4348/J XXV. GP

Eingelangt am 24.03.2015
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

 

betreffend die fragliche Rechtmäßigkeit der Bezüge des Vorstandes der Sozialbau AG

 

Im Artikel „Rote Gagenkaiser“ enthüllte das Wirtschaftsmagazin „FORMAT“ die Bezüge des Vorstandes der Sozialbau AG, der aus drei Personen besteht. Im Jahr 2013 erhielten die Vorstände Herbert Ludl, Wilhelm Zechner und Bernd Rießland in Summe 884.176,58 Euro. Ein Jahr zuvor sogar  1.013.936,05 Euro. Zusätzlich wurden dem erwähnten Artikel zufolge über einige Jahre mehrere Hunderttausend Euro an Krediten von der Sozialbau an den Vorstand ausgeschüttet.

 

Art. 1 § 26 WGG regelt die Bezüge von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern gemeinnütziger Bauvereinigungen folgendermaßen:

 

„(1) Vereinbarungen über Dienstbezüge, Reisegebühren und über den Ruhegenuß mit Mitgliedern des Vorstandes, mit Geschäftsführern oder mit Angestellten gemeinnütziger Bauvereinigungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Bauvereinigung und zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit stehen.

(2) Soweit in Abs. 1 angeführte Personen hauptberuflich für die Bauvereinigung tätig sind, dürfen ihre monatlichen Bezüge (Reisegebühren) bis zur Höhe des Endbruttobezuges (des Höchstsatzes) für Bundesbeamte der Dienstklasse IX des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung vereinbart werden. Nachträgliche Anpassungen sind nur auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen oder entsprechend den für solche Bundesbeamte geltenden Bezugsanpassungen zulässig.

(3) Der Ruhegenuß von Personen gemäß Abs. 1 darf unter Anrechnung der Bezüge aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung 80 vH des letzten Aktivbezuges nicht übersteigen.

(4) Bezüge eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines Geschäftsführers aus zwei oder mehreren Vereinbarungen mit zwei oder mehreren Bauvereinigungen dürfen insgesamt den in Abs. 2 bestimmten Endbruttobezug, um nicht mehr als 25 vH überschreiten. Eine Überschreitung bis zu 50 vH ist zulässig, wenn dies auf Grund des besonderen Umfangs der Bau- und Verwaltungstätigkeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsbelastung gerechtfertigt erscheint.“

 

Herbert Ludl erklärte in einer Stellungnahme gegenüber den Autoren des Artikels folgendes: „Durch diese blöde Regelung gibt es in ganz Österreich keinen Immobilienmanager, der so wenig verdient wie wir. Meine letzte Gehaltserhöhung liegt Jahrzehnte zurück. Ihre Rechnung stimmt nicht – das ist alles viel komplizierter.“

Gegenüber der APA erklärte er – wie der „Tiroler Tageszeitung“ zu entnehmen ist, die „Berechnung, die das Wirtschaftsministerium vorgebe, sei komplizierter und vielfältiger. In den genannten Bezügen sei vieles enthalten, was gar keinen Bezug im Sinne des § 26 WGG darstelle.“   

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende

 

 

ANFRAGE

 

1.    Welchen Berechnungsmodus gibt das BMWFW für die Bezüge von Geschäftsführern bzw. Vorständen gemeinnütziger Bauträger vor?

 

2.    Ist es rechtlich möglich, dass gemeinnützige Unternehmen an ihre Geschäftsführer bzw. Vorstände Kredite ausschütten?

 

3.    Wenn ja, wie lautet die entsprechende Gesetzesstelle und in welchem Umfang?