3119/J XXV. GP

Eingelangt am 20.11.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Mord mit legaler Waffe am 6. November in Hofstätten an der Raab

BEGRÜNDUNG

 

Am 6.11.2014 ist es in Hofstätten an der Raab in der Steiermark zu einem Mord an einem 45-jährigen Familienvater gekommen.

 

Die APA berichtet unter anderem folgendes:

 

„Tötung/Steiermark

Nach Bluttat in der Oststeiermark: Motiv offenbar Rache nach Anzeige

Utl.: 45-jähriger mutmaßlicher Täter hätte wegen sexueller Nötigung für mehrere Monate ins Gefängnis müssen - Abschiedsbrief gefunden

Hofstätten an der Raab (APA) - Das Motiv für den Mord und Selbstmord vergangene Woche im oststeirischen Bezirk Weiz dürfte geklärt sein: Es soll sich um eine Racheaktion gehandelt haben, denn die 21-jährige Ex-Freundin des 45-jährigen mutmaßlichen Täters hatte ihn wegen sexueller Nötigung angezeigt. Eine weitere frühere Geliebte des Oststeirers tat das gleiche, weshalb er zu einer mehrmonatigen Haftstrafe verurteilt worden war.

Die Landespolizeidirektion Steiermark bestätigte am Montag Medienberichte, wonach wenige Tage vor der Bluttat die Urteils-Berufung des 45-Jährigen vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden war. Ob er den Mord geplant oder im Affekt gehandelt hatte, bleibe wohl ungeklärt. Dass er sich selbst das Leben nehmen wollte, scheint jedoch sein Plan gewesen zu sein: Der Oststeirer trug einen Abschiedsbrief bei sich und hatte die Schlüssel für sein Haus und Nachlass-Unterlagen im Briefkasten seiner Ex-Frau hinterlegt. Mit ihr soll der Mann aus dem Bezirk Hartberg-Fürstenfeld 20 Jahre lang verheiratet gewesen sein und bis zum Schluss guten Kontakt gehabt haben.

Der 45-jährige Mann war Donnerstagabend zum Elternhaus seiner 21-jährigen Ex-Freundin nach Hofstätten an der Raab gefahren und wollte sie dort sprechen. Da sie aber nicht zu Hause war, zerrte der Oststeirer ihren 46-jährigen Vater vor die Tür und schoss ihm dort aus nächster Nähe mit einer Faustfeuerwaffe, die er legal besaß, in den Kopf. Danach ging er zu seinem Auto und tötete sich selbst. Im Haus hatten sich der neue Freund der 21-Jährigen sowie ihre siebenjährige Schwester im Bad vor dem Schützen versteckt. Der 42-jährige Bruder des Opfers wurde Zeuge der Tat. Sie alle befinden sich in der Betreuung des Kriseninterventionsteams.

 

(Schluss) kor/pek/gl

APA0189    2014-11-10/11:41

101141 Nov 14“

 

Gemäß der Berichterstattung hat der Täter nicht nur mit einer legalen Waffe den Mord verübt, sondern war auch wegen sexueller Nötigung und laut anderen berichten wegen Körperverletzung gerichtlich –wenn auch nicht rechtskräftig - verurteilt.

Trotzdem war bis zum Tatzeitpunkt kein Waffenverbot gegen den späteren Täter Günter A. verhängt worden. Laut Zeitungsberichten haben sich die Behörden damit gerechtfertigt, dass ein solches erst nach Rechtskraft des Urteils möglich ist. Das ist falsch, da es für eine Verhängung eines Waffenverbots nach §§ 12 und 13 Waffengesetz keine rechtskräftige Verurteilung braucht.

Der tragische Fall muss dahingehend untersucht werden, ob einerseits Fehler passiert sind bzw. andererseits legistische Änderungen notwendig sind, damit in ähnlich gelagerten Fällen künftig rechtzeitig gehandelt werden kann.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Ist es richtig, dass Günther A. zum Tatzeitpunkt zum Besitz und Führen der Tatwaffe berechtigt war?

2)    Ist es richtig, dass der Täter Günther A. zumindest bereits erstinstanzlich – wenn auch nicht rechtskräftig – strafgerichtlich verurteilt wurde?

3)    Wegen welcher Delikte wurde ein Strafverfahren gegen Günter A. geführt?

4)    Welche konkrete Behörde wäre örtlich für die Verhängung eines Waffenverbots gegen Günther A. zuständig gewesen?

5)    War der zuständigen Behörde der Umstand bekannt, dass gegen Günther A. ein Strafverfahren anhängig ist bzw. eine noch nicht rechtskräftige (erstinstanzliche) Verurteilung vorliegt?

6)    Wenn ja, warum wurde kein Waffenverbot verhängt?

7)    Wenn nein, wer hätte allenfalls die zuständige Waffenbehörde über derartige Ermittlungen bzw. erstinstanzliche Verurteilungen informieren müssen?

8)    Wird grundsätzlich bei Wahrnehmungen der Sicherheitspolizei oder der Strafverfolgungsbehörden über Tatsachen, die die Annahme eines missbräuchlichen Verwendens einer legalen Waffe nahelegen, die Waffenbehörde informiert?

9)    Warum ist das allenfalls im vorliegenden Fall unterlassen worden?

10) Wussten die ermittelnden Polizeibehörden davon, dass Günther A. rechtmäßig eine Waffe besitzt?

11) Wenn nein, hätten sie von diesem Umstand wissen können oder wissen müssen?

12) Sehen sie in der jeweiligen Erfüllung der behördlichen Aufgaben Fehler, die dazu geführt haben, dass der Ausspruch eines Waffenverbots unterblieben ist?

13) Wenn nein, was müsste legistisch geändert werden, damit in ähnlich gelagerten Fällen künftig rechtzeitig gehandelt werden kann?