4096/J XXV. GP

Eingelangt am 06.03.2015
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Weigerstorfer

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend „Erhöhung des Straftatbestandes der Tierquälerei“

 

Wer ein Tier hält oder es betreut, ist verpflichtet, es artgerecht zu pflegen, zu ernähren und dem Tier eine artgerechte Unterbringung zur Verfügung zu stellen. Dem Tier dürfen weder Schmerzen noch Leiden zugefügt werden, doch trotz der bestehenden Schutzvorschriften ist Tierquälerei weit verbreitet.

 

In Österreich ist das Verbot der Tierquälerei im § 5 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere aus dem Jahr 2005 (Bundestierschutzgesetz) formuliert. Es ist laut Absatz 1 verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Einzelne Tathandlungen werden im 2. Absatz aufgeführt, wie zum Beispiel Qualzucht, Zucht auf Aggressivität, der Einsatz von Hilfsmitteln zur Verhaltensbeeinflussung durch Strafreize oder eine Unterbringung, die für das Tier mit Leiden verbunden ist.

Gemäß § 222 StGB ist Tierquälerei in Österreich strafbar, das Strafmaß beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe.

 

In Deutschland wird die Tierquälerei im § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) als Straftat bezeichnet. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, einem Wirbeltier entweder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt sowie  länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Wenn es sich dabei außerdem um ein fremdes Tier handelt, so kann die Tat als Sachbeschädigung nach § 303 Strafgesetzbuch strafbar sein.

 

In der Schweiz wird Tierquälerei gem. Art. 26 ff des schweizerischen Tierschutzgesetzes (TSchG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.  

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Frau Bundesminister für Gesundheit nachstehende

 


Anfrage

 

 

1.    Was halten Sie von einer Erhöhung des Strafrahmens für den Tatbestand der Tierquälerei, darunter fallend auch die mutwillige Tötung eines Wirbeltieres durch Vernachlässigung, auf bis zu drei Jahre?

2.    Planen Sie Maßnahmen, um die gesetzlichen Schutzbestimmungen auszuweiten?

3.    Wenn ja, was planen Sie wann konkret?

4.    Wenn nein, warum nicht?