4139/J XXV. GP

Eingelangt am 11.03.2015
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

 

betreffend Pauschalsätze zur Abdeckung der Kosten der Wirtschaftsführung bei gemeinnützigen Bauvereinigungen

 

Die Beantwortung einer Anfrage des Freiheitlichen Klubs im Wiener Gemeinderat mit der Aktenzahl PGL-03222-2014/0001-KFP/GF brachte folgendes zutage: Alle in der Bundeshauptstadt Wien ansässigen gemeinnützen Bauvereinigungen stellen ihren Bewohnern Pauschalbeträge – gemäß ERVO 1994 - für die ordentliche Verwaltung in Rechnung. Es bestünde auch die Möglichkeit, ein an den tatsächlich anfallenden Kosten orientiertes Entgelt nach Maßgabe der §§ 13, 23 WGG in Rechnung zu stellen. Der Rechnungshof kritisierte in Reihe 2009/7 auf Seite 77 die Praxis der Pauschalierung: „Die Entgeltrichtlinienverordnung 1994 brachte nicht die erwartete Konkretisierung und Klarstellung, die bei der Berechnung von angemessenen Entgelten für Vermietung und Verkauf von Wohnungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen notwendig wäre. Vor allem die Prozentsätze für die Ermittlung von Pauschalbeträgen, wie z.B. die Verwaltungskosten, sind wenig transparent. Die Bestimmungen der Verordnung sind darüber hinaus unübersichtlich und schwer lesbar.“

 

In Fällen, in denen Pauschalierungen für den Bewohner günstiger ausfallen, als aufgeschlüsselte Kosten, ist eine solche Vorgehensweise prinzipiell als vorteilhaft zu erachten. Wenn Pauschalsätze allerdings über den tatsächlichen Kosten liegen und systematisch im Sinn einer Gewinnmaximierung angewendet werden, sollten die Pauschalsätze gesenkt und an die realen Kosten möglichst nahe herangeführt werden. Beim Senken dieser Sätze gilt es wiederum zu berücksichtigen, welchen Personalstand gemeinnützige Bauvereinigungen aufzuweisen haben und ob dieser mit Konkurrenten aus dem gewerblichen Bereich vergleichbar ist.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende

 


ANFRAGE

 

Erscheint dem BMJ die ERVO 1994 trotz der oben angeführten Kritik des Rechnungshofes als geeignetes Instrument zur Verrechnung von Kosten der Wirtschaftsführung bei gemeinnützigen Bauvereinigungen?

 

Wenn ja, weshalb?

 

Wenn nein, wie wird das BMJ Abhilfe schaffen?