4952/J XXV. GP

Eingelangt am 08.05.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Peter Pilz, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Aufklärung von Polizeigewalt

BEGRÜNDUNG

 

In den letzten Jahren häufen sich die Berichte, wonach Personen in Wien von der Polizei grundlos oder wegen Kleinigkeiten verhaftet und misshandelt wurden. In einigen Fällen wurden sie geschlagen, oft durch Entkleiden und stundenlange Inhaftierung ohne der Möglichkeit auf das WC zu gehen zusätzlich gedemütigt. Regelmäßig wurde auch der Kontakt zu Anwälten verweigert.

Das Günstigste, worauf ein Opfer von Polizeigewalt derzeit in Österreich jedoch hoffen kann, ist, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der widersprechenden Aussagen der Opfer und der Polizei beide Verfahren wegen „Beweisproblemen“ einstellt.

Polizei und Justiz sind derzeit offenbar kaum in der Lage, die immer wieder stattfindenden Fälle von Polizeigewalt aufzuklären und gegen die verdächtigen BeamtInnen vorzugehen. Stattdessen ist es nach wie vor gängige Praxis, dass die Opfer im Gegenzug mit Anklagen wegen Verleumdung und Widerstand gegen die Staatsgewalt verfolgt werden. Allzu oft wird dann vor Gericht pauschal die Glaubwürdigkeit der PolizistInnen höher eingeschätzt, so dass es nur in seltenen Ausnahmefällen zu einem Freispruch kommt.

Der jährliche Sicherheitsbericht spricht hier eine klare Sprache:

So gab es 2013 bei 546 von den Staatsanwaltschaften behandelten Fällen von Verletzungen nach Amtshandlungen in lediglich 4 Fällen eine Anklage gegen Exekutivbeamte, und nur in 2 Fällen einen Schuldspruch. In den Jahren 2011 und 2012 gab es bei je über 600 Fällen sogar überhaupt keine Anklagen. (In der Gesamtzahl sind dabei auch Bagatellfälle enthalten.) Umgekehrt kam es bei Verleumdungsvorwürfen wegen Misshandlung durch PolizistInnen weitaus öfter zu Anklagen: 2013 wurde von 27 Fällen viermal Anklage erhoben, es kam aber nur zu einem Schuldspruch. 2012 gab es bei 20 Fällen sieben Anklagen (und Freisprüche), 2011 bei 29 Fällen 3 Anklagen und 1 Schuldspruch. 

Realistisch betrachtet muss daher ein Exekutivbeamter, dessen Gewaltanwendung zu Verletzungen geführt hat, nur in weniger als 1% der Fälle mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, während die Opfer und Anzeiger in 10-30% der Fälle mit einer Gegenanklage wegen Verleumdung bedacht werden. 

Noch nicht berücksichtigt sind dabei die Anzeigen und Anklagen wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt oder Körperverletzung, welche ebenfalls regelmäßig gegen die Opfer von Polizeigewalt erhoben werden.

ORF Thema berichtete am 9.3.2015, dass in Wien im Vorjahr 250 Anzeigen wegen Misshandlung durch PolizistInnen eingebracht wurden. Es kam deswegen zu einer einzigen Anklage, und zu null Verurteilungen.

Dabei wäre Österreich zur Einhaltung des Art 13 der UNO-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verpflichtet:

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer und die ZeugInnen vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats empfahl dazu Österreich in seinem Bericht 2009:

Das CPT möchte betonen, dass zur wirksamen Ermittlung über Vorwürfe polizeilicher Misshandlung  das  entsprechende  Verfahren  aus  der  Sicht  aller  unabhängig  und  unparteiisch  ablaufen muss. Daher sollten die entsprechenden Ermittlungen einer Stelle anvertraut werden, die völlig unabhängig von der Polizei agiert.

In diesem Zusammenhang stellt das Komitee fest, dass eine spezielle Arbeitsgruppe des Menschenrechtsbeirates alle im Laufe des Jahres 2004 an die Staatsanwaltschaft Wien gemeldeten Fälle behaupteter Misshandlung durch die Polizei untersucht hat (insgesamt 146 Fälle). In ihrem Endbericht stellte die Arbeitsgruppe fest, dass „das wesentliche Dilemma der gegenwärtigen Situation darin gesehen werden muss, dass die rasche und umfassende Untersuchung [zu Beginn durch das BIA] nicht  unabhängig  ist,  und  dass  die  unabhängige  Untersuchung  [welche  in  der  Folge  durch  einen Staatsanwalt erfolgt] nicht rasch und umfassend ist“.  

