4989/J XXV. GP

Eingelangt am 12.05.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Beate Meinl-Reisinger und Kollegen

an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend die Einrichtung des wissenschaftlichen Ausschuss für Genanalyse und Gentherapie

Die Änderungen zum Fortpflanzungsmedizin-Gesetz wurden am 23.02.2015 durch das BGBl. I Nr. 35/2015 kundgemacht und traten gem § 26 FMedG am darauffolgenden Tag in Kraft. Seit dem 24.02.2015 sind daher die neuen Bestimmungen anwendbar.

Neu ist vor allem die Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik durch zertifizierte Einrichtungen. Das Prozedere zur Zertifizierung wird in § 2a Abs. 5 FMedG beschrieben:

(5) Einrichtungen, in denen im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik gemäß Abs. 1 genetische Analysen durchgeführt werden, bedürfen insbesondere für die von ihnen in Aussicht genommenen Untersuchungsmethoden, den Untersuchungsinhalt und den Untersuchungsumfang einer Zulassung gemäß § 68 Abs. 3 GTG unter Einbindung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie gemäß § 88 Abs. 2 Z 2a GTG.

Die Zusammensetzung dieses "wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie gemäß § 88 Abs. 2 Z 2a GTG" (kurz: WAGG) wurde ebenfalls neu geregelt im Rahmen der Novelle. Der Kreis der Mitglieder wurde erweitert, um den ethischen Anforderungen gerecht zu werden. Deswegen sind zusätzlich zu bzw. statt den bisherigen Nominierten in diesem Ausschuss Expert_innen aus den folgenden Bereichen beizuziehen:

·        Medizinische Genetik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs)

·        Medizinische Genetik (nominiert von der Österreichischen Gesellschaft für Humangenetik)

·        Medizinethik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs)

·        Fortpflanzungsmedizin (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs)

·        Kinder- und Jugendheilkunde (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs)


Die Zusammensetzung des Ausschusses wurde bisher auf der Homepage des Gesundheitsministeriums veröffentlicht (http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Gentechnik/Kontaktadressen_Links/Behoerden zuletzt abgerufen am 4.5.2015). Dort ist jedoch nach wie vor die Zusammensetzung gem § 88 Abs. 2 Z 2 lit. a GTG nach der alten Rechtslage veröffentlicht, wobei sogar auf den Stand "April 2015" hingewiesen wird.

Solange der WAGG nicht ordnungsgemäß besetzt ist, kann er wohl auch keine Stellen für die Durchführung der PID gem § 2a FMedG zulassen. Es ist daher scheinbar nach wie vor nicht möglich, die neuen Methoden nach dem geänderten FMedG in Anspruch zu nehmen.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Welche Schritte wurden bereits gesetzt, um die neuen Anforderungen der FMedG-Novelle in Ihrem Ressort umzusetzen?

2.    Wurden die Einrichtungen, die zur Nominierung der Mitglieder des WAGG ermächtigt sind, zur Nominierung eines Mitglieds aufgefordert? Wenn ja, welche?

3.    Haben eine oder mehrere dieser Einrichtungen bereits ein Mitglied nominiert? Wenn ja, welche und wen?

4.    Wann wird die Funktionsperiode des WAGG in seiner neuen Form voraussichtlich beginnen können?

5.    Von welchen Umständen hängt der Beginn der Funktionsperiode derzeit ab?

6.    Aufgrund welcher Umstände konnten die Mitglieder des WAGG in den letzten 2 Monaten seit Inkrafttreten des neuen FMedG nicht nominiert und bestellt werden?

7.    Wann ist es in Aussicht genommen die Zusammensetzung des WAGG, entsprechend den neuen Bestimmungen des  § 88 Abs. 2 Z 2 lit. a GTG, zu veröffentlichen?

8.    Wie viele Einrichtungen haben bereits einen Antrag zur Zulassung zur Durchführung der PID gemäß § 2a FMedG gestellt?

9.    Welche Auskunft bekommen die ansuchenden Einrichtungen derzeit?

10. Wurde über einen dieser Anträge vom WAGG in seiner derzeitigen Zusammensetzung entschieden?

11. Können die Bestimmungen des § 91 GTG in Bezug auf die Dauer der Beschlussfassung derzeit eingehalten werden?

12. Welchen Einfluss hat die Zeitverzögerung bei der Bestellung der Mitglieder des WAGG in Bezug auf die Berichtspflicht gemäß § 93 GTG?

13. Welchen Einfluss hat die neue Rechtslage betreffend den WAGG auf die notwendige Geschäftsordnung des Ausschusses gemäß § 97 GTG?

14. Wann ist mit einer ersten Entscheidung über die Zulassung einer Einrichtung zur Durchführung der PID gemäß § 2a FMedG zu rechnen?

15. Wie viele Bürger_innen haben sich bereits beim Gesundheitsministerium gemeldet, da sie auf die Möglichkeit der PID angewiesen sind und auf die Umsetzung der neuen Bestimmungen warten?