3922/J XXV. GP

Eingelangt am 26.02.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend der Berechnung von Sachbezügen bei Arbeitgeberdarlehen

 

Durch die aktuelle Entwicklung der Leitzinssätze in Europa, sowie der CHF-LIBOR Zinssätze ergeben sich für viele Arbeitnehmer_innen in Österreich kuriose Situationen, die sich zu deren finanziellem Nachteil auswirken. Seit 1.1.2014 beträgt der Zinssatz für Zinsersparnis aus Arbeitgeberdarlehen gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge 1,5%. Diese angesprochene Zinsersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen und als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 10 EStG zu versteuern. Der Freibetrag, bis zu dem keine Zinsersparnis zu rechnen ist, beträgt € 7.300. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen aber diesen Betrag von € 7.300,so ist der Sachbezug vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Jedoch ist dieser Sachbezug auch anzusetzen, wenn der Dienstnehmer hier keinen Vorteil gegenüber einem Nicht-Dienstnehmer hat.

In besonders ausgeprägter Form kann dies der Fall sein, wenn durch negative Zinssätze ein so hoher fiktiver Zinsvorteil zu versteuern ist, dass das Arbeitnehmerdarlehen teurer ist, als ein privat aufgenommener Kredit mit Referenzzinssatz plus Aufschlag. Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes, an dem sich die Bemessung von geldwerten Vorteilen aus Dienstverhältnissen grundsätzlich orientiert, gerät damit völlig aus dem Fokus.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Ist dem Bundesministerium für Finanzen bekannt, wie viele Arbeitnehmer_innen in Österreich ein Arbeitgeberdarlehen in Anspruch nehmen?

2.    Wenn ja, wie viele Arbeitgeberdarlehen werden in Anspruch genommen?


 

3.    Sind dem Bundesministerium für Finanzen Fälle bekannt, bei denen Arbeitgeberdarlehen für die jeweiligen Mitarbeiter_innen teurer sind als Kredite für Fremdkunden des Arbeitgebers?

4.    Wenn ja, wie erklären Sie den betroffenen Steuerpflichtigen, dass dieses Ergebnis gerecht ist?

5.    Wenn nein, an welchen Ihrer Mitarbeiter dürfen wir Beispielfälle schicken?

6.    Gibt es Bestrebungen des Bundesministeriums für Finanzen, am oben beschrieben Sachverhalt etwas zu ändern?

7.    Wenn ja, welche Schritte werden hier gesetzt oder sind geplant?

8.    Gibt es Überlegungen, den Sachbezugs-Referenzzinssatz zu senken?

9.    Wenn ja, welche Möglichkeiten stehen hier zu Debatte und welcher Zinssatz wird hier angedacht?

10. Welcher Lösungsvorschlag für diese Problematik wird von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen präferiert?

11. Viele Bankkunden haben Kreditkonditionen, die günstiger sind als der Referenzzinssatz gemäß Sachbezugswerteverordnung. Bankmitarbeiter_innen müssen daher ihre Mitarbeiterdarlehen nun versteuern, obwohl sie gegenüber Fremdkunden gar keinen Zinsvorteil genießen. Wie rechtfertigt das Bundesministerium für Finanzen diese Differenzen?

12. Die Rundung des Zinssatzes auf 0,5%, wie in der Sachbezugswerteverordnung vorgesehen, ist auf dem Bankenmarkt völlig unüblich, denn hier ist eine Rundung auf Achtelprozent oder Viertelprozent branchenüblich. Wie rechtfertigen Sie diese Abweichung von der betrieblichen Praxis, wenn der Sachbezug ja den Vorteil gegenüber Nichtarbeitnehmern abbilden soll?

13. Die Verordnung geht auf die nach wie vor verbreiteten Fremdwährungskredite nicht ein. Wie rechtfertigt das Bundesministerium für Finanzen daher sachlich, dass eine Versteuerung von CHF-, JPY- und anderen Fremdwährungskrediten in Bezug auf einen Referenzzinssatz erfolgt, der sich am EUR-Zinsniveau orientiert?

14. Die Verordnung geht auf Negativzins nicht ein. Wie rechtfertigen Sie sachlich, dass, wenn aufgrund einer CHF-LIBOR-Bindung kein Zins mehr oder nur ein marginaler Zinssatz gezahlt werden muss, ein Sachbezug versteuert wird, obwohl überhaupt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, weil jeder Fremdkunde der Bank weniger als 1,5% Zinsen bezahlt und somit durch die Besteuerung ein Nachteil aus dem Dienstverhältnis erwächst?

15. Fixzinskredite sind in der Regel teurer als variable Kredite und sind daher im Augenblick auch nicht sachbezugspflichtig. Bei in Zukunft steigendem Zinsniveau kann aus einem heute abgeschlossenen Fixzinskredit aber ein sachbezugspflichtiger Kredit werden, obwohl der Abstand zum Referenzzinssatz nicht aus der Mitarbeitereigenschaft des Kreditnehmers herrührt, sondern rein aus dem Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Kredites. Wie rechtfertigen das Bundesministerium für Finanzen diesen Umstand sachlich?