3706/J XXV. GP

Eingelangt am 18.02.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Georg Willi, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Mehrwert durch geplante Novelle des ÖPNRV-Rechts

 

Seit Dezember 2009 ist die EU-PSO-Verordnung (VO (EG) Nr. 1370/2007) in Kraft und unmittelbar gültig und anzuwenden.

 

Die Widersprüchlichkeiten zwischen dieser EU-Vorgabe und den parallel für den Öffentlichen Verkehr nach wie vor bestehenden innerstaatlichen Rechtsgrundlagen ÖPNRV-G und KflG wurden jedoch auch nach über 5 Jahren noch nicht aufgelöst.

 

Es handelt sich einerseits um Widersprüche, die infolge der Derogierung entgegenstehenden nationalen Rechts durch den Anwendungsvorrang des EU-Rechts in der Praxis quasi „erledigt“ sind, im Sinne der Nachvollziehbarkeit durch Rechtsunterworfene und Öffentlichkeit jedoch trotzdem auch in den nationalen Gesetzestexten soweit nötig bereinigt werden sollten.

Weiters handelt es sich um einzelne etwas unscharf formulierte Elemente der PSO-VO, deren konkrete Umsetzung zwecks unmissverständlicher Klarstellung sinnvoll sein könnte, etwa beim Artikel über die sinngemäße Anwendung der EU-Rechtsmittel-Richtlinie im von der PSO-VO definierten speziellen Verkehrsvergaberecht.

Vor allem aber müsste die Systematik des österreichischen ÖPNRV-Rechtes an die ratio legis der EU-PSO-VO angepasst werden: Die diesbezüglich unaufgelösten Widersprüche zwingen in der täglichen Unternehmens- und Verwaltungspraxis zu dauernden „Eiertänzen“ zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht, die mangelnde Rechtssicherheit behindert so die Verbesserung und Attraktivierung des ÖPNRV. Besonders sind davon die österreichischen Städte betroffen, die zugleich jedoch aufgrund der Konzentration der Verkehrsnachfrage und damit der Belastungen durch den motorisierten Individualverkehr mit besonderem verkehrspolitischen Handlungsbedarf vor umwelt- und klimapolitischem Hintergrund konfrontiert sind und optimale und klare bundesgesetzliche Rahmenbedingungen zu dessen Bewältigung benötigen.

 

Es fand zwar im Herbst 2010 ein Begutachtungsverfahren über eine ÖPNRV-G-Novelle statt; der Begutachtungsentwurf sah jedoch vorangegangenen Runden und Eingaben zum Trotz nur eine minimalistisch-formalistische Textangleichung vor, ohne die durch die Zusammenführung der bisherigen mit der seit 2009 bereits gültigen neuen Systematik entstehenden Fragen aufzulösen und ohne den bereits länger bestehenden sonstigen inhaltlichen Reform- und Klarstellungsbedarf bei Organisation und Finanzierung des Öffentlichen Verkehrs anzusprechen.

Auf die Begutachtung folgte jedoch bislang kein entsprechender weiterer Gesetzwerdungsprozess.

 

Es soll nun jedoch eine Novelle bevorstehen.

 

Wenn diese sich nicht nur auf das formal Unumgängliche beschränkt, sondern auch die tiefergehenden systematischen Fragen löst, die in der Praxis zu Problemen und Hemmnissen führen, dann - und nur dann - kann diese Novelle einen wichtigen Beitrag zum Forcierten umwelt- und klimaverträglicher Mobilität in Österreich leisten.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Sind im Zusammenhang mit den Widersprüchen zwischen PSO-VO der EU und dem österreichischen ÖPNRV- und Kraftfahrlinien-Recht EU-Vertragsverletzungsverfahren anhängig? Wenn ja, welcher Änderungsbedarf im innerstaatlichen Recht resultiert daraus?

2)    Werden Sie 2015 einen Vorschlag für eine ÖPNRV-G-Novelle zum Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit der PSO-Verordnung der EU von 2007 vorlegen?

3)    Wenn ja, bis wann soll diese Vorlage erfolgen?

4)    Beabsichtigen Sie

a) eine reine Textangleichung an den Wortlaut der EU-VO,

b) zusätzlich zu a) die konkrete Umsetzung einzelne etwas unscharf formulierte Elemente der PSO-VO zwecks unmissverständlicher Klarstellung,

c) eine über diese weitestgehend formalistische Umsetzung im Sinne von a) und b) hinausgehende Anpassung der Systematik des österreichischen ÖPNRV-Rechtes an die ratio legis der EU-PSO-VO?

5)    Werden Sie im Sinne von Frage 3 c) in Ihrem Vorschlag die klare Verankerung der Städte als Aufgabenträger in ÖPNRV-G und KflG vorsehen?

6)    Werden Sie die nötige Strukturreform hinsichtlich der Zusammenarbeit der Aufgabenträgerebenen vorsehen?

7)    Werden Sie die Sicherstellung einer faktischen Gestaltbarkeit des öffentlichen Verkehrssystems in den Städten durch diese als Aufgabenträger (Erteilung Konzessionen) vorsehen?

8)    Werden Sie die Sicherstellung einer verlässlichen Finanzierungsperspektive als unverzichtbare Basis für Planungs- und Finanzierungssicherheit im Öffentlichen Personennah- und -regionalverkehr vorsehen?