4961/J XXV. GP

Eingelangt am 08.05.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Auslegung des KA-AZG (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes) bei der Bewertung von Feiertagen durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

 

Ein besorgter Tiroler Arzt erbat beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Auskunft darüber, ob künftig Feiertage wie Sonntage, Urlaub oder Zeitausgleich zu behandeln sind.

 

Demnach würde der Arzt bei der Berechnung der „KrankenanstaltenArbeitszeit" in einer Woche mit 2 Feiertagen 16 MinusStunden, die er zu einem anderen Zeitpunkt „vor“ oder „nacharbeiten“ müsste, produzieren.

 

Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werden in dieser Sache offenbar unterschiedliche Rechtsmeinungen vertreten:

 

Einer diesbezüglichen E-Mail von Mag. Hans Binder vom 16.1.2015, 14:50 Uhr, zufolge gilt:

„....für diese Dienstnehmer/innen auch Feiertage neutral zu behandeln sind, da auch den Feiertagen ein Erholungswert zukommt, es sich dabei um eine entgeltfortzahlungspflichtige (§ 9 Abs.1ARG) gerechtfertigte Abwesenheit handelt, und es daher nicht gerechtfertigt wäre, die ausfallende Arbeitszeit nachzuarbeiten. Da die Lage der Feiertage ja feststeht, kommt nur die Variante „Verkürzung des Durchrechnungszeitraumes“ nach § Abs. 4a lit. b in Frage."

 

Auf sein Schreiben vom 18.3.2015 (GZ: BMASK-­462.302/0011-­VII/B/7/2015) wurde dem Tiroler Arzt weiters wie folgt geantwortet:

„Eines der Ziele der Feiertagsruhe ist zwar zusätzliche Freizeit, im Vordergrund steht aber im Unterschied zum Urlaub nicht der Erholungszweck, sondern die Möglichkeit für möglichst viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Feiertage gemeinsam zu begehen. Weiters besteht bei Feiertagsarbeit kein Anspruch auf Ersatzruhe, ...... (es) gebührt bei Feiertagsarbeit lediglich eine zusätzliche Entlohnung. Somit zeigt sich, dass die Feiertagsruhe nicht als eine unbedingt einzuhaltende Erholungszeit anzusehen ist und insoweit mit dem Urlaub nicht verglichen werden kann. Wir vertreten daher nunmehr die Auffassung, dass arbeitsfreie Feiertage nicht zu neutralisieren sind, sondern mit Null Arbeitsstunden bewertet werden können."

Durch diese unterschiedlichen Auslegungen kommt es nun zu Irritationen beim Krankenhauspersonal.

 

 

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

Anfrage

 

1.    „Produziert“ das Krankenhauspersonal bei der Berechnung der KrankenanstaltenArbeitszeit in einer Woche mit 2 Feiertagen 16 MinusStunden, die zu einem anderen Zeitpunkt „vor“ oder „nachgearbeitet“ werden müssen?

2.    Wie werden „gerechtfertigte Abwesenheitszeiten“ nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz definiert?

3.    Aus welchem Grund kommt es hier zu entgegengesetzten Rechtsmeinungen?

4.    Werden Sie dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuleiten, der in dieser Problematik Klarheit schaffen wird?

5.    Sind Abwesenheiten von Nicht-Christen an gesetzlichen Feiertagen, die christliche Feiertage sind, für Arbeitnehmer mit anderem oder ohne religiösem Bekenntnis zu neutralisieren?