4106/J XXV. GP

Eingelangt am 10.03.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundeminister für Finanzen

betreffend Auswirkungen des Sonderpensionsbegrenzungsgesetzes auf Rückstellungen für (Sonder-)Pensionsansprüche gegenüber der Österreichischen Nationalbank, der Aktiengesellschaft „Österreichisches Konferenzzentrum Wien“, der ÖIAG und von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen

Mit dem Sonderpensionsbegrenzungsgesetz ist ein erster Schritt in Richtung Harmonisierung des Pensionsrechts des öffentlichen Sektors und ASVG-Pensionsversicherten gelungen. Die getroffene Regelung geht nicht weit genug , da der Weg zu einer gänzlichen Harmonisierung der Pensionssysteme nur halbherzig beschritten worden ist.

Wir fordern weiterhin, dass in die Beitragsgrundlage für die Berechnung der Pensionssicherungsbeiträge alle gesetzlichen Pensionsansprüche mit einzubeziehen sind. Sonderpensionen sind zudem für Verträge, die neu abgeschlossen werden, vollkommen auszuschließen, sodass auch im öffentlichen und halb-öffentlichen Bereich keine Möglichkeit für Gesamtpensionen über der ASVG-Höchstpension gegeben ist. Für bestehende Verträge, aus denen sich eine künftige Pension ableitet, soll eine Einschleifregelung angedacht werden, womit langfristig auch für diese Verträge die Höchstpension im Bereich der ASVG-Höchstpension liegt. Die Pensionssicherungsbeiträge müssten bereits ab einer Pension von 70% der HBGL nach ASVG, eingehoben werden, und nicht erst ab 150%.

Damit hat es die Bundesregierung auch verabsäumt, ein wesentliches Einsparungspotenzial – wenn auch nur ein geringes im Vergleich zu den wachsenden Pensionsausgaben – zu heben.

Die neue gesetzliche Regelung bewirkt eine teilweise Verringerung der Pensionshöhen von Sonderpensionen. Dies müsste vor allem auf die personalbezogenen Rückstellungen der einzelnen Gesellschaften Auswirkungen haben.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende


Anfrage:

 

1.    Wie haben sich die Ausgaben für Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge in der Österreichischen Nationalbank entwickelt? (Auflistung jährlich seit 2004)

2.    Wie hoch war der Anteil von Ruhe- bzw. Versorgungsbezügen an den gesamten Personalausgaben in der Österreichischen Nationalbank? (Auflistung jährlich seit 2004)

3.    Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Österreichischen Nationalbank Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 70 und 140 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (Auflistung jährlich seit 2004)

4.    Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Österreichischen Nationalbank Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 140 und 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (Auflistung jährlich seit 2004)

5.    Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Österreichischen Nationalbank Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge von über 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (Auflistung jährlich seit 2004)

6.    Wie hoch sind die Rückstellungen in der Österreichischen Nationalbank? (Auflistung jährlich seit 2004)

7.    Wie hoch ist die Summe der personalabhängigen Rückstellungen in der Österreichischen Nationalbank ? (z.B. Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Jubiläumsgelder, etc., jährlich seit 2004)

8.    Wie haben sich die Rückstellung in der Österreichischen Nationalbank aufgrund des Sonderpensionsberenzungsgesetzes tatsächlich geändert?

9.    Wie haben sich die Ausgaben für Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge in der Aktiengesellschaft „Österreichisches Konferenzzentrum Wien“ entwickelt? (Auflistung jährlich seit 2004)

10. Wie hoch war der Anteil von Ruhe- bzw. Versorgungsbezügen an den gesamten Personalausgaben in der Aktiengesellschaft „Österreichisches Konferenzzentrum Wien“? (Auflistung jährlich seit 2004)

11. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Aktiengesellschaft „Österreichisches Konferenzzentrum Wien“ Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 70 und 140 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (Auflistung jährlich seit 2004)

12. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Aktiengesellschaft „Österreichisches Konferenzzentrum Wien“ Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 140 und 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (Auflistung jährlich seit 2004)

13. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Aktiengesellschaft „Österreichisches Konferenzzentrum Wien“ Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge von über 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (Auflistung jährlich seit 2004)


14. Wie hoch sind die Rückstellungen in der Aktiengesellschaft „Österreichisches Konferenzzentrum Wien“? (Auflistung jährlich seit 2004)

15. Wie hoch ist die Summe der personalabhängigen Rückstellungen in der Aktiengesellschaft „Österreichisches Konferenzzentrum Wien“? (z.B. Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Jubiläumsgelder, etc., jährlich seit 2004)

16. Wie haben sich die Rückstellung in der Aktiengesellschaft „Österreichisches Konferenzzentrum Wien“ aufgrund des Sonderpensionsberenzungsgesetzes tatsächlich geändert?

17. Wie haben sich die Ausgaben für Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge in der ÖIAG entwickelt? (Auflistung jährlich seit 2004)

18. Wie hoch war der Anteil von Ruhe- bzw. Versorgungsbezügen an den gesamten Personalausgaben in der ÖIAG? (Auflistung jährlich seit 2004)

19. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der ÖIAG Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 70 und 140 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (Auflistung jährlich seit 2004)

20. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der ÖIAG Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 140 und 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (Auflistung jährlich seit 2004)

21. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der ÖIAG Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge von über 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (Auflistung jährlich seit 2004)

22. Wie hoch sind die Rückstellungen in der ÖIAG? (Auflistung jährlich seit 2004)

23. Wie hoch ist die Summe der personalabhängigen Rückstellungen in der ÖIAG? (z.B. Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Jubiläumsgelder, etc., jährlich seit 2004)

24. Wie haben sich die Rückstellung in der ÖIAG aufgrund des Sonderpensionsberenzungsgesetzes tatsächlich geändert?

25. Wie haben sich die Ausgaben für Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge in Kreditinstituten die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen entwickelt? (Auflistung jährlich seit 2004)

26. Wie hoch war der Anteil von Ruhe- bzw. Versorgungsbezügen an den gesamten Personalausgaben in Kreditinstituten die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen? (Auflistung jährlich seit 2004)

27. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in Kreditinstituten die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 70 und 140 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (Auflistung jährlich seit 2004)

28. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in Kreditinstituten die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 140 und 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (Auflistung jährlich seit 2004)

29. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in Kreditinstituten die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge von über 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (Auflistung jährlich seit 2004)


30. Wie hoch sind die Rückstellungen in Kreditinstituten die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen? (Auflistung jährlich seit 2004)

31. Wie hoch ist die Summe der personalabhängigen Rückstellungen in Kreditinstituten die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen? (z.B. Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Jubiläumsgelder, etc., jährlich seit 2004)

32. Wie haben sich die Rückstellung in Kreditinstituten die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen aufgrund des Sonderpensionsberenzungsgesetzes tatsächlich geändert?