4634/J XXV. GP

Eingelangt am 22.04.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Familien und Jugend

betreffend Kinderbetreuungsgeld-Verfahren

 

 

"Wer klagt, bekommt vorerst kein Kinderbetreuungsgeld" – so lautet ein Artikel des "Standard" vom 2. April 2015, der zuletzt bei Familien, Juristen und Lesern allgemein für Aufregung sorgte.

 

Link: http://derstandard.at/2000013755074/Wer-klagt-bekommt-vorerst-kein-Kinderbetreuungsgeld).

 

Im Mittelpunkt steht dabei eine Jungfamilie, die einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld bei der Wiener Gebietskrankenkasse stellt und sich dabei für eine der fünf Varianten entscheidet. Nach über 2 Wochen, innerhalb derer sie ihren Antrag noch ändern hätte können, bekommt sie eine positive Mitteilung über "ihre" Variante "20+4" (624 Euro monatlich). Die Familie behauptet, dass hier ein Übermittlungsfehler stattgefunden habe, eigentlich habe sie sich für das höhere, aber kürzer beziehbare einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entscheiden wollen.

Die Eltern stellen daher einen Wiedereinsetzungsantrag und gleichzeitig einen Antrag auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld, erhalten aber einen negativen Bescheid von der Wiener Gebietskrankenkasse. Daraufhin klagt die Familie beim Wiener Arbeits- und Sozialgericht auf Zuerkennung der gewünschten Variante.

Die Folge: Die WGKK stellt die Zahlung des Kinderbetreuungsgeldes – ohne Vorankündigung - komplett ein, die Familie bekommt also nicht einmal mehr die geringere Variante ausbezahlt. Außerdem endet mit der Zahlungseinstellung auch die automatische Krankenversicherung für Mutter und Kind.

Den Zahlungsstopp begründet die Wiener Gebietskrankenkasse laut telefonischer Auskunft der Familie mit einer Weisung aus dem Familienministerium, laut "Standard"-Anfrage mit einer Regelung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes.

Die Mutter muss früher als geplant wieder in den Job zurückkehren, durch die rechtlichen Konflikte seien der Familie um die 10.000 Euro Schaden entstanden.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Familien und Jugend folgende

 

 

Anfrage

 

1.     Wie viele Fälle liegen vor, in denen Familien irrtümlich eine falsche Variante des Kinderbetreuungsgeldes gewählt und dann einen neuen Antrag bzw. eine gerichtliche Klage eingebracht haben?

 

2.     Wurde auch in diesen Fällen ein Zahlungsstopp eingeleitet?

 

3.     Beruht der Zahlungsstopp des Kinderbetreuungsgeldes auf einer "Weisung des Familienministeriums" (wie von der betroffenen Familie aufgrund einer telefonischen WGKK-Auskunft behauptet)?

 

4.     Wenn ja, wie lautet diese Weisung?

 

5.     Wenn keine Weisung des Familienministeriums vorliegt, was ist die Rechtsgrundlage für den Zahlungsstopp des Kinderbetreuungsgeldes?

 

6.     Wo steckt der Sinn eines gänzlichen Zahlungsstopps, wenn den betroffenen Familien zumindest ein geringerer Beitrag zugestanden wäre?

 

7.     Warum beginnt die 14-Tage-Frist einer eventuellen Änderung des KBG-Antrages (§ 26 a Kinderbetreuungsgeldgesetz) mit der erstmaligen Antragstellung selbst und nicht erst mit Zustellung der verpflichtenden Mitteilung des Sozialversicherungsträgers über den erstmaligen Antrag?

 

8.     Bestehen Informationspflichten der Sozialversicherung gegenüber den Familien, beispielsweise bezüglich der Beendigung der Krankenversicherung bei Zahlungsstopp des Kinderbetreuungsgeldes?

 

9.     Wenn ja, warum wurden diese Informationspflichten im vorliegenden Fall mutmaßlich nicht erfüllt?