Die Arbeitsgruppe stellte ferner fest, dass das gegenwärtige System hauptsächlich strafrechtlich orientiert ist, und dass von der Exekutive üblicherweise keine weiteren Schritte unternommen werden, wenn fest steht, dass ein bestimmter Vorfall keine strafrechtliche Relevanz hat. Vor allem werden offenbar keinerlei Maßnahmen getroffen, solche Fälle aus einer Disziplinar- und/oder Managementperspektive zu betrachten. 

Der Menschenrechtsbeirat schlägt daher die Schaffung einer wirklich unabhängigen Ermittlungsstelle mit der primären Aufgabe vor, alle Misshandlungsvorwürfe bei einem Polizeieinsatz zu untersuchen und wenn notwendig einen Fall in disziplinarrechtlicher Hinsicht weiter zu verfolgen, selbst  wenn  der  festgestellte  Sachverhalt  kein  strafrechtliches  Substrat  aufweist.  Im  Januar  2008 wurde  vom  Menschenrechtsbeirat  eine  neue  Arbeitsgruppe  eingesetzt,  um  in  Konsultationen  mit Vertretern der Exekutive und unabhängigen Sachverständigen ein Konzept zur Schaffung eines solchen Systems zu erstellen. 

Das CPT begrüßt diese Initiative und ruft die österreichischen Behörden auf, das gegenwärtige  System  zur  Untersuchung  von  Vorwürfen  polizeilicher  Misshandlung  im  Lichte  der obigen Anmerkungen einer Überprüfung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang sollten die relevanten vom Komitee in seinem 14. Jahresbericht festgelegten Standards zur Berücksichtigung kommen. 

Nach derzeitiger Rechtslage kann das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung zwar von der jeweiligen Staatsanwaltschaft mit entsprechenden Ermittlungen beauftragt werden, das ist jedoch nicht der Regelfall. Darüber hinaus ist das .BAK derzeit mit der Bekämpfung der Korruption mehr als ausgelastet. Die Umsetzung der Europaratsempfehlung zur Verfolgung aller Misshandlungsvorwürfe in strafrechtlicher wie auch disziplinarrechtlicher Hinsicht durch eine eigene, unabhängige Stelle ist daher längst überfällig.

Zur Planung der notwendigen Maßnahmen ist jedoch vorerst eine genau Erhebung über die Tragweite des herrschenden Prügelproblems der Polizei notwendig.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Steht der Erlass des BMI betreffend Misshandlungsvorwürfe, Dokumentation, Sachverhaltserhebung, Meldungslegung an den Menschenrechtsbeirat, Organisation (BMI-OA1000/0047-II/1/b/2010) vom 23.4.2010 nach wie vor in Geltung?

2)    Falls ja: Wie lautet dieser Erlass im vollständigen Wortlaut?

3)    Falls nein: Durch welchen Erlass wurde er ersetzt und wie laut dieser im vollständigen Wortlaut?

4)    Bitte listen Sie folgende Daten jeweils tabellarisch auf, wobei in der einen Achse die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 anzuführen sind, und in der anderen die Bundesländer sowie die Gesamtzahl österreichweit anzuführen sind:

a.    Wie viele Anzeigen wegen Körperverletzung in Amtsausübung wurden gegen PolizeibeamtInnen erhoben?

b.    Wie viele dieser Anzeigen betrafen Fälle, in denen seitens der Betroffenen ein Misshandlungsvorwurf gegen das einschreitende Organ erhoben wurde?

c.    Wie viele der unter a. genannten Anzeigen wurden von den Betroffenen selbst eingebracht?

d.    Wie viele der unter a. genannten Anzeigen wurden von BeamtInnen der Sicherheitsbehörden eingebracht?

e.    Wie viele der unter a. genannten Anzeigen wurden von AmtsärztInnen eingebracht?

f.      Wie viele der unter a. genannten Anzeigen wurden von unabhängigen Spitälern, Ärzten, usw. eingebracht?

g.    In wie vielen der unter b. genannten Fälle wurde das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung .BAK mit den Ermittlungen betraut?

h.    In wie vielen der unter b. genannten Fälle wurde eine andere, im jeweiligen Bundesland speziell für interne Ermittlungen eingerichtete Stelle der Polizei (wie zB das Büro für besondere Ermittlungen in Wien) mit den Ermittlungen betraut?

i.      In wie vielen der unter b. genannten Fälle wurde das einschreitende Organ durch Polizisten formell als Beschuldigter einvernommen?

j.      In wie vielen der unter i. genannten Fälle hat sich der/die zuständige Staatsanwalt/anwältin an der Einvernahme persönlich beteiligt?

k.    In wie vielen der unter b. genannten Fälle wurde die von Polizeigewalt betroffene Person durch Polizisten formell als Zeuge einvernommen?

