3925/J XXV. GP

Eingelangt am 27.02.2015
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Erwin Angerer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend gesetzliche Neuregelung für Sparvereine lt. Bankwesengesetz

 

 

Aufgrund einer Änderung im Bankwesengesetz muss nunmehr bei Sparvereinen die Identität ihrer Mitgliedern festgestellt werden, wenn deren jährliche Sparsumme einen Betrag von € 1.500 übersteigt.

Konkret besagt § 95 (1a) des Bankwesengesetzes:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen, dass geringere Maßnahmen als die in § 40 Abs. 2 festgelegten Pflichten in Bezug auf die Festellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen angewendet werden können, wenn die FMA aufgrund einer von ihr durchgeführten Risikoanalyse zu dem Ergebnis kommt, dass Sparvereine als Kunden von Kreditinstituten ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen; die FMA hat im Rahmen einer solchen Verordnung sicherzustellen, dass die geringeren Maßnahmen nur vorbehaltlich einer Beurteilung des Kreditinstituts als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und nur in Bezug auf jene Sparvereinsmitglieder angewendet werden dürfen, deren jährliche Sparsumme jeweils nicht den Betrag von 1 500 Euro übersteigt.“

 

Die Finanzmarktaufsicht hat ihrerseits bereits einen Entwurf für die Verordnung zur Identifizierung von Sparvereinsmitgliedern erarbeitet. In diesem wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Mitglied nur dann zu identifizieren ist, wenn es einen eingezahlten Betrag von € 1.500 pro Jahr übersteigt. Gleichzeitig wird als Anmerkung zu § 2 von Seiten der FMA darauf hingewiesen, dass „[u]m Letzteres sicher zu stellen, muss das Kreditinstitut in der Lage sein, die eingezahlten Beträge den einzelnen Sparvereinsmitgliedern zuzuordnen.“ Einhergehend mit diesem Passus bedeutet dies, dass die Sparvereine den jeweiligen Kreditinstituten in irgendeiner Form Mitteilung über die Höhe der Einzahlbeträge jedes einzelnen Mitglieds machen müssen. Um die gewünschte Zuordnungsbarkeit zu erzielen, muss in weiterer Folge die Identität des Sparers erhoben werden. Anderenfalls wäre es nicht möglich, nachzuvollziehen, wer den gesetzlich fixierten Betrag von € 1.500 übersteigt und wer nicht.

Diese Gesetzesänderung führt sich daher in Zusammenhang mit der Durchführungsverordnung von Seiten der FMA augenscheinlich ad absurdum. Auf diesen Umstand wurde vom Anfragesteller im Zuge von Plenar- und Ausschusssitzungen bereits mehrfach hingewiesen. Der Standard vom 5.12.2014 zitierte diesbezüglich ganz richtig: Anders sehen das die Freiheitlichen. Die Obergrenze von 1.500 Euro pro Sparvereinsmitglied löse das Problem nicht, sondern belaste die Banken bloß mit bürokratischen Auflagen, führte Erwin Angerer (FPÖ) in der Finanzausschusssitzung ins Treffen. Er forderte ein gänzliches Aussetzen des Gesetzes für Sparvereine unabhängig von einer Einlagenobergrenze. Die Institute müssten für jedes einzelne Sparvereinsmitglied ein eigenes Konto anlegen, manche Banken würden deshalb wegen des großen Aufwands die Betreuung von Sparvereinen ablehnen, warnte er laut Parlamentskorrespondenz.“

Eine Identitätsfeststellung ist demnach weiterhin notwendig, ebenso wird der befürchtete bürokratische Mehraufwand für Sparvereine tragend. Gleichsam ist damit zu rechnen, dass Banken die Betreuung von Sparvereinen aufgrund des großen Aufwandes zukünftig vermehr ablehnen werden; zumindest in Kärnten ist dies bereits bittere Realität.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

1.     Ab wann ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung zu rechnen?

2.     Ist der aktuelle Entwurfstext der Verordnung (einsehbar unter: https://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=13602&t=1424167029&hash=ceea4e56f61f53a35eb4cf2437b8754f) bereits als endgültiger Verordnungstext (inhaltlich) fixiert?

3.     Wenn nein, welche Anpassungen etc. werden noch vorgenommen?

4.     Welche Auswirkungen hat die Gesetzesänderung bis jetzt mit sich gebracht?

5.     Wie wird die Umsetzung des Gesetzes in Bezug auf Personen, die in mehreren Sparvereinen Mitglied sind, gehandhabt?

6.     Wie hat sich die Anzahl der österreichischen Sparvereine von 2013 bis dato geändert?

7.     Welche Möglichkeiten gibt es für ein Kreditinstitut, um eingezahlte Beträge den einzelnen Sparvereinsmitgliedern zuzuordnen?

8.     Inwiefern wird durch diese Gesetzesänderung der Mehraufwand für Banken verringert?

9.     Ist trotz der Gesetzesänderung und des aktuellen Verordnungsentwurfes damit zu rechnen, dass eine Identifikation der Sparvereinsmitglieder vorgenommen werden muss?

10.  Wenn nein, warum nicht?

11.  Gehen Sie davon aus, dass durch dieses Gesetz / diese Verordnung ein Weiterbestand der Sparvereine gesichert ist?

12.  Wie hoch schätzen Sie den jährlichen Mehraufwand durch dieses Gesetz / FMA-Verordnung (in Stunden) für ein Kreditinstitut pro Vereinsmitglied ein?

13.  Welche Reaktionen hat es bereits von Seiten der Kreditinstitute bezugnehmend auf die Novellierung des Bankwesengesetzes und der bevorstehenden FMA-Verordnung für Sparvereine gegeben?

14.  Vor der Gesetzesänderung haben viele Kreditinstitute ihren Sparvereinen aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes gekündigt; wurde dieses Problem durch die Gesetzesänderung und die geplante FMA-Verordnung gelöst?

15.  Wenn ja, inwiefern?

16.  Wenn nein, warum nicht?

17.  Wäre es, um einen zusätzlichen Mehraufwand für Sparvereine und vor allem Kreditinstitute zu vermeiden, nicht weitaus sinnvoller gewesen, Sparvereine gänzlich von diesem Gesetz auszunehmen?

18.  Wenn nein, warum nicht?

19.  Von Seiten der ÖVP und SPÖ wurde am 22.10.2014 ein Entschließungsantrag – „Bürokratie-Abbau jetzt“ (666/A(E) – eingebracht; darin sprechen Sie sich für einen Abbau bürokratischer Barrieren aus; glauben Sie, dass Sie mit dieser Gesetzesänderung diesem Anliegen entsprechen?