4149/J XXV. GP

Eingelangt am 12.03.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Rainer Wimmer

und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend entsandter ArbeitnehmerInnen

Die Beschäftigung von Arbeitskräften gleich welcher Nationalität, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz zur Erbringung einer Arbeitsleistung/Dienstleistung nach Österreich entsandt werden, muss gemäß AVRAG der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet werden.

Im entsprechenden Formular ist auch der Beginn bzw. die voraussichtliche Dauer der Entsendung nach Österreich anzugeben.

Die Dauer der Entsendung wiederum ist für die Besteuerung des Arbeitslohnes des entsandten Arbeitnehmers/der entsandten ArbeitnehmerIn von Bedeutung: Die in den diversen Doppelbesteuerungsabkommen verankerte „183-Tage-Regel“ sieht vor, dass bei kürzerer Entsendung die Besteuerung des Arbeitslohnes im „Ansässigkeitsstaat“ (dem Herkunftsstaat) verbleibt.

Bei einer längeren Entsendung hat Österreich das Besteuerungsrecht. Auch bei einer ursprünglich kürzer geplanten Entsendung geht bei einer Überschreitung der 183-Tage-Frist das Besteuerungsrecht auf Österreich über - rückwirkend ab Beginn der Tätigkeit.

Um Auskunft zum diesbezüglichen Vollzug zu erhalten, richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

Anfrage:

1. Wie viele Entsendungen nach Österreich wurden in den Jahren 2012, 2013 und 2014 gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG bei der ZKO gemeldet?

Bei wie vielen dieser Entsendemeldungen wurde die voraussichtliche Dauer der Entsendung mit mehr als 183 Tagen angegeben?

Um Aufschlüsselung nach Jahren, Betriebssitz des ausländischen Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (Land) und Ort der Beschäftigung in Österreich (Bundesland) wird gebeten.

2. Bei wie vielen Entsendungen It. Frage 1 wurden in den Jahren 2012, 2013 und 2014 gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG eine Verlängerung der Entsendung gemeldet?

Bei wie vielen dieser Verlängerungen wurde damit die Dauer der Entsendung auf mehr als 183 Tage verlängert?

Um Aufschlüsselung nach Jahren, Betriebssitz des ausländischen Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (Land) und Ort der Beschäftigung in Österreich (Bundesland) wird gebeten.

3. Wie hoch waren in den Jahren 2012, 2013 und 2014 die Einnahmen aus der Besteuerung des Arbeitslohnes jener entsandten Arbeitskräfte, deren Entsendedauer (laut Entsendemeldung bzw. nach einer Verlängerungsmeldung) 183 Tage überstieg?

Um Aufschlüsselung nach Jahren wird gebeten.

4. Bei wie vielen entsandten Arbeitskräften wurde in den Jahren 2012, 2013 und 2014 erst im Zuge behördlicher Kontrollen festgestellt, dass die Entsendung bereits die Dauer von 183 Tagen überschritten hat?

Um Aufschlüsselung nach Jahren wird gebeten.

5. Wie hoch waren die Einnahmen aus der nachträglichen Besteuerung des Arbeitslohnes der entsandten Arbeitskräfte It. Frage 4?

Um Aufschlüsselung nach Jahren wird gebeten.

6. Wie hoch waren etwaige Strafen, Strafzuschläge, Zinsen, etc. zuzüglich zur nachträglichen Besteuerung des Arbeitslohnes der entsandten Arbeitskräfte It. Frage 4 bzw. Frage 5?

Um Aufschlüsselung nach Jahren wird gebeten.