4210/J XXV. GP

Eingelangt am 18.03.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Berivan Aslan, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

betreffend Auslegung einer Vergewaltigungsdrohung als Unmutsäußerung

 

BEGRÜNDUNG

 

Die Sprecherin des Bündnisses „Offensive gegen Rechts" Natascha Strobl, organisiert die meisten großen antifaschistischen Demonstrationen in Wien, so auch im Vorfeld des heurigen Akademikerballs. Am 29. Jänner nach einem Auftritt im Nachrichtenstudio des Fernsehsenders Puls 4 gemeinsam mit Udo Guggenbichler (Ballorganisator) und Ursula Stenzel bekam sie eine E-Mail von jemandem, der offenbar von „Udo“ (Guggenbichler) als „uns“ spricht. In diesem Mail wird auch auf den Angriff auf den ehemaligen SPÖ-Bundesrat Albrecht Konecny Bezug genommen, der im Jahr 2012 am Rande des Akademikerballs mutmaßlich von Rechtsextremen zusammengeschlagen wurde. Der Fall ist bis heute nicht aufgeklärt. In dem Mail wird Strobl gedroht, dass sie am Tag der Demonstrationen gegen den Akademikerball vergewaltigt werde und sich besser schon einmal die Pille danach besorgen solle. Daraufhin erstatte Strobl eine Anzeige, laut ihren Aussagen hat sich der Verfassungsschutz, der kontaktiert wurde, nie bei ihr gemeldet oder sich das Mail genauer angeschaut.

 

Am 11.März 2015 hat die Staatsanwaltschaft Wien die Ermittlungen wegen der Vergewaltigungsdrohung gegen Strobl eingestellt. Staatsanwalt Markus Göschl begründet das damit, dass es sich nicht um eine gefährliche Drohung gehandelt hätte, sondern um eine „emotional-und situationsbedingte Unmutsäußerung". In Paragraf 107 des Strafgesetzbuches heißt es zum Thema gefährliche Drohung: „Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."

 

Dass eine angedrohte Vergewaltigung für eine Frau eine gefährliche Bedrohung bedeutet, die dazu dienen kann und soll, sie in „Furcht und Unruhe zu versetzen, ist für Brigitte Hornyik, stellvertretende Vorsitzende des österreichischen Frauenrings und Juristin, selbstverständlich. Natascha Strobl selbst weist diese Darstellung der Staatsanwaltschaft entschieden mit der Begründung zurück, dass der Absender genug Zeit (nach der Sendung am Vorabend) hatte, sich genau zu überlegen, was er schrieb. Für Strobl handelt es sich nicht um eine Frage von Emotionen, sondern klar um einen politischen Angriff.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wann wurden die Ermittlungen in der Sache von der Staatsanwaltschaft aufgenommen?

2)    Welche Ermittlungsmaßnahmen wurden gesetzt?

3)    Auf Basis welcher Tatsachen wurde insbesondere die Ernstlichkeit der Drohung beurteilt?

4)    Auf Basis welcher Tatsachen lässt sich das Mail strafrechtlich als bloße „emotional-und situationsbedingte Unmutsäußerung“ qualifizieren?

5)    Welche Personen wurden in der Sache als ZeugInnen/Beschuldigte einvernommen?

6)    Inwiefern wurde versucht den Verfasser der Mail ausfindig zu machen?

7)    Wieso wurde auf die Einvernahme von Frau Strobl verzichtet?

8)    Wurde die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens der OStA/dem BMJ berichtet?

9)    Würden Sie den Inhalt der Mail auch bloß als eine „emotional-und situationsbedingte Unmutsäußerung“ qualifizieren?

10)  Wenn nein, sehen Sie einen Handlungsbedarf als Justizminister?