l.      In wie vielen der unter b. genannten Fälle wurde die von Polizeigewalt betroffene Person durch Polizisten formell als Beschuldigter einvernommen?

m.   In wie vielen der unter k. genannten Fälle hat sich der/die zuständige Staatsanwalt/anwältin an der Einvernahme persönlich beteiligt?

n.    In wie vielen der unter l. genannten Fälle hat sich der/die zuständige Staatsanwalt/anwältin an der Einvernahme persönlich beteiligt?

o.    In wie vielen der unter b. genannten Fälle wurde von einer Einvernahme des einschreitenden Organs abgesehen und lediglich eine schriftliche Darstellung der Tat zum Akt genommen?

p.    In wie vielen der unter b. genannten Fälle wurden weitere PolizeibeamtInnen als ZeugInnen durch Polizisten formell als ZeugInnen einvernommen?

q.    In wie vielen der unter p. genannten Fälle hat sich der/die zuständige Staatsanwalt/anwältin an der Einvernahme persönlich beteiligt?

r.     In wie vielen der unter b. genannten Fälle wurde eine Meldung an den Menschenrechtsbeirat erstattet?

s.    In wie vielen der unter b. genannten Fälle wurde das einschreitende Organ zumindest vorübergehend vom Dienst suspendiert?

t.      In wie vielen der unter b. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen das einschreitende Organ?

u.    In wie vielen der unter t. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung des einschreitenden Organs?

v.     In wie vielen der unter i. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen das einschreitende Organ?

w.   In wie vielen der unter v. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung des einschreitenden Organs?

x.     In wie vielen der unter j. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen das einschreitende Organ?

y.     In wie vielen der unter x. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung des einschreitenden Organs?

z.     In wie vielen der unter k. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen das einschreitende Organ?

aa. In wie vielen der unter z. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung des einschreitenden Organs?

bb. In wie vielen der unter l. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen das einschreitende Organ?

cc.  In wie vielen der unter bb. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung des einschreitenden Organs?

dd. In wie vielen der unter m. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen das einschreitende Organ?

ee. In wie vielen der unter dd. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung des einschreitenden Organs?

ff.    In wie vielen der unter n. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen das einschreitende Organ?

gg. In wie vielen der unter ff. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung des einschreitenden Organs?

hh.  In wie vielen der unter o. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen das einschreitende Organ?

ii.    In wie vielen der unter hh. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung des einschreitenden Organs?

jj.     In wie vielen der unter b. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen die von Polizeigewalt betroffene Person wegen eines unmittelbar mit dem Vorgang, im Zuge dessen die Polizeigewalt angewendet wurde, verbundenen Vorwurfs (d.h. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung von Polizeibeamten, Verleumdung der Polizeibeamten wegen der erhobenen Vorwürfe, Sachbeschädigung)?

kk.  In wie vielen der unter jj. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung der betroffenen Person wegen dieser Vorwürfe?

ll.     In wie vielen der unter i. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen die von Polizeigewalt betroffene Person wegen eines unmittelbar mit dem Vorgang, im Zuge dessen die Polizeigewalt angewendet wurde, verbundenen Vorwurfs (d.h. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung von Polizeibeamten, Verleumdung der Polizeibeamten wegen der erhobenen Vorwürfe, Sachbeschädigung)?

mm.      In wie vielen der unter ll. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung der betroffenen Person wegen dieser Vorwürfe?

nn.  In wie vielen der unter j. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen die von Polizeigewalt betroffene Person wegen eines unmittelbar mit dem Vorgang, im Zuge dessen die Polizeigewalt angewendet wurde, verbundenen Vorwurfs (d.h. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung von Polizeibeamten, Verleumdung der Polizeibeamten wegen der erhobenen Vorwürfe, Sachbeschädigung)?

oo. In wie vielen der unter nn. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung der betroffenen Person wegen dieser Vorwürfe?

pp. In wie vielen der unter k. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen die von Polizeigewalt betroffene Person wegen eines unmittelbar mit dem Vorgang, im Zuge dessen die Polizeigewalt angewendet wurde, verbundenen Vorwurfs (d.h. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung von Polizeibeamten, Verleumdung der Polizeibeamten wegen der erhobenen Vorwürfe, Sachbeschädigung)?

qq. In wie vielen der unter pp. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung der betroffenen Person wegen dieser Vorwürfe?

rr.    In wie vielen der unter l. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen die von Polizeigewalt betroffene Person wegen eines unmittelbar mit dem Vorgang, im Zuge dessen die Polizeigewalt angewendet wurde, verbundenen Vorwurfs (d.h. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung von Polizeibeamten, Verleumdung der Polizeibeamten wegen der erhobenen Vorwürfe, Sachbeschädigung)?

ss.  In wie vielen der unter rr. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung der betroffenen Person wegen dieser Vorwürfe?

tt.    In wie vielen der unter m. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen die von Polizeigewalt betroffene Person wegen eines unmittelbar mit dem Vorgang, im Zuge dessen die Polizeigewalt angewendet wurde, verbundenen Vorwurfs (d.h. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung von Polizeibeamten, Verleumdung der Polizeibeamten wegen der erhobenen Vorwürfe, Sachbeschädigung)?

uu.  In wie vielen der unter tt. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung der betroffenen Person wegen dieser Vorwürfe?

vv.  In wie vielen der unter n. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen die von Polizeigewalt betroffene Person wegen eines unmittelbar mit dem Vorgang, im Zuge dessen die Polizeigewalt angewendet wurde, verbundenen Vorwurfs (d.h. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung von Polizeibeamten, Verleumdung der Polizeibeamten wegen der erhobenen Vorwürfe, Sachbeschädigung)?

ww.       In wie vielen der unter vv. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung der betroffenen Person wegen dieser Vorwürfe?

xx.  In wie vielen der unter o. genannten Fälle kam es zu einer Anklageerhebung bzw. Stellung eines Strafantrages gegen die von Polizeigewalt betroffene Person wegen eines unmittelbar mit dem Vorgang, im Zuge dessen die Polizeigewalt angewendet wurde, verbundenen Vorwurfs (d.h. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung von Polizeibeamten, Verleumdung der Polizeibeamten wegen der erhobenen Vorwürfe, Sachbeschädigung)?

yy.  In wie vielen der unter xx. genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung der betroffenen Person wegen dieser Vorwürfe?

zz.  In wie vielen der in b. genannten Fälle kam es zu einem Disziplinarverfahren gegen das einschreitende Organ?

aaa.     In wie vielen der in zz. genannten Fälle kam es zur rechtskräftigen Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen das einschreitende Organ?

bbb.     In wie vielen der in b. genannten Fälle kam es zur Verhängung von Verwaltungsstrafen gegen die von Polizeigewalt betroffene Person wegen eines unmittelbar mit dem Vorgang, im Zuge dessen die Polizeigewalt angewendet wurde, in Zusammenhang stehenden Vorwurfs (zB wegen Ruhestörung, Verletzung des öffentlichen Anstandes udgl.)?

ccc.      In wie vielen Fällen wurde von Polizeigewalt betroffenen Personen von PolizeibeamtInnen nahegelegt, ihre Vorwürfe zurückzuziehen oder erst gar nicht zu erheben, da sie ansonsten mit Anzeigen wegen Verleumdung rechnen müssten?

5)    Bitte listen Sie folgende Daten tabellarisch auf, wobei in der einen Achse die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014, und in der anderen Achse die einzelnen Bezirkspolizeikommissariate sowie Polizeiinspektionen mit Hafträumen in Wien anzuführen sind:

a.    Wie viele Personen wurden festgenommen?

b.    Wie viele Personen wurden in einem Haftraum für zumindest eine Stunde untergebracht?

c.    Wie lange dauerte die Verweildauer im Haftraum durchschnittlich?

d.    Wie viele Personen wurden im Zuge ihrer Anhaltung gezwungen sich nackt zu entkleiden?

e.    Wie viele Personen wurden im Haftraum nackt untergebracht?

f.      Wie viele Personen wurden im Zuge ihrer Anhaltung gezwungen sich bis auf die Unterwäsche zu entkleiden?

g.    Wie viele Personen wurden im Haftraum in Unterwäsche untergebracht?

h.    Wie viele festgenommene bzw. angehaltene Personen wurden einem Amtsarzt bzw. einer Amtsärztin vorgeführt?

i.      In wie vielen der unter h. genannten Fälle stellte der Amtsarzt bzw. die Amtsärztin Verletzungen fest?

j.      In wie vielen der unter h. genannten Fälle wurden später von einem unabhängigen Spital oder Arzt/Ärztin Verletzungen festgestellt, die der Amtsarzt bzw. die Amtsärztin übersehen hatte?

k.    In wie vielen Fällen musste die Rettung gerufen werden, weil festgenommene Personen über Schmerzen oder andere gesundheitliche Probleme klagten?

l.      In wie vielen Fällen leisteten der Amtsarzt oder die Amtsärztin wegen Verletzungen bzw. Schmerzen erste Hilfe?

m.   Wie viele Personen haben angegeben, im Zuge ihrer Festnahme oder Anhaltung von PolizeibeamtInnen geschlagen worden zu sein?

n.    Wie viele Personen haben angegeben, im Zuge ihrer Festnahme oder Anhaltung von PolizeibeamtInnen vulgär beschimpft worden zu sein?