4110/J XXV. GP

Eingelangt am 11.03.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Autobusrückführung mit Eskorte

BEGRÜNDUNG

 

Am 30.1.2015 haben in Wien die Proteste gegen den Akademikerball stattgefunden. Dazu reisen auch immer wieder DemonstrantInnen von außerhalb Österreichs an. Zahlreichen Bussen wurde von der Polizei ungehindert die Anreise erlaubt. Die InsassInnen eines Busses aus Tschechien wurden laut Medienberichten festgenommen. Völlig unklar ist hingegen die rechtliche Vorgangsweise bezüglich eines Busses aus München. Die InsassInnen wurden nicht verhaftet, sondern sie wurden zurück an die deutsche Staatsgrenze geschickt. Die Reisenden wurden daran gehindert, den Bus zu verlassen und hatten daher weder Zugang zu Essen noch zu Getränken. Da der Busfahrer bereits seine zulässigen Lenkzeiten erreicht hatte, wäre gesetzlich eine Fahrtunterbrechung notwendig gewesen. Durch zivile Einsatzfahrzeuge soll der Bus jedoch am Ausfahren zur Pause gehindert worden sein.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Ist es richtig, dass der Fahrer eines Autobusses aus München am 30.1.2015 in Wien bzw. in der Nähe von Wien von der Polizei zum unverzüglichen Antritt der Rückfahrt nach München aufgefordert wurde?

2)    Wenn ja, wie ist diese Aufforderung rechtlich zu qualifizieren und welche Rechtsgrundlage hat sie?

3)    Wurden gegen InsassInnen des Busses Strafverfahren eingeleitet?

4)    Wenn ja, wie viele und weshalb?

5)    Auf welcher Rechtsgrundlage wurde im konkreten Fall sämtlichen InsassInnen des Fahrzeugs – ungeachtet, ob ihnen individuell etwas vorgeworfen werden kann - der Aufenthalt in Wien verboten?

6)    Hat dabei eine Einzelfallprüfung stattgefunden oder wurde allen InsassInnen des Busses pauschal der Aufenthalt in Wien verboten?

7)    Wenn den InsassInnen des Busses der Aufenthalt in Wien nicht verboten wurde, ist es richtig, dass sie trotzdem den Bus nicht verlassen durften?

8)    Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

9)    Auf welcher Rechtsgrundlage wurden im konkreten Fall sämtliche InsassInnen samt Fahrzeug – ungeachtet, ob ihnen individuell etwas vorgeworfen werden kann - zum Verlassen des Landes aufgefordert?

10)  Ist es richtig, dass auf der Rückfahrt dem Busfahrer das Anhalten und Pausieren verboten wurde?

11)  Warum und aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurde den BusinsassInnen auf der Rückfahrt das Anhalten und Pausieren verboten?

12)  Stimmt es, dass Zivilfahrzeuge der Polizei den Bus hinderten, von der Autobahn abzufahren?

13)  Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

14)  Ist es dabei zu Übertretungen der StVO gekommen?

15)  Stimmt es, dass die InsassInnen dieses Busses die gesamte Zeit über weder Essen noch Getränke kaufen durften?

16)  Warum und aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurden den InsassInnen des Busses der Zugang zu Essen und Getränken verweigert?

17)  War es den BeamtInnen im Einsatz bewusst, dass der Fahrer des Busses seine Lenkzeiten überschritten hatte?

18)  Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage wurde er gezwungen, weiterzufahren?

19)  Gibt es auf Grund der Fahrzeitüberschreitung des Busfahrers eine Anzeige deutscher Behörden gegen österreichische PolizistInnen?

20)  Wer hat die Entscheidungen der Polizei hinsichtlich der Vorgangsweise gegenüber den InsassInnen des Busses zu verantworten?