4756/J XXV. GP

Eingelangt am 29.04.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Darmann, Steger
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Schutz für Kinder vor Gewalt und sexuellen Übergriffen


Artikel 5 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011) besagt, dass jedes Kind das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung hat und jegliche Form von Gewalt, Misshandlung und Missbrauch verboten ist.

Leider ist es nahezu an der Tagesordnung, dass man in den Medien von neuen erschreckenden Kindesmissbrauchsfällen liest. Die Dunkelziffer der Opfer ist weit höher.

Derzeit gibt es gem. § 220b Abs 1 StGB die Möglichkeit einer Person, welche aufgrund von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person verurteilt worden ist und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt hat, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, ein Tätigkeitsverbot von einem bis maximal fünf Jahren aufzuerlegen. Ein Tätigkeitsverbot auf unbestimmte Zeit darf gem. § 220b  Abs 2 StGB bei Sexualstraftäter nur dann auferlegt werden, wenn die Gefahr besteht, dass er bei Ausübung einer derartigen Tätigkeit strafbare Handlungen der genannten Art mit schweren Folgen begehen werde oder er trotz bereits bestehendem Tätigkeitsverbot, bei Ausübung einer derartigen Tätigkeit erneut eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person verübt. Zusammenfassend lässt das geltende Strafgesetzbuch die Möglichkeit zu, als bereits verurteilter Kinderschänder erneut in einem berufsbedingten intensiven Kontakt mit Kindern zu kommen.

Um den Schutz der Kinder vor bereits einschlägig vorbestraften Sexualstraftätern tatsächlich auf Dauer gewährleisten zu können, bedarf es jedoch eines absoluten Berufsverbotes in sämtlichen Bereichen in denen sie für die Erziehung, Beaufsichtigung oder Ausbildung von Minderjährigen zuständig sein könnten bzw. in intensiven Kontakt mit Minderjährigen kommen könnten.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende


Anfrage

1.    Sehen Sie eine Notwendigkeit, die aktuelle Bestimmung des § 220b StGB im Sinne eines verbesserten Schutzes für Kinder vor bereits einschlägig vorbestraften Sexualstraftätern zu reformieren bzw. zu verschärfen?

2.    Wenn ja, wie wird diese Notwendigkeit begründet?

3.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Wenn ja, welche Schutzmaßnahmen sind geplant?

5.    Wenn nein, warum sind keine Schutzmaßnahmen geplant?

6.    Ist in naher Zukunft ein absolutes Berufsverbot für bereits einschlägig vorbestrafte Sexualstraftäter in Bereichen der Erziehung, Beaufsichtigung oder Ausbildung von Kindern bzw. von minderjährigen, wehrlosen sowie psychisch beeinträchtigten Personen im Allgemeinen geplant?

7.    Wenn ja, wann?

8.    Wenn nein, warum nicht?