleichbehandlung und werden gegenüber öffentlich-rechtlichen Universitäten benachteiligt. Hier müssen zeitgemäße Lösungen im Sinne eines differenzierten Hochschulsektors gefunden werden.

Vor allem da der Anteil internationaler Studierender an Privatuniversitäten besonders hoch ist, sind Privatuniversitäten eine von vielen Möglichkeit den Brain Drain aufzuhalten. Hierbei spielt auch die geringe Verbreitung von englischsprachigen Bachelor- und Diplomstudien an öffentlichen Universitäten eine Rolle. Damit Österreich ein attraktiver Universitätsstandort müssen daher auch die Privatuniversitäten richtig positioniert werden.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Wie viele kostenpflichtige Studiengänge werden im Studienjahr 2014/2015 von öffentlichen Universitäten in Österreich angeboten?

2.    Wie hoch sind die Studiengebühren für die einzelnen kostenpflichtigen Studiengänge?

3.    Mit welcher Argumentation werden kostenpflichtige Studienangebote öffentlicher Universitäten nicht denselben Evaluierungsrichtlinien unterstellt wie die Angebote von Privatuniversitäten, obwohl öffentliche Universitäten oft höhere Studiengebühren einheben?

4.    Warum gelten die Qualitätsanforderungen für Privatuniversitäten nicht für Studienprogramme öffentlich-rechtlicher Universitäten, die sich überwiegend aus Studiengebühren finanzieren?

5.    Warum gelten die Qualitätsanforderungen für Privatuniversitäten nicht für §27 HS-QSG registrierte Bildungseinrichtungen?

6.    Warum werden Privatuniversitäten nicht bei der Gründung von Wissenstransferzentren miteinbezogen?

7.    Mit welcher Argumentation gilt die Studienzulassungsprüfung von Privatuniversitäten nicht für die Zulassung zu öffentlichen Universitäten?

8.    Welche Pläne liegen vor die Kooperation zwischen Privatuniversitäten und öffentlich-rechtlichen Universitäten auszuweiten?

9.    Warum wird der Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle für Studierende nicht für Privatuniversitäten ausgeweitet?

10. Liegen Pläne vor, dass Studierende von Privatuniversitäten, analog zu den beiden anderen Hochschulbereichen, Matrikelnummern erhalten?

11. Mit welcher Begründung müssen Privatuniversitäten rechtlich-verbindlich den Namen Privatuniversität bei der Namensgebung und der Berufsbezeichnung der Mitarbeiter_innen führen?