5046/J XXV. GP

Eingelangt am 20.05.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Bildung und Frauen

 

betreffend Ungleichbehandlung bei der Zentralmatura: elektronische Wörterbücher

 

Im Unterrichtsausschuss am 5. Mai erfuhren die Ausschussmitglieder von SC Dorninger, dass nach Erlass  des BMBF Schülern – beispielsweise in Computerklassen – die Benutzung elektronischer Wörterbücher im Rahmen der Deutsch-Zentralmatura insofern erlaubt ist, als in Textverarbeitungsprogrammen die Nutzung der Funktion erlaubt ist, bei welcher falsch geschriebene Wörter automatisch mit einer roten Wellenlinie unterstrichen wird. Nicht zulässig sei nur die Funktion, bei welcher automatisch Korrekturvorschläge gemacht würden.

 