4836/J XXV. GP

Eingelangt am 29.04.2015
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Anfrage

der Abgeordneten Peter Pilz, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Fahrer für Privatfahrten von Regierungsmitgliedern

BEGRÜNDUNG

 

Wie die Kleine Zeitung berichtet, ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport am 17. und 18. April 2015 privat nach Frankreich gereist, wofür er seinen Ministerdienstwagen heranzogen hat und sich durch seinen Fahrer chauffieren ließ:

„Ein bisschen weniger als die halbe Strecke nach Zürich ist der Minister am vergangenen Donnerstag zu einem Arbeitsbesuch bei seinem Schweizer Amtskollegen Ueli Maurer auch geflogen. Doch dann hat er seinen Dienstwagen aus Wien nachkommen lassen, der ihn am Freitag von der Habsburg (zwischen Zürich und Bern) abholte. Weil der Minister noch privat in Frankreich unterwegs sein wollte. Wohin die Reise wirklich ging, wird verschwiegen. „Das ist eine Privatsache“, sagt ein Sprecher Klugs.

Und genau deshalb wird die Sache heikel: Denn laut Bundeskanzleramt gilt für Minister, dass sie ihr Dienstauto zwar "im Rahmen" privat verwenden dürfen, wenn sie monatlich 590, 79 Euro dafür zahlen. Ob gut 2000 Kilometer Privatnutzung an einem Wochenende noch darunter fallen, ist Geschmackssache. Mit Chauffeur, der im konkreten Fall drei Tage aktiv war, sind jedoch nur Dienstfahrten gestattet.“

§ 9 Bundesbezügegesetz lautet:

Dienstwagen

§ 9. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates und dem Präsidenten des Rechnungshofes und den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.

(3) Mit Einverständnis des Präsidenten des Bundesrates ist dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern für Dienstfahrten in der Bundeshauptstadt zur Verfügung zu stellen.

Soweit bisher in Erfahrung gebracht werden konnte, ist die Verwendung eines öffentlich bediensteten Fahrers für rein private Fahrten gesetzlich nicht vorgesehen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Welche Rechtsvorschriften regeln den Einsatz von öffentlich bediensteten Fahrern oder Fahrerinnen durch Mitglieder der Bundesregierung?

2)    Ist die Heranziehung öffentlich bediensteter FahrerInnen auch für Privatfahrten rechtlich zulässig?

3)    § 9 Bundesbezügegesetz sieht einen monatlichen Beitrag in Höhe von 1,5% des Bezugs für die Nutzung eines Dienstwagens durch oberste Organe vor. Sind dadurch auch private Fahrten gedeckt?

4)    Ist durch den monatlichen Beitrag auch die Zurverfügungstellung eines Fahrers oder einer Fahrerin für private Fahren abgedeckt?

5)    Falls ja: in welchem Zeitausmaß stehen Fahrer oder Fahrerin für Dienstwagen den Mitgliedern der Bundesregierung auch für private Fahrten zur Verfügung?

6)    Falls nein: stellt die Inanspruchnahme von aus öffentlichen Mitteln finanzierten FahrerInnen einen einkommensteuerpflichtigen Bezug des Mitgliedes der Bundesregierung dar und in welcher Form erfolgt gegebenenfalls die Versteuerung derartiger Bezüge?

7)    Wie lauten die Regelungen hinsichtlich von Kosten für Unterbringung und Verpflegung von öffentlich bediensteten FahrerInnen auf mehrtägigen Privatfahrten?

8)    Hat Bundesminister Klug seit Amtsantritt je Einkommensteuer für die Verwendung von öffentlich bediensteten FahrerInnen für private Fahrten bezahlt?

9)    Falls nein: Werden Sie eine entsprechende Steuerprüfung bzw. –nachzahlung veranlassen?