4081/J XXV. GP

Eingelangt am 06.03.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Werner Neubauer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Behaltefrist bei ÖBB-Lehrlingen

 

§ 18 Berufsausbildungsgesetz behandelt die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen und lautet folgendermaßen:

(1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden.

(2) Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung nur im halben Ausmaß. Darüber hinaus trifft den Lehrberechtigten diese Verpflichtung in vollem Ausmaß.

(3) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat im Einvernehmen mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte binnen 14 Tagen auf Antrag dem Lehrberechtigten die im Abs. 1 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der im Abs. 1 vorgeschriebenen Beschäftigungsdauer zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Saisongewerben, nicht erfüllt werden kann. Wird die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Antrag nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte endgültig zu entscheiden. Wird dem Antrag entsprochen, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der bezeichneten Beschäftigungsdauer keinen neuen Lehrling aufnehmen.

(4) Bestimmungen über eine allfällige vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses bleiben unberührt.

 

Laut Berichten von Betroffenen gab es in der Vergangenheit in einer Lehrwerkstätte der Österreichischen Bundesbahnen in Oberösterreich mehrere Fälle, wo die sogenannte „Behaltefrist“ nicht eingehalten wurde und das Dienstverhältnis mit dem ausgebildeten Lehrling unmittelbar nach Abschluss beendet wurde.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende


Anfrage

 

  1. Sind derartige Fälle bereits an Sie herangetragen worden?
    1. Wenn ja, was wurde von Ihren Seiten diesbezüglich unternommen?
  2. Sind ähnliche Vorfälle aus anderen Bundesländern bekannt?
  3. Sind staatsnahe Betriebe, wie die Österreichischen Bundesbahnen an das Berufsbildungsgesetz gebunden?
    1. Wenn ja, wie ist diese Vorgehensweise zu erklären?
    2. Wenn nein, warum nicht?
  4. Könnten wirtschaftliche Gründe lt. § 18 (3) vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung nicht zugelassen haben?
  5. Welche Maßnahmen werden Sie nun, in Kenntnis des Sachverhalts, setzen?