4278/J XXV. GP

Eingelangt am 19.03.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ing. Dietrich,

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien

betreffend „Diskriminierung beim Erwerb und der Ausübung eines politischen Mandats“

 

 

In Österreich gibt es eine massive Ungleichbehandlung von Dienstnehmern, wenn es darum geht, ein politisches Mandat zu erwerben.

 

Ein Arbeiter oder Angestellter im nicht öffentlichen Dienst muss für jeden Termin oder jede private Tätigkeit, zu der auch die Kandidatur oder die Ausübung eines politischen Mandats gehört, Urlaub nehmen oder seine ausschließliche Freizeit investieren. Anders ist es jedoch bei Mitarbeitern im öffentlichen Dienst, egal ob Bund, Land oder Gemeinde. Wer das Bundesverfassungsgesetz bzw. beispielsweise das Landesverfassungsgesetz eines Bundeslandes durchliest, findet schnell folgende Ausnahmebestimmungen:

 

Artikel 23b. B-VG

(1)Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Europäischen Parlament bewerben, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.

 

Artikel 59a. B-VG

(1) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Nationalrat bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren,

 

Artikel 95 B-VG

(5) Für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, gilt Art.59a, strengere Regelungen sind zulässig. Durch Landesverfassungsgesetz kann eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen und der gleichen Pflicht zur Veröffentlichung eines Berichtes wie die der Kommission gemäß Art.59b geschaffen werden.

 

Artikel 35 L-VG Steiermark

Für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, gilt Art. 59a B-VG.

 

Ausnahmebestimmungen solcher Art stellen demnach eine klare Ungleichbehandlung dieser beiden Dienstnehmergruppen (privat / öff. Dienst) darstellt.

 

Die logische Folge daraus ist, dass ungleich mehr Öffentlich Bedienstete in politischen Ämtern zu finden sind als Bedienstete der Privatwirtschaft.


Da es nicht möglich ist, der privaten Wirtschaft Belastungen durch Freistellung ihrer Mitarbeiter für politische Arbeit aufzuerlegen, muss die Freistellung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst abgeschafft werden im Sinne einer fairen Demokratie mit gleichen Zutrittsmöglichkeiten in politische Ämter für alle mit passivem Wahlrecht ausgestattete Bürger Österreichs.

 

Ein Beispiel aus den Wiener Stadtwerken zeigt klar auf, dass zusätzlich zum Erwerb eines politischen Mandats auch dauernde politische Arbeit geleistet wird:

 

„Etwa 40 Prozent seiner vereinbarten Wochenarbeitszeit ist er demnach nicht für die Kunden von Wiener Netze, sondern für Partei und Bezirk im Einsatz. Unternehmenssprecher Christian Neubauer rechtfertigt die Freistellung damit, dass Herndlhofer viel Verantwortung trage. „Er ist nicht nur einfacher Bezirksrat, sondern auch Vorsitzender der Verkehrskommission.“
Ob er denn der einzige Politiker im Unternehmen ist, den die Kunden von Wiener Netze bezahlen? „Wir haben nicht viele im Haus, aber jene, die wichtige Funktionen innehaben, bekommen von uns dafür frei.“ Das betrifft vor allem jene Mitarbeiter, die vor der Ausgliederung des Unternehmens Beamte der Stadt Wien waren. Ihnen steht es rechtlich sogar zu, entsprechende Funktionen während der Dienstzeit auszuüben. Theoretisch können das auch Funktionäre anderer Parteien nutzen.“
[1]

 

 

Insgesamt ergibt sich damit nicht nur eine Ungleichbehandlung beim Erwerb eines Mandats, sondern auch bei der Ausübung des Mandats.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Herrn Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien nachstehende

 

 

Anfrage

 

 

1)    Sehen Sie hier eine Ungleichbehandlung beim Erwerb eines Mandats sowie eine Ungleichbehandlung bei der Ausübung?

a)    Wenn ja, welche?

b)    Wenn nein, warum nicht?

 

2)    Handelt es sich hierbei Ihrer Meinung nach um einen Bruch der  Menschenrechtskonvention im Hinblick auf das Antidiskriminierungsgebot?

a)    Wenn nein, warum nicht?

 

3)    Planen Sie, eine sofortige Abstellung dieser Praxis durch eine entsprechende Änderung der Gesetzgebung?

a)    Wenn ja, wann?

b)    Wenn nein, warum nicht?


4)    Wie viele öffentlich Bedienstete - Bundesdienst und der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegende (ausgegliederte) Einrichtungen - haben in den Jahren 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 von dieser Regelung Gebrauch gemacht?

 

 



[1]Quelle: http://diepresse.com/home/panorama/wien/1547440/Wien_Wenn-Stadt-und-Partei-Eins-werden (Stand 13.3.2015)