3806/J XXV. GP

Eingelangt am 25.02.2015
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ANFRAGE

des Abgeordneten Doppler

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Energieabgabenvergütungsgesetz 2

 

Unter: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_40192

findet sich das als Beilage beigefügte und vom BMF eingebrachte Formular:

 

 

SA.40192 Energieabgabenvergütung für Produktionsbetriebe

 

Member State:

Austria

Region:

OESTERREICH

Sector:

A - Agriculture, forestry and fishing
B - Mining and quarrying
C - Manufacturing
F - Construction

Aid instrument:

Tax advantage or tax exemption

Case Type:

Scheme

Duration:

from 01.01.2015 to 31.12.2020

 

 

Notification or Registration Date:

12.12.2014

DG Responsible:

Competition DG


2014/X


 

 

 

Gemäß Artikel 23e. (1) B-VG hat der zuständige Bundesminister den Nationalrat und den Bundesrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

 

1.     Wie und wann wurde der National- und Bundesrat über die am 12.12.2014 erfolgte Mitteilung gemäß AGVO an die Europäische Kommission unterrichtet?

2.     Wer hat wann und warum beschlossen an die Europäische Kommission eine Mitteilung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu senden?

3.     Warum wurde das Formular: "Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)" verwendet, und nicht das Formular aus dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 651/2014?

4.     Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?

5.     Gegenständliches Formular zeigt als Bewilligungsbehörde:

Dr. Roland GRABNER

Bundesministerium für Finanzen, Johannesgasse 5, 1010 Wien

Roland.Grabner@bmf.gv.at; www.bmf.gv.at

Wie kann ein Beamter Ihres Ressorts eine Bewilligungsbehörde darstellen?

6.     Wer zeichnet als Behörde verantwortlich?

7.     Von wem wurde dieses Formular unterzeichnet und/oder signiert?

8.     Wie kam es zu einer Laufzeit von 1.1.2015 bis 31.12.2020 und wo findet sich diese Befristung innerstaatlich?

9.     Wie erklärt sich das Datum der Mitteilung (12.12.2014) aus Artikel 11 lit a AGVO neu?

10.  Ist es richtig, dass nunmehr für die Anwendung des Artikel 44 AGVO zwingend „Umweltschutzmaßnahmen“ gefordert sind, da diese als Voraussetzungen in Kapitel 1 der AGVO neu  aufgenommen wurden und wie argumentieren Sie, dass diese dem Energieabgabenvergütungsgesetz zu entnehmen sein sollen?

11. Unter dem im Formular angegebenen „Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme“ finden wir:

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005029 unverändert das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des BBG 2011, BGBl. Nr. I, 111/2010.

Wären im Zuge der neuerlichen Meldung nicht entsprechende Anpassungen notwendig gewesen, um die Beihilfe im Sinne des Artikels 44 AGVO freistellen lassen zu können?

12. Ist es richtig, dass dadurch eine nicht genehmigte, unerlaubte staatliche Beihilfe vorliegt und somit das Durchführungsverbot des Artikel 108 Abs. 3 AEUV greift?

13. Wurden bereits Vorauszahlungen für das Jahr 2015 bzw. für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2015 enden, im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 3 ausbezahlt und wenn ja in welcher Höhe? Sehen Sie hier ein Problem mit dem Durchführungsverbot im Sinne des Artikel 108 Abs. 3 AEUV?