3606/J XXV. GP

Eingelangt am 02.02.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

Der Abgeordneten Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen

An den Bundesminister für Finanzen, Dr. Hans Jörg Schelling

 

Betreffend Vorsteuerabzug für PKW im Direktvertrieb

Begründung

Steuerliche Betrachtung von Personenkraftwagen

Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung gilt ein PKW oder Kombi-PKW umsatzsteuerlich grundsätzlich als nicht für das Unternehmen angeschafft und die Vorsteuern für PKW und Kombi sind daher nicht abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug zu 100% betrieblich eingesetzt wird.

 

Vom Abzugsverbot sind nicht nur Anschaffungskosten und Leasingraten, sondern auch laufende Kosten wie Benzin, Reparaturen, Mautgebühren, Garagierung, etc. betroffen.

 

Seit dem Beitritt zur Europäischen Union am 1. 1. 1995 ist Österreich verpflichtet, im Bereich der Umsatzsteuer die Harmonisierungsmaßnahmen der Europäischen Union und insbesondere die Mehrwertsteuer-Richtlinie zu berücksichtigen. Ziel der MwSt-RL ist insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer Steuerneutralität herzustellen. Es gilt daher der Grundsatz der Abziehbarkeit der Beträge, die dem Steuerpflichtigen für die ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen als Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden.

 

Schon seit 1978 und somit auch zum Zeitpunkt des EU-Beitritts besteht in Österreich der Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts bei Ausgaben für „Personenkraftwagen" und „Kombinationskraftwagen".

 

Der Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts für Kraftfahrzeuge darf in Österreich nach EU-Beitritt aufgrund Art 176 MwSt-RL nicht weiter ausgedehnt werden.

 

Für Kleinlastwagen und Kleinbusse (Fiskal-Lkw), Lkw und für bestimmte Unternehmer (Taxiunternehmen, Speditionen, Fahrschulen, gewerbliche Autohändler) gilt der Vorsteuerausschluss nicht, sondern das Recht auf Entlastung der Umsatzsteuer steht zu (sofern betrieblich genutzt). Diese Ausnahmen wurden durch den EU-Beitrittsvertrag bestätigt.


Diese Ausnahmen − wie des Taxi- und Beförderungsgewerbes − aus dem Jahr 1978 bestehen eben deshalb, weil das KFZ das einzige Betriebsmittel darstellt. Damals gab es diese Art von Direktvertrieb, so wie er heute existiert, noch nicht.

 

Dadurch kommt es beim heute existierenden Direktvertrieb jedoch zu einer faktischen Ungleichbehandlung − und das war jedenfalls NICHT die Intention des Gesetzgebers.

 

Direktvertrieb

 

Der Direktvertrieb ist die direkte Verbindung von Direktvertriebsunternehmen und Konsumenten: Der Unternehmer im Direktvertrieb, der Direktberater, vermittelt auf Rechnung des Direktvertriebsunternehmens Waren oder Dienstleistungen an Konsumenten entweder im direkten Kontakt oder im Fernabsatz.

 

Regelmäßig sind der persönliche Kontakt, ein Besuch in den Räumlichkeiten des Konsumenten und oftmals auch eine persönliche Anlieferung des Produktes oder ein direktes Vermitteln der Dienstleistung am Standort des Konsumenten Merkmale im Direktvertrieb.

 

Diese Leistungen erfolgen durch Nutzung des eigenen PKW.

 

Vorsteuerabzug für PKW im Direktvertrieb

 

Wie oben beschrieben, können nur bestimmte Unternehmer − Taxiunternehmen, Speditionen, Fahrschulen, gewerbliche Autohändler − einen Vorsteuerabzug für das KFZ geltend machen.

 

Nun ist es eine Tatsache, dass gerade im Direktvertrieb der PKW der „Direktvertrieb'ler" als Unternehmerin oder Unternehmer EINZIGES BETRIEBSMITTEL ist.

 

Folglich stellt die derzeitige Rechtslage eine UNGLEICHBEHANDLUNG des Direktvertriebs dar.

 

Anfragen

 

1)       Ist es ohne Gefährdung der primärrechtlich abgesicherten österreichischen Ausnahmen beim Vorsteuerabzugsrechts für PKW möglich, den Kreis der Berechtigten - „Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen" − um den Direktvertrieb zu erweitern?

 

2)       Wenn nein, haben Sie einen Vorschlag, wie die existierende Ungleichbehandlung anders zu lösen wäre?