5013/J XXV. GP

Eingelangt am 13.05.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Harald Troch, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Ausübung von Nebenbeschäftigungen von Richtern und Staatsanwälten sowie öffentlichen Bediensteten im Justiz-Ressort

Am 12. Mai 2015 berichtete der „Kurierʺ in seiner Onlineausgabe auf kurier.at[1] über den Leitenden Staatsanwalt Dr. M., Leiter der Abteilung 15 für Exekutions- und Insolvenzrecht im Justizministerium. Dieser soll 2013 für die Bayerische Landesbank (BayernLB) ein Gutachten über das in seiner Abteilung entstandene und von ihm mitentworfene Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG) ein Gutachten verfasst haben. Am 8. Mai 2015 verurteilte das Landesgericht München I in erster Instanz die Abbaubank Heta zur Rückzahlung von über 2,6 Milliarden Euro. Bei der Entscheidungsfindung stützte sich das Gericht Berichten zufolge maßgeblich auch auf das von Staatsanwalt M. verfasste Gutachten.

Gem. § 63 RStDG dürfen Richterund Staatsanwälte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die der Würde ihres Amtes widerstreiten oder die sie bei Erfüllung ihrer Dienstpflichten behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher folgende


Anfrage

1.      Hat Dr. M. die oben ausgeführte Leistung der Dienstbehörde gemeldet?

2.      In der Anfragebeantwortung 9714/AB (XXIV. GP) hielt die damalige Justizministerin Dr. Beatrix Karl fest: „dass das Justizressort bei der Auslegung der Untersagungsbestimmungen seit jeher einen besonders strengen Maßstab angelegt hat. Mit welcher Begründung sah die Dienstbehörde keinen

Unterlassungsgrund (§ 63 Abs 7 RStDG), angesichts der Tatsache, dass die BayernLB in einem milliardenschweren Rechtsstreit mit der im Eigentum der Republik Österreich befindlichen Heta Asset Resolution AG steht?

3.      Hat Dr. M. weitere Nebentätigkeiten ausgeübt? Wenn ja, welche und wann?

4.      Wie viele Richter- und Staatsanwälte waren mit Stichtag 1. Mai 2015 beschäftigt?

5.      Wie viele Richter- und Staatsanwälte haben mit Stichtag 1. Mai 2015 eine Nebenbeschäftigung bzw. eine Nebentätigkeit gemeldet?

6.      Wie viele Richter- und Staatsanwälte waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2014 beschäftigt?

7.      Zu 6: Wie viele der Richter- und Staatsanwälte haben in diesen Jahren Nebentätigkeiten gemeldet?

8.      Wie viele der 2009 bis 2014 gemeldeten Nebentätigkeiten der Richter- und Staatsanwälte wurde von der Dienstbehörde untersagt?

9.      Wie viele Bedienstete des Justizministeriums üben eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 aus?

10.  Wie viele Bedienstete des Justizministeriums übten eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 jeweils in den Jahren 2009 bis 2014 aus?

11.  ad 10: Wie viele der von Bediensteten des Justizministeriums gemeldeten Nebenbeschäftigungen wurde in diesen jeweiligen Jahren nach § 56 Abs 6 untersagt?

12.  Welche Nebenbeschäftigungen sind nach § 56 Abs 7 jedenfalls unzulässig?



[1] http://kurier.at/wirtschaft/wirtschaftspolitik/hypo-streit-top-justiz-beamter-arbeitete-fuer-die- bayern/130.090.089