4323/J XXV. GP

Eingelangt am 20.03.2015
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Beate Meinl-Reisinger und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend System der Untersuchung von Vorwürfen polizeilicher Misshandlung

 

 

Schon seit mehreren Jahren üben internationale und nationale Organisationen sowie Expert_innen aus dem Menschenrechtsbereich Kritik am derzeitigen System der Untersuchung von Vorwürfen polizeilicher Misshandlung aufgrund der mangelnden Unabhängigkeit der Ermittlung, dem Fehlen einer polizeiexternen Ermittlung und struktureller Unabhängigkeit. Das wesentliche Dilemma der derzeitigen Situation besteht bekannterweise darin, dass die rasche und umfassende Untersuchung durch die Exekutive nicht unabhängig und die unabhängige Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft nicht rasch und umfassend ist - mit dem Ergebnis einer im internationalen Vergleich dramatisch hohen Einstellungsrate.

Die offensichtlichen Mängel im Beschwerdesystem sind aufgrund des letzten medial präsenten Falles von Frau "Claudia W." wieder Thema öffentlichen Interesses.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

 

Anfrage:

 

1.    Ist dem BMJ bekannt, dass sowohl die Artikel 12 - 14 der UNO-Konvention gegen Folter (CAT) als auch Artikel 3 EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR alle Mitgliedstaaten dazu verpflichten, jede mögliche Verletzung dieser Bestimmung in möglichst effizienter Weise von einer unabhängigen Instanz zu untersuchen?

a.    Wenn ja: Welche Maßnahmen wurden aufgrund dieses Wissens umgesetzt?


b.    Wenn ja: Welche empfohlenen Maßnahmen wurden nicht umgesetzt und warum nicht?

2.    Ist dem BMJ das Ergebnis der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsbeirates (MRB alt) aus dem Jahre 2007 bekannt, in der alle im Laufe des Jahres 2004 an die Staatsanwaltschaft Wien gemeldeten Fälle behaupteter Misshandlung durch die Polizei untersucht wurden (insgesamt 146 Fälle) - mit dem Ergebnis der Feststellung, dass „das wesentliche Dilemma der gegenwärtigen Situation darin gesehen werden muss, dass die rasche und umfassende Untersuchung [zu Beginn durch das BIA] nicht unabhängig ist, und dass die unabhängige Untersuchung [welche in der Folge durch einen Staatsanwalt erfolgt] nicht rasch und umfassend ist“ („Die Polizei als Täter? Eine Analyse des Umgangs staatlicher Institutionen mit Misshandlungsvorwürfen”, S. 20)?

a.    Wenn ja: welche Maßnahmen wurden aufgrund dieses Berichts umgesetzt?

b.    Wenn ja: welche empfohlenen Maßnahmen wurden nicht umgesetzt und warum nicht?

3.    Ist dem BMJ der Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) über seinen Besuch in Österreich vom 15. bis 25. Februar 2009 bekannt, in dem das CPT die österreichischen Behörden aufruft, „das gegenwärtige System zur Untersuchung von Vorwürfen polizeilicher Misshandlung im Lichte der Anmerkungen [der AG des MRB alt] einer Überprüfung zu unterziehen“ und dabei die relevanten vom CPT in seinem 14. Jahresbericht festgelegten Standards zu berücksichtigen?

a.    Wenn ja: welche Maßnahmen wurden aufgrund dieses Berichts umgesetzt?

b.    Wenn ja: welche empfohlenen Maßnahmen wurden nicht umgesetzt und warum nicht?

4.    Ein Standard des CPT lautet: „Es ist unumgänglich, dass Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden entschlossen tätig werden, wenn Informationen beliebiger Art zutage treten, die auf eine Misshandlung hindeuten. Gleichfalls müssen sie Verfahren in einer Weise führen, die den betroffenen Personen eine echte Gelegenheit bietet, eine Aussage über die Art und Weise ihrer Behandlung zu machen“ (Para 28). Inwiefern hat das BMJ im derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen Standard des CPT, der die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)?

a.    Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht?

