3267/J XXV. GP

Eingelangt am 10.12.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Wurm

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Knebelungsverträge durch Pressegrossisten gegenüber Trafikanten 

 

Die österreichischen Trafikanten leiden seit vielen Jahren unter sogenannten Kebelungsverträgen durch einzelne Pressegrossisten. Diese legen ihr Dispositionsrecht großzügig gegenüber den Trafikanten als Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhändlern aus und argumentieren dies sogar mit dem Art. 13 Staatsgrundgesetz !!! Abgesegnet wurde dies alles 2002 durch das vom ÖVP-Wirtschaftsbund dominierte Bundesgremium der Trafikanten gemeinsam mit dem vom ÖVP-Wirtschaftsbund dominierten Bundesgremium der Pressegrossisten !!!

 

Aktueller Pressegrossisten-Beauftragter ist Josef Prirschl, der designierte ÖVP-Wirtschaftsbundkandidat für das Bundesgremium der Trafikanten.

 

Ein Auszug aus dem Dokument:

EMPFOHLENE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

KOORDINIERT AUF DER EBENE DER BUNDESSPARTE HANDEL

 

Vereinbarung zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten und dem Bundesgremium des österreichischen Buchhandels über die Belieferung der Tabaktrafiken mit Druckerzeugnissen - insbesondere mit Zeitungen, Zeitschriften, Romanen, Rätselhefte, Taschenbüchern, etc. - durch die Grossisten. ( auszugsweise )

 

A) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

…………………….

5. Soweit dies zumutbar und mit dem Tabakmonopolgesetz vereinbar ist, sollen zur Verfügung gestellte Werbemittel eingesetzt werden.

 

7. Ereignisse höherer Gewalt (wie Naturereignisse, Streik und dergleichen), oder die Herstellung, den Druck oder die Lieferung der Presseerzeugnisse an den Grossisten oder behindernde Vorkommnisse aller Art, entbinden die Grossisten von jeder Verpflichtung zur Lieferung und Leistung von Schadensansprüchen.


B) DISPOSITIONSRECHT

 

1. Grundlage des Dispositionsrechtes der Grossisten ist der nach Artikel 13 des

Staatsgrundgesetzes garantierte freie Zugang aller Presseerzeugnisse zum Markt.

2. Der Einzelhändler erklärt sich bereit, das gesamte von den Grossisten angebotene Sortiment von Verlagserzeugnissen zu führen.

Das Dispositionsrecht der Grossisten findet seine natürliche Begrenzung bei den betrieblichen

Möglichkeiten des Einzelhandels. Die Grossisten verpflichten sich daher, für eine markt- und

standortgerechte Objektauswahl und Bezugsregulierung zu sorgen.

Der Einzelhandel hat das Recht, in Abstimmung mit den Grossisten das Sortiment anzupassen,

sofern es die räumlichen Möglichkeiten übersteigt.

3. Der Einzelhändler verpflichtet sich, bis zu fünf Ausgaben von Neuerscheinungen probeweise in sein Sortiment aufzunehmen, um deren Verkäuflichkeit festzustellen. Gleiches gilt für die erneute Belieferung bestehender Titel, wenn sich durch Maßnahmen des Verlages die Marktchancen verändern.

Alle gelieferten Druckerzeugnisse werden so werbewirksam wie möglich und grundsätzlich

während der gesamten vorgesehenen Verkaufszeit angeboten, wobei diese in der Regel nicht

länger als 6 Wochen beträgt (saisonal bedingte Ausnahmen sind zulässig).

4. Nach dreimaligem von den Grossisten festgestellten Nullverkauf wird die Lieferung eingestellt. Eine neuerliche Lieferaufnahme erfolgt erst wieder, wenn Veränderungen der Absatzchancen für das Objekt eintreten (z.B. Werbemaßnahmen, Saisoneinflüsse etc.).

5. Wiederauslieferungen werden nur durchgeführt, wenn bei der Erstauslieferung mindestens

40 % der Grossoauflage verkauft wurden. Sie erfolgen nur an Einzelhändler, die bei der Erstauslieferung einen Verkauf hatten. Ausgenommen davon sind saisonale Einflüsse.

Die Angebotsdauer für Wiederauslieferungen beträgt maximal 4 Wochen.

 

D) VERRECHNUNG und ZAHLUNG

1. Die Belastung der Lieferungen von Druckerzeugnissen wird in der Rechnung für jenen

Abrechnungszeitraum durchgeführt, in dem die Lieferungen erfolgten.

2. Rechnungen des Grossisten sind ohne Abzug fällig. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug

oder Überweisung nicht aber durch Wechselannahme. Die Rechnungslegung erfolgt spätestens

sechs Werktage vor Fälligkeit.

3. Rechnungsdifferenzen, die vor Fälligkeit gemeldet sind, können von der Rechnung in Abzug

gebracht werden. Bei STOPP DES BANKEINZUGS ist ausnahmsweise eine

Differenzüberweisung durchzuführen. Betragen diese jedoch weniger als 1 % der

Rechnungssumme bzw. weniger als € 7,27, so hat der Einzelhändler die Berichtigung in der

nächsterreichbaren Rechnung abzuwarten.

E) REMISSION

Nichtverkaufte Druckerzeugnisse können unter Beachtung nachstehender Remissionsbedingungen

zur vollen Gutschrift zurückgegeben werden. Ausgenommen hievon sind die Festbezüge. Die

Gutschrift wird bei fristgerechter Bereitstellung der Retouren in der Rechnung für jenen

Abrechnungszeitraum erteilt, in dem der Aufruf der zu remittierenden Objekte erfolgt ist. Zur

Zusammenstellung der Remission der nichtverkauften Druckerzeugnisse steht dem Einzelhändler

der Zeitraum vom Ablauf der Verkaufszeit des jeweiligen Objektes bis zum vereinbarten

Einholtag zur Verfügung.

1. Der Remissionsschein wird vom Grossisten rechtzeitig zugestellt. Er enthält Titel,

Objektnummer und Ausgabennummer, für nicht titelweise angeführte Objekte die

Preisgruppenangabe. Zu remittieren sind nur die aufgerufenen Objekte/Folgenummern.

In berechtigten Ausnahmefällen ist eine Frühremission vor dem Aufruf zulässig.

Bei Verlust des Remissionsscheines muss der Einzelhändler sofort am üblichen Tag des

Einganges beim Grossisten reklamieren, damit ein Ersatzremissionsschein erstellt werden kann.

Bei verspäteter Zustellung dieses Ersatzremissionsscheines wird mit dem betroffenen

Einzelhändler ein individueller Einholtag vereinbart.

ENTSPRECHEND DER NACHREMISSIONSREGELUNG GILT FOLGENDE HANDHABUNG:

Nachremissionsfrist für Tageszeitungen => 1 Woche

Nachremissionsfrist für Zeitschriften => generell 4 Wochen, das bedeutet:

bei wöchentlicher Erscheinungsweise => 4 Ausgaben zurück

bei 14-tägiger Erscheinungsweise => 2 Ausgaben zurück

bei monatlicher Erscheinungsweise => 1 Ausgabe zurück

bei längerfristiger Erscheinungsweise => Frist von 4 Wochen nach Endaufruf

Die Nachremissionen je Einzelhändler dürfen jedoch wertmäßig maximal 1 % seines

Fakturenwertes pro Kalenderjahr betragen.

Die Nachremissionsexemplare sind mit der laufenden Wochenremission zurückzugeben. Über

diese Vereinbarung hinausgehende Kulanzfälle werden nur in berechtigten Ausnahmefällen

weiterhin möglich sein und sind mit dem jeweiligen Vertriebsverantwortlichen abzusprechen.

Über Remissionen, die nicht mehr berücksichtigt werden können, werden von den Grossisten

schriftliche Bestätigungen über die Vernichtung dieser Exemplare zur steuerlichen

Geltendmachung ausgestellt. Eine körperliche Rücksendung wird nicht vorgenommen.

2. Es dürfen nur Druckerzeugnisse remittiert werden, die sich in ungelesenem Zustand befinden.

3. Die Abholung der Remissionen besorgt der Grossist kostenlos. Das Transportrisiko trägt der

Grossist ab der Übernahme der Remissionen vom Einzelhändler bzw. aus dem vereinbarten

Hinterlegungsplatz. Ist die Sendung am vorgesehenen Einholtag nicht abholbereit, ist der

Einzelhändler berechtigt, zu remittierende Objekte binnen 3 Werktage an das/die zuständige

Verkaufszentrum/Geschäftsstelle des Grossisten abzuliefern. Andernfalls erfolgen die

verzögerten Gutschriften in der nächsterreichbaren Rechnung.

4. Jedes Remittendenpaket ist deutlich mit der Anschrift des Absenders und der Kundennummer

sowie der Gesamtpaketanzahl zu versehen und die Pakete sind durchzunummerieren.

F) LIEFERREKLAMATIONEN

Lieferreklamationen können nur bearbeitet und anerkannt werden, wenn sie dem Grossisten

schriftlich, mündlich oder fernmündlich binnen drei Tagen nach Erhalt der Lieferung

bekanntgegeben werden. Auf Verlangen ist der Originallieferschein (oder eine Kopie desselben)

bzw. der Aufkleber bei Direktlieferungen ab Verlag vorzulegen. Wird der Originallieferschein

vorgelegt, so wird dieser sofort nach Prüfung dem Einzelhändler zurückgegeben.

G) DER GROSSIST BEHÄLT SICH VOR, DIE LIEFERUNGEN EINZUSTELLEN

1. Bei Verstoß gegen die Preis- und Verwendungsbindung.

2. Bei erfolglos durchgeführten Bankeinzügen bzw. nicht erfolgter Begleichung der Rechnung.

3. Bei laufenden und nachhaltigen Verstößen gegen diese Vereinbarungen.

4. Bei Vorliegen eines Insolvenzverfahrens.

H) KÜNDIGUNG

Beiden Seiten steht das Recht der Kündigung dieser Vereinbarung unter Setzung einer

Kündigungsfrist von drei Monaten zu. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu

erfolgen.

I) ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt die Zentrale des jeweiligen Grossisten.

J) VEREINBARTE ABWURFSTELLE

Veränderungen dazu sind dem/der zuständigen Verkaufszentrum/Geschäftsstelle des Grossisten bekannt zugeben.

 

BUNDESGREMIUM DER TABAKTRAFIKANTEN

 

BUNDESGREMIUM DES BUCHHANDELS

 

Siehe dazu auch:

https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Tabaktrafikanten/Partner_Vertraege_Service/LZB_PGV.pdf

 

https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Tabaktrafikanten/Partner_Vertraege_Service/LZB.pdf

 

https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Tabaktrafikanten/Partner_Vertraege_Service/ZusatzLZB.pdf

 

https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Tabaktrafikanten/Partner_Vertraege_Service/ZusatzLZB2.pdf

 

https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Tabaktrafikanten/Partner_Vertraege_Service/k_mediaprint.pdf

 

https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Tabaktrafikanten/Partner_Vertraege_Service/k_morawa_pgv.pdf

 

http://www.morawa.com/index.asp?CID=78

 

Diese und weitere „Knebelverträge“ der Grossisten gegenüber den Trafikanten behindern diese in ihrer Tätigkeit als ordentliche Kaufleute und hindern sie daran, jene Print-Produkte zu führen, die tatsächlich ihr Kundenkreis wünscht.

 

Durch das komplizierte Abrechnung- und Remmissionssystem laufen die Trafikanten Gefahr Woche für Woche einen finanziellen Schaden zu erleiden. Eine vorsichtig angestellte Berechnung durch Standesvertreter der Trafikanten bildet folgendes Szenario ab:

 

·        Problematik der Überbelieferung bzw. Zwangsbeglückung

·        Zeitschriften leben von der Auflage

·        Grossisten verteilen diese gnadenlos an alle Trafikanten

·        Trafikanten werden mit (Über)Lieferung belastet

·        Retouren  à  enormer Aufwand aufgrund der Überbelieferung

·        Rechnungskontrolle der Retouren

·        Massive Rechnungsdifferenzen

·        Zeitungsbeauftragter tut nichts

·        Landes- und Bundesgremium schaut tatenlos zu

·        Echtabrechnung wie bei Spar und REWE

·        Würde man für den Aufwand mit Zeitungen die Arbeitsstunden für Retouren und Rechnungskontrolle extra bezahlen müssen wäre das Zeitungsgeschäft bei den meisten eine alboluter Verlust.

·        Belastung am Konto


 

Differenzen bei Retouren

 

 

 

 

 

1 Trafik

Ø

pro Woche

50,00

 

Ø

pro Monat

200,00

 

Ø

pro Jahr

2.600,00

 

 

 

 

 

Trafiken Wien

 

pro Jahr

1.716.000,00

 

 

 

 

 

Trafiken Österreich

 

pro Jahr

17.160.000,00

 

 

Da die ÖVP sich ja die „Entfesselung“ der Wirtschaft auf ihre Fahnen geschrieben hat, müsste es in ihrem Interesse sein, dass Trafikanten und andere Zeitschriften- und Zeitungseinzelhändler nur mehr jene Produkte geliefert erhalten, die sie auch tatsächlich in Art und Umfang an ihren jeweiligen Kundenkreis vertreiben können.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nachfolgende

 

Anfrage

 

  1. Halten Sie diese Knebelungsverträge der Pressegrossisten gegenüber den Trafikanten mit dem österreichischen Wirtschaftsrecht vereinbar?
  2. Wenn ja, auf welcher Grundlage?
  3. Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, damit diese Knebelungsverträge beseitigt werden?
  4. Halten Sie diese Knebelungsverträge der Pressegrossisten gegenüber den Trafikanten mit der von der ÖVP propagierten Entfesselung der Wirtschaft für vereinbar?
  5. Wenn ja, auf welcher Grundlage?
  6. Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, damit diese Knebelungsverträge beseitigt werden?
  7. Hat Ihr Parteifreund, Josef Prirschl, designierter Spitzenkandidat des ÖVP-Wirtschafsbundes für das Bundesgremium der Trafikanten, bereits mit Ihnen wegen einer Korrektur dieser Knebelungsverträge Kontakt aufgenommen?
  8. Sind Sie auch der Meinung, dass Trafikanten und andere Zeitschriften- und Zeitungseinzelhändler nur mehr jene Produkte geliefert erhalten bekommen sollen, die sie auch tatsächlich in Art und Umfang an ihren jeweiligen Kundenkreis vertreiben können?