3269/J XXV. GP
Eingelangt am 10.12.2014
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ANFRAGE
des Abgeordneten Wurm
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend Knebelungsverträge durch Pressegrossisten gegenüber Trafikanten
Die österreichischen Trafikanten leiden seit vielen Jahren unter sogenannten Kebelungsverträgen durch einzelne Pressegrossisten. Diese legen ihr Dispositionsrecht großzügig gegenüber den Trafikanten als Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhändlern aus und argumentieren dies sogar mit dem Art. 13 Staatsgrundgesetz !!! Abgesegnet wurde dies alles 2002 durch das vom ÖVP-Wirtschaftsbund dominierte Bundesgremium der Trafikanten gemeinsam mit dem vom ÖVP-Wirtschaftsbund dominierten Bundesgremium der Pressegrossisten !!!
Aktueller Pressegrossisten-Beauftragter ist Josef Prirschl, der designierte ÖVP-Wirtschaftsbundkandidat für das Bundesgremium der Trafikanten.
Ein Auszug aus dem Dokument:
EMPFOHLENE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
KOORDINIERT AUF DER EBENE DER BUNDESSPARTE HANDEL
Vereinbarung zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten und dem Bundesgremium des österreichischen Buchhandels über die Belieferung der Tabaktrafiken mit Druckerzeugnissen - insbesondere mit Zeitungen, Zeitschriften, Romanen, Rätselhefte, Taschenbüchern, etc. - durch die Grossisten. ( auszugsweise )
A) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
…………………….
5. Soweit dies zumutbar und mit dem Tabakmonopolgesetz vereinbar ist, sollen zur Verfügung gestellte Werbemittel eingesetzt werden.
7. Ereignisse höherer Gewalt (wie Naturereignisse, Streik und dergleichen), oder die Herstellung, den Druck oder die Lieferung der Presseerzeugnisse an den Grossisten oder behindernde Vorkommnisse aller Art, entbinden die Grossisten von jeder Verpflichtung zur Lieferung und Leistung von Schadensansprüchen
.
B) DISPOSITIONSRECHT
1. Grundlage des Dispositionsrechtes der Grossisten ist der nach Artikel 13 des
Staatsgrundgesetzes garantierte freie Zugang aller Presseerzeugnisse zum Markt.
2. Der Einzelhändler erklärt sich bereit, das gesamte von den Grossisten angebotene Sortiment von Verlagserzeugnissen zu führen.
Das Dispositionsrecht der Grossisten findet seine natürliche Begrenzung bei den betrieblichen
Möglichkeiten des Einzelhandels. Die Grossisten verpflichten sich daher, für eine markt- und
standortgerechte Objektauswahl und Bezugsregulierung zu sorgen.
Der Einzelhandel hat das Recht, in Abstimmung mit den Grossisten das Sortiment anzupassen,
sofern es die räumlichen Möglichkeiten übersteigt.
3. Der Einzelhändler verpflichtet sich, bis zu fünf Ausgaben von Neuerscheinungen probeweise in sein Sortiment aufzunehmen, um deren Verkäuflichkeit festzustellen. Gleiches gilt für die erneute Belieferung bestehender Titel, wenn sich durch Maßnahmen des Verlages die Marktchancen verändern.
Alle gelieferten Druckerzeugnisse werden so werbewirksam wie möglich und grundsätzlich
während der gesamten vorgesehenen Verkaufszeit angeboten, wobei diese in der Regel nicht
länger als 6 Wochen beträgt (saisonal bedingte Ausnahmen sind zulässig).
4. Nach dreimaligem von den Grossisten festgestellten Nullverkauf wird die Lieferung eingestellt. Eine neuerliche Lieferaufnahme erfolgt erst wieder, wenn Veränderungen der Absatzchancen für das Objekt eintreten (z.B. Werbemaßnahmen, Saisoneinflüsse etc.).
5. Wiederauslieferungen werden nur durchgeführt, wenn bei der Erstauslieferung mindestens
40 % der Grossoauflage verkauft wurden. Sie erfolgen nur an Einzelhändler, die bei der Erstauslieferung einen Verkauf hatten. Ausgenommen davon sind saisonale Einflüsse.
Die Angebotsdauer für Wiederauslieferungen beträgt maximal 4 Wochen.
D) VERRECHNUNG und ZAHLUNG
1. Die Belastung der Lieferungen von Druckerzeugnissen wird in der Rechnung für jenen
Abrechnungszeitraum durchgeführt, in dem die Lieferungen erfolgten.
2. Rechnungen des Grossisten sind ohne Abzug fällig. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug
oder Überweisung nicht aber durch Wechselannahme. Die Rechnungslegung erfolgt spätestens
sechs Werktage vor Fälligkeit.
3. Rechnungsdifferenzen, die vor Fälligkeit gemeldet sind, können von der Rechnung in Abzug
gebracht werden. Bei STOPP DES BANKEINZUGS ist ausnahmsweise eine
Differenzüberweisung durchzuführen. Betragen diese jedoch weniger als 1 % der
Rechnungssumme bzw. weniger als € 7,27, so hat der Einzelhändler die Berichtigung in der
nächsterreichbaren Rechnung abzuwarten.
E) REMISSION
Nichtverkaufte Druckerzeugnisse können unter Beachtung nachstehender Remissionsbedingungen
zur vollen Gutschrift zurückgegeben werden. Ausgenommen hievon sind die Festbezüge. Die
Gutschrift wird bei fristgerechter Bereitstellung der Retouren in der Rechnung für jenen
Abrechnungszeitraum erteilt, in dem der Aufruf der zu remittierenden Objekte erfolgt ist. Zur
Zusammenstellung der Remission der nichtverkauften Druckerzeugnisse steht dem Einzelhändler
der Zeitraum vom Ablauf der Verkaufszeit des jeweiligen Objektes bis zum vereinbarten
Einholtag zur Verfügung.
1. Der Remissionsschein wird vom Grossisten rechtzeitig zugestellt. Er enthält Titel,
Objektnummer und Ausgabennummer, für nicht titelweise angeführte Objekte die
Preisgruppenangabe. Zu remittieren sind nur die aufgerufenen Objekte/Folgenummern.
In berechtigten Ausnahmefällen ist eine Frühremission vor dem Aufruf zulässig.
Bei Verlust des Remissionsscheines muss der Einzelhändler sofort am üblichen Tag des
Einganges beim Grossisten reklamieren, damit ein Ersatzremissionsschein erstellt werden kann.
Bei verspäteter Zustellung dieses Ersatzremissionsscheines wird mit dem betroffenen
Einzelhändler ein individueller Einholtag vereinbart.
ENTSPRECHEND DER NACHREMISSIONSREGELUNG GILT FOLGENDE HANDHABUNG:
Nachremissionsfrist für Tageszeitungen => 1 Woche
Nachremissionsfrist für Zeitschriften => generell 4 Wochen, das bedeutet:
bei wöchentlicher Erscheinungsweise => 4 Ausgaben zurück
bei 14-tägiger Erscheinungsweise => 2 Ausgaben zurück
bei monatlicher Erscheinungsweise => 1 Ausgabe zurück
bei längerfristiger Erscheinungsweise => Frist von 4 Wochen nach Endaufruf
Die Nachremissionen je Einzelhändler dürfen jedoch wertmäßig maximal 1 % seines
Fakturenwertes pro Kalenderjahr betragen.
Die Nachremissionsexemplare sind mit der laufenden Wochenremission zurückzugeben. Über
diese Vereinbarung hinausgehende Kulanzfälle werden nur in berechtigten Ausnahmefällen
weiterhin möglich sein und sind mit dem jeweiligen Vertriebsverantwortlichen abzusprechen.
Über Remissionen, die nicht mehr berücksichtigt werden können, werden von den Grossisten
schriftliche Bestätigungen über die Vernichtung dieser Exemplare zur steuerlichen
Geltendmachung ausgestellt. Eine körperliche Rücksendung wird nicht vorgenommen.
2. Es dürfen nur Druckerzeugnisse remittiert werden, die sich in ungelesenem Zustand befinden.
3. Die Abholung der Remissionen besorgt der Grossist kostenlos. Das Transportrisiko trägt der
Grossist ab der Übernahme der Remissionen vom Einzelhändler bzw. aus dem vereinbarten
Hinterlegungsplatz. Ist die Sendung am vorgesehenen Einholtag nicht abholbereit, ist der
Einzelhändler berechtigt, zu remittierende Objekte binnen 3 Werktage an das/die zuständige
Verkaufszentrum/Geschäftsstelle des Grossisten abzuliefern. Andernfalls erfolgen die
verzögerten Gutschriften in der nächsterreichbaren Rechnung.
4. Jedes Remittendenpaket ist deutlich mit der Anschrift des Absenders und der Kundennummer
sowie der Gesamtpaketanzahl zu versehen und die Pakete sind durchzunummerieren.
F) LIEFERREKLAMATIONEN
Lieferreklamationen können nur bearbeitet und anerkannt werden, wenn sie dem Grossisten
schriftlich, mündlich oder fernmündlich binnen drei Tagen nach Erhalt der Lieferung
bekanntgegeben werden. Auf Verlangen ist der Originallieferschein (oder eine Kopie desselben)
bzw. der Aufkleber bei Direktlieferungen ab Verlag vorzulegen. Wird der Originallieferschein
vorgelegt, so wird dieser sofort nach Prüfung dem Einzelhändler zurückgegeben.
G) DER GROSSIST BEHÄLT SICH VOR, DIE LIEFERUNGEN EINZUSTELLEN
1. Bei Verstoß gegen die Preis- und Verwendungsbindung.
2. Bei erfolglos durchgeführten Bankeinzügen bzw. nicht erfolgter Begleichung der Rechnung.
3. Bei laufenden und nachhaltigen Verstößen gegen diese Vereinbarungen.
4. Bei Vorliegen eines Insolvenzverfahrens.
H) KÜNDIGUNG
Beiden Seiten steht das Recht der Kündigung dieser Vereinbarung unter Setzung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zu. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu
erfolgen.
I) ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt die Zentrale des jeweiligen Grossisten.
J) VEREINBARTE ABWURFSTELLE
Veränderungen dazu sind dem/der zuständigen Verkaufszentrum/Geschäftsstelle des Grossisten bekannt zugeben.
BUNDESGREMIUM DER TABAKTRAFIKANTEN
BUNDESGREMIUM DES BUCHHANDELS
Siehe dazu auch:
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Tabaktrafikanten/Partner_Vertraege_Service/LZB_PGV.pdf
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Tabaktrafikanten/Partner_Vertraege_Service/LZB.pdf
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Tabaktrafikanten/Partner_Vertraege_Service/ZusatzLZB.pdf
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Tabaktrafikanten/Partner_Vertraege_Service/ZusatzLZB2.pdf
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Tabaktrafikanten/Partner_Vertraege_Service/k_mediaprint.pdf
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Tabaktrafikanten/Partner_Vertraege_Service/k_morawa_pgv.pdf
http://www.morawa.com/index.asp?CID=78
Diese und weitere „Knebelverträge“ der Grossisten gegenüber den Trafikanten behindern diese in ihrer Tätigkeit als ordentliche Kaufleute und hindern sie daran, jene Print-Produkte zu führen, die tatsächlich ihr Kundenkreis wünscht.
Durch das komplizierte Abrechnung- und Remmissionssystem laufen die Trafikanten Gefahr Woche für Woche einen finanziellen Schaden zu erleiden. Eine vorsichtig angestellte Berechnung durch Standesvertreter der Trafikanten bildet folgendes Szenario ab:
· Problematik der Überbelieferung bzw. Zwangsbeglückung
· Zeitschriften leben von der Auflage
· Grossisten verteilen diese gnadenlos an alle Trafikanten
· Trafikanten werden mit (Über)Lieferung belastet
· Retouren à enormer Aufwand aufgrund der Überbelieferung
· Rechnungskontrolle der Retouren
· Massive Rechnungsdifferenzen
· Zeitungsbeauftragter tut nichts
· Landes- und Bundesgremium schaut tatenlos zu
· Echtabrechnung wie bei Spar und REWE
· Würde man für den Aufwand mit Zeitungen die Arbeitsstunden für Retouren und Rechnungskontrolle extra bezahlen müssen wäre das Zeitungsgeschäft bei den meisten eine alboluter Verlust.
· Belastung am Konto
Differenzen bei Retouren |
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1 Trafik |
Ø |
pro Woche |
€ |
50,00 |
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Ø |
pro Monat |
€ |
200,00 |
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Ø |
pro Jahr |
€ |
2.600,00 |
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Trafiken Wien |
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pro Jahr |
€ |
1.716.000,00 |
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Trafiken Österreich |
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pro Jahr |
€ |
17.160.000,00 |
Da die ÖVP sich ja die „Entfesselung“ der Wirtschaft auf ihre Fahnen geschrieben hat, müsste es in ihrem Interesse sein, dass Trafikanten und andere Zeitschriften- und Zeitungseinzelhändler nur mehr jene Produkte geliefert erhalten, die sie auch tatsächlich in Art und Umfang an ihren jeweiligen Kundenkreis vertreiben können. Interessant ist deshalb, wie die SPÖ und der Sozial- und Konsumentenschutzminister zu dieser Misere steht, da ja über 50 Prozent der Tabakfachgeschäftsinhaber vorzugsberechtigte Behinderte sind. Gleichzeitig wird aber auch den Konsumenten eine entsprechende Belieferung der tatsächlich nachgefragten Presseprodukte vorenthaltenb.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende
Anfrage