3782/J XXV. GP

Eingelangt am 25.02.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend das Tierversuchsgesetz

BEGRÜNDUNG

 

Seit 1.1.2013 gilt das neue Tierversuchsgesetz (TVG 2012), basierend auf der EU-Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere Für die Tiere sind Tierversuche meist mit Leiden, Schmerzen und Ängsten verbunden. Viele dieser Tierversuche sind sinnlos, weil sich die Ergebnisse am künstlich geschädigten Versuchstier nicht mit der nötigen Sicherheit auf den Menschen übertragen lassen. Deshalb müssen auch immer wieder Medikamente vom Markt genommen werden, weil sie beim Menschen zu schweren Nebenwirkungen führen können. Viele Tierversuche könnten auch vermieden werden, weil sie bereits durchgeführt wurden (Doppelversuche)

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wie viele Projekte, in denen ein oder mehrere Tierversuche durchgeführt werden, wurden jeweils im Jahre 2013 und 2014 eingereicht?
Wie viele Projekte davon wurden jeweils im Jahre 2013 und 2014 abgelehnt?

2)    Wie viele Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des § 4 Z 8a und 8b TVG 2012 vorsehen, wurden jeweils gewährt?

3)    Welche Tierversuchsmodelle wurden gemäß § 6 Abs. 2 TVG 2012 laufend auf ihre Aussagekraft und Anwendbarkeit im Hinblick auf das Ziel einer Reduktion der Zahl der Tierversuche und die Anwendung von Ersatzmethoden kritisch überprüft und an den anerkannten Stand der Wissenschaften angepasst?

4)    Wurde von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 TVG 2012 festgelegt, welche Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind?

Bitte um Mitteilung, um wie viele und um welche Methoden es sich hierbei handelt?

5)    Wie viele rückblickende Bewertungen gemäß § 30 Abs. 1 TVG 2012 wurden jeweils im Jahre 2013 und 2014 durchgeführt?

Bei wie vielen rückblickenden Bewertungen wurden auch die Projektziele gemäß § 30 (3) Z 1TVG 2012 erreicht?

6)    Wie viele Genehmigungen insgesamt wurden gemäß § 16 TVG 2012 im Jahre 2013 und 2014 erteilt
a) für Züchter
b) für Lieferanten und
c) für Verwender?

Wie viele Genehmigungen wurden gemäß § 17 TVG 2012 im Jahre 2013 und 2014 widerrufen
a) für Züchter
b) für Lieferanten und
c) für Verwender?

7)    Wie oft wurden Kontrollen gemäß § 32 TVG 2012 im Jahre 2013 und 2014 bei
a) Züchter
b) Lieferanten und
c) Verwender durchgeführt?

Welche und wie viele Verstöße wurden hierbei jeweils festgestellt?

8)    Bitte um Nennung der in Art. 35 Abs. 2 der RL 2010/63/EU bzw. in § 33 TVG 2012 erwähnten Sachverständigen der Kommission (Namen, Abteilung).

9)    Wie definiert das Ministerium den Terminus „pädagogische Sicht“ in § 29 Abs. 1 Z 1 TVG 2012, welche Kriterien werden hierbei angelegt? Bitte um eine präzise Definition.