5.    Ein Standard des CPT lautet: „Wenn [der] Grundsatz [dass effektive Untersuchungen, die zur Identifikation und Bestrafung der für Misshandlungen Verantwortlichen führen können, unbedingt erforderlich sind] respektiert werden soll, müssen die für Untersuchungen verantwortlichen Behörden sowohl personell als auch materiell mit allen nötigen Ressourcen ausgestattet werden (Para 31)“. Inwiefern hat das BMJ im derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen Standard des CPT, der die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)?

a.    Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht?

6.    Ein Standard des CPT lautet: „Wenn eine Untersuchung möglicher Misshandlung effektiv sein soll, ist es unbedingt erforderlich, dass die für ihre Durchführung verantwortlichen Personen unabhängig sind von denjenigen, die in die Ereignisse verwickelt sind. [...] |Es] [ist] nicht ungewöhnlich, dass die laufende Verantwortung für die operative Durchführung von Ermittlungen auf im Dienst stehende Gesetzesvollzugsbeamte zurück übertragen wird. Die Beteiligung des Staatsanwalts erschöpft sich dann darin, diese Beamten damit zu beauftragen, Nachforschungen anzustellen, den Eingang des Ergebnisses zu bestätigen und zu entscheiden, ob strafrechtliche Anklagen erhoben werden sollen oder nicht. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die betroffenen Beamten nicht demselben Dienst entstammen wie diejenigen, deren Verhalten untersucht wird. Idealerweise sollten diejenigen, die mit der operativen Durchführung der Untersuchung beauftragt sind, völlig unabhängig von der betroffenen Dienststelle sein. Des weiteren müssen die Strafverfolgungsbehörden eine enge und wirksame Aufsicht über die operative Durchführung von Ermittlungen ausüben, die sich auf eine mögliche Misshandlung durch Amtspersonen richtet“ (Para 32). Inwiefern hat das BMJ im derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen Standard des CPT, der die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)?

a.    Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht?

7.    Ein Standard des CPT lautet: "Eine Untersuchung möglicher Misshandlung durch Amtspersonen muss das Kriterium der Gründlichkeit erfüllen. Sie muss geeignet sein, zu einer Entscheidung darüber zu führen, ob Gewalt oder andere angewandte Methoden unter den jeweiligen Umständen gerechtfertigt waren oder nicht, zur Identifizierung und in geeigneten Fällen zur Bestrafung der Betroffenen. Diese Verpflichtung richtet sich nicht auf ein bestimmtes Ergebnis, sondern auf die eingesetzten Mittel. Sie erfordert, dass alle vernünftigen Schritte unternommen werden, um Beweise über den Vorfall zu sichern, so unter anderem die vorgeblichen Opfer, Verdächtigen und Augenzeugen (z. B. Polizeibeamte im Dienst, andere inhaftierte Personen) zu identifizieren und zu vernehmen, Instrumente zu beschlagnahmen, die möglicherweise für Misshandlungen verwendet wurden, und Spuren zu sichern“ (Para 33). Der Erlass des BMJ JMZ 880014L/10/II3/09 vom 6.11.2009 konkretisiert zur Vorgangsweise bei Misshandlungsvorwürfen gegen Organe von Sicherheitsbehörden: „Vor einer Berichterstattung [vonseiten der Exekutive an die Staatsanwaltschaft] sind jedoch gegebenenfalls die unaufschiebbaren notwendigen Maßnahmen zur Beweissicherung zu ergreifen (bildliche Dokumentation der Verletzungsspuren; Sicherung sonstiger Spuren, Objektivierung des Geschehensablaufs unter Einschluss der Tatortbeschreibung und des zwischen Tat und Erhebung des Vorwurfs verstrichenen Zeit, Ausforschung und Feststellung der in Betracht kommenden Organe und allenfalls unbeteiligter Zeugen, etc.). In diesem Bericht sind auch die weiteren beabsichtigten Ermittlungsschritte anzuführen, insbesondere auch die Reihenfolge der beabsichtigten Vernehmungen. Von dringlichen Ermittlungsmaßnahmen, die der staatsanwaltschaftlichen Anordnung (bzw. auch einer gerichtlichen Bewilligung) bedürfen, ist die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich (im Journal) zu verständigen. [...] Besonderes Augenmerk ist auf die Ausforschung möglicher unbeteiligter Zeugen des Vorfalls zu legen (etwa auch durch Auswertung des Bildmaterials, das im Zuge der Aufnahme einer Demonstration gewonnen wurde; siehe dazu § 54 Abs. 5 bis 7 SPG).” Inwiefern hat das BMJ im derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen Standard des CPT und diese Vorgaben des Erlasses, die die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisieren, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)?

a.    Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht?

8.    Ein Standard des CPT lautet: „Um effektiv zu sein, muss die Untersuchung auch prompt und verhältnismäßig zügig durchgeführt werden“, damit die "Untersuchung" es „verdient, als eine solche bezeichnet zu werden“ (Para 35). Der Erlass des BMJ JMZ 880014L/10/II3/09 vom 6.11.2009 konkretisiert zur Vorgangsweise bei Misshandlungsvorwürfen gegen Organe von Sicherheitsbehörden: „Nach Berichterstattung [an die Staatsanwaltschaft] hat die Kriminalpolizei grundsätzlich die Ermittlungen voranzutreiben, ohne eine ausdrückliche Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Ermittlungen abwarten zu müssen. Solche hat sie nur dann nicht vorzunehmen, wenn die Staatsanwaltschaft etwas anderes anordnet oder die Ermittlungen ganz oder teilweise (§ 103 Abs. 2 StPO) an sich zieht.” Inwiefern hat das BMJ im derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen Standard des CPT und diese Vorgaben des Erlasses, die die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisieren, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)?

a.    Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht?

9.    Ein Standard des CPT lautet: „Jegliches Beweismaterial für eine Misshandlung durch Amtspersonen, die in Zivilprozessen zutage [tritt], verdient gleichfalls sorgfältige Prüfung. [...] Eine solche Überprüfung sollte zu einer Entscheidung darüber führen, ob in Anbetracht der Natur und der Schwere der Beschwerden gegen die betroffenen Polizeibeamten die Frage der Einleitung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens (erneut) erwogen werden sollte“ (Para 40). Inwiefern hat das BMJ im derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen Standard des CPT, der die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)?

a.    Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht?

10. Welchen Verbesserungsbedarf sieht das BMJ im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Verfahren gegen Polizeibeamt_innen?

11. Welchen Verbesserungsbedarf sieht das BMJ im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bei Verfahren gegen Polizeibeamt_innen?

12. Welchen Verbesserungsbedarf sieht das BMJ im Rahmen der gerichtlichen Verfahren bei Verfahren gegen Polizeibeamt_innen?

13. Inwiefern hat das BMJ im Verfahren zur Beschwerde von "Claudia W" durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, den in Frage 4 zitierten Standard des CPT, der die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)?

a.    Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht?

14. Inwiefern hat das BMJ im Verfahren zur Beschwerde von "Claudia W" durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, den in Frage 5 zitierten Standard des CPT, der die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)? a. Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht?

15. Inwiefern hat das BMJ im Verfahren zur Beschwerde von "Claudia W" durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, den in Frage 6 zitierten Standard des CPT, die die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)?

a.    Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht?

16. Inwiefern hat das BMJ im Verfahren zur Beschwerde von "Claudia W" durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, den in Frage 7 zitierten Standard des CPT und die Vorgaben des in Frage 7 zitierten Erlasses, die die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisieren, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)? a. Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht?

17. Inwiefern hat das BMJ im Verfahren zur Beschwerde von "Claudia W" durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, den in Frage 8 zitierten Standard des CPT und die Vorgaben des in Frage 8 zitierten Erlasses, die die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisieren, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)?

a.    Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht?

18. Inwiefern hat das BMJ im Verfahren zur Beschwerde von "Claudia W" durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, den in Frage 9 zitierten Standard des CPT, die die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)?

a.    Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet hat: warum nicht?

19. Welche Schritte wurden im Fall "Claudia W." nach Meinung des BMJ auf eigener Seite unterlassen?

20. Bei wem sieht das BMJ im Fall von Frau "Claudia W." aufgrund der Krankenhausbefunde die Beweislast für die Verletzungen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf das EGMR-Urteil Ribitsch gegen Österreich aus dem Jahre 1995 (nach dem die Beweislast bei Verletzung einer/s Festgenommenen in Polizeigewahrsam der Staat trägt)?


21. Ist das BMJ der Meinung, dass das Unterlassen der Sicherung der Aufnahmen der Überwachungskameras bei der Tankstelle Morzinplatz dazu führte, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf ein effizientes Beschwerdeverfahren gemäß Art 3 EMRK und Art 12-14 CAT verletzt wurde?

a.    Wenn ja: Warum kam es dazu?

b.    Wenn ja: Wie wird In Zukunft so ein Versäumnis ausgeschlossen werden?

c.    Wenn ja: welche Konsequenzen werden oder wurden aufgrund dieses Vorfalls durch das BMJ veranlasst?

d.    Wenn nein: Warum nicht?

e.    Wenn nein: Auf welche Bestimmungen stützt sich diese Antwort?

22. Ist das BMJ der Meinung, dass das Unterlassen der Sicherung der Aufnahmen aus der Gummizelle der PI Leopoldsgasse dazu führte, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf ein effizientes Beschwerdeverfahren gemäß Art 3 EMRK und Art 12-14 CAT verletzt wurde?

a.    Wenn ja: Warum kam es dazu?

b.    Wenn ja: Wie wird In Zukunft so ein Versäumnis ausgeschlossen werden?

c.    Wenn ja: welche Konsequenzen werden oder wurden aufgrund dieses Vorfalls durch das BMJ veranlasst?

d.    Wenn nein: Warum nicht?

e.    Wenn nein: Auf welche Bestimmungen stützt sich diese Antwort?

23. Ist das BMJ der Meinung, dass das Unterlassen der Beauftragung eines Sachverständigengutachtens dazu führte, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf ein effizientes Beschwerdeverfahren gemäß Art 3 EMRK und Art 12-14 CAT verletzt wurde?

a.    Wenn ja: Warum kam es dazu?

b.    Wenn ja: Wie wird In Zukunft so ein Versäumnis ausgeschlossen werden?

c.    Wenn ja: welche Konsequenzen werden oder wurden aufgrund dieses Vorfalls durch das BMJ veranlasst?

d.    Wenn nein: Warum nicht?

e.    Wenn nein: Auf welche Bestimmungen stützt sich diese Antwort?

24. Ist das BMJ der Meinung, dass das Unterlassen der Beauftragung eines Sachverständigengutachtens dem Erlass des BMJ JMZ 880014L/10/II3/09 vom 6.11.2009 widerspricht?

a.    Wenn ja: Warum kam es dazu?

b.    Wenn ja: Wie wird In Zukunft so ein Versäumnis ausgeschlossen werden?

c.    Wenn ja: welche Konsequenzen werden oder wurden aufgrund dieses Vorfalls durch das BMJ veranlasst?

d.    Wenn nein: Warum nicht?

e.    Wenn nein: Auf welche Bestimmungen stützt sich diese Antwort?

25. Welche Versäumnisse sieht das BMJ im Fall "Claudia W." im Bereich des polizeilichen Ermittlungsverfahrens?


26. Welche Versäumnisse sieht das BMJ im Fall "Claudia W." im Bereich des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens?

27. Welche Versäumnisse sieht das BMJ im Fall "Claudia W." im Bereich des gerichtlichen Verfahrens?

28. War das BMJ zu irgendeinem Zeitpunkt in das Vorgehen der Polizei oder Staatsanwaltschaft im Beschwerdefall von Frau "Claudia W." involviert?

29. Welche Verfahrensschritte wurden vonseiten des BMJ für das Strafverfahren gegen "Claudia W." wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt gesetzt (unter Angabe der Zeit der Vornahme des jeweiligen Verfahrensschrittes)?

30. Welche Versäumnisse sieht das BMJ aufseiten des strafrechtlichen Verfahrens gegen "Claudia W."?

31. Inwiefern wurde vonseiten des BMJ folgende Empfehlung nach dem Erlass des BMJ JMZ 880014L/10/II3/09 vom 6.11.2009 berücksichtigt: „Würde sich im Falle der Richtigkeit der Vorwürfe die Beweislage ändern (§ 166 StPO), wird es sich in der Regel empfehlen, mit der Entscheidung über die Anklage im laufenden Verfahren gegen die Person, die die Anschuldigungen erhoben hat, bis zu einem – zumindest vorläufigen – Ergebnis der Prüfung des Vorwurfs zuzuwarten, es sei denn, dass dies mit einer Verlängerung der Anhaltung des Beschuldigten in Untersuchungshaft verbunden wäre. In diesem Fall müsste die Prüfung der gegen die Organe der Sicherheitsbehörde erhobenen Vorwürfe als selbständige Vorfrage im laufenden Verfahren (während der Hauptverhandlung) – unabhängig von dem gegen die Beamten zu führenden Ermittlungsverfahrens – vorgenommen werden.”?

32. In wie vielen Fällen von wie vielen Fällen insgesamt, in denen sowohl ein Misshandlungsvorwurf als auch eine Anzeige wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt anhängig waren, hat das BMJ diese Empfehlung berücksichtigt? a. In wie vielen Fällen nicht? Warum nicht?

33. Für wie viele Fälle, die Vorwürfe gegen oder durch die Polizei betreffen, war der Staatsanwalt Andreas Mugler bisher zuständig?

34. Wie wird die Qualität des Vorgehens der zuständigen Staatsanwälte gesichtert?

35. Gibt es in Fällen zu Vorwürfen polizeilicher Misshandlung eine systematisierte Kontrolle durch einen Vorgesetzten?

a.    Wenn ja: durch wen?

b.    Wenn nein: warum nicht?

36. Ein Standard des CPT lautet: „Um effektiv zu sein, muss die Untersuchung auch prompt und verhältnismäßig zügig durchgeführt werden“, damit die "Untersuchung" es „verdient, als eine solche bezeichnet zu werden“ (Para 35). Der Erlass des BMJ JMZ 880014L/10/II3/09 vom 6.11.2009 konkretisiert zur Vorgangsweise bei Misshandlungsvorwürfen gegen Organe von Sicherheitsbehörden: „Nach Berichterstattung [an die Staatsanwaltschaft] hat die Kriminalpolizei grundsätzlich die Ermittlungen voranzutreiben, ohne eine ausdrückliche Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Ermittlungen abwarten zu müssen. Solche hat sie nur dann nicht vorzunehmen, wenn die Staatsanwaltschaft etwas anderes anordnet oder die Ermittlungen ganz oder teilweise (§ 103 Abs. 2 StPO) an sich zieht.” In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft in den letzten drei Jahren etwas anderes als Das Vorantreiben von Ermittlungen angeorndet, in wie vielen Fäkken die Ermittulungen ganz oder teilweise an sich gezogen?


37. Welche Reformen plant das BMJ angesichts der fundierten Kritik von MenschenrechtsexpertInnen und –institutionen und des Falles "Claudia W."?

38. Ist das BMJ der Meinung, dass eine klar auf der Uniform der Exekutivbeamt_innen ersichtliche Dienstnummer öfter zur Identifikation des/der TäterIn bzw. der TäterInnen führen kann und damit weniger Verfahren wegen „Täter unbekannt“ eingestellt würden?