3548/J XXV. GP
Eingelangt am 23.01.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Herbert Kickl, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Werner Neubauer
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend Arbeitslosenversicherung und Einkommensstaffelung
Im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) wurde festgelegt, dass sich mit Wirkung 1.7.2008 der auf den Versicherten entfallende Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag) bei geringem Entgelt vermindert bzw. mitunter zur Gänze entfällt.
Die Höhe des Versichertenanteiles zur Arbeitslosenversicherung (AV) orientiert sich im Jahr 2015 an folgender Einkommensstaffelung:
· bis € 1.280,00: 0 %,
· über € 1.280,00 bis € 1.396,00: 1 %,
· über € 1.396,00 bis € 1.571,00: 2 %.
Bei einem Bruttoeinkommen über € 1.571,00 ist der
"normale" AV-Beitragssatz für Versicherte von 3 % einzubehalten.
Die vorstehenden "Grenzbeträge" werden jährlich mit der
"Aufwertungszahl" angepasst. Von dieser Regelung sind u. a. auch
freie Dienstnehmer umfasst. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil des
AV-Beitrages (3 %) bleibt unverändert. Ebenso der Zuschlag nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE)!
Bei steigender Arbeitslosigkeit und knappen Kassen in der Arbeitslosenversicherung ist es nun von Interesse, wie sich das Verhältnis der Arbeitslosenversicherungsbeiträge und der Arbeitslosenversicherungsleistungen in den einzelnen Einkommensstaffeln kurz-, mittel- und langfristig entwickelt hat bzw. entwickeln wird.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende
Anfrage