3205/J XXV. GP

Eingelangt am 27.11.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Petra Bayr, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen betreffend die bundesweite Beschaffung von IT-Produkten über die BBG.

In der Anfrage 1823/J der XXV GP an das BMF betreffend die Umsetzung sozial fairer IT-Beschaffung in Österreich war eine Frage zu den bundesweiten Ausgaben für IT-Produkte über die Bundesbeschaffungsbehörde (BBG) enthalten.

Aus dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001 idF BGBl. I Nr. 76/2006 ist zu lesen:

Errichtung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 70 000 Euro zu gründen. Sie führt die Firma "Bundesbeschaffung GmbH” (BB-GmbH). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2)  Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Grundlage des von der Geschäftsführung gemäß § 11 Abs. 2 zu erstellenden Unternehmenskonzeptes eine Bareinlage bis zu 360 000 Euro, die in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBI. S 219/1897) einzustellen ist, zu leisten.

(3)  Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

Aufsicht

§ 8. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß GmbHG unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.

(2)  Der Bundesminister für Finanzen kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.

(3)  Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu

übermitteln.


Die Erläuterungen in RV 486 dB XXI. GP führen zu § 8 folgendes aus:

„§ 8 normiert ein weit gehendes Aufsichts- und Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen gegenüber der Gesellschaft. Die Bestimmung dient der Absicherung der Interessen des Bundes im Bereich des Beschaffungswesens. Eine Beauftragung eines außerhalb der Bundesverwaltung stehenden Rechtsträgers im Namen und auf Rechnung des Bundes kann verfassungskonform nur in der Form vorgenommen werden, dass das zuständige oberste Organ des Bundes gegenüber dem beauftragten Rechtsträger zur Weisungserteilung und zur Geltendmachung der rechtlichen Verantwortlichkeit befugt ist.“

 

Das BMF damals noch unter der Leitung von Michael Spindelegger gab jedoch keine Auskünfte über die IT-Beschaffung, sondern erteilte folgende Auskunft in der Anfragebeantwortung 1745/AB vom 25.08.2014:

„Die gegenständliche Frage zu den Beschaffungen von IT-Produkten über die BBG durch die Ministerien betrifft nicht die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen in der Vollziehung von Gesetzen. Sie ist daher von dem in Art. 52 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz (GOG) 1975 determinierten Fragerecht an den Bundesminister für Finanzen nicht umfasst.“

In Anbetracht der oben dargelegten gesetzlichen Grundlage und der kürzlich erfolgten Präzisierung des parlamentarischen Interpellationsrechtes in der Präsidiale des österreichischen Nationalrates stellen die Unterzeichneten Abgeordneten daher an den Bundesminister für Finanzen erneut folgende

Anfrage:

1.     Wie hoch waren die bundesweiten Ausgaben für IT-Produkte, die in den vergangenen fünf Jahren über die Bundesbeschaffung Gesellschaft angeschafft wurden? Bitte um genau Auflistung der angeschafften Produkte, der Bezugsquellen, Summen und Ministerien bzw. Organisationseinheiten, für dessen Benutzung die Produkte vorgesehen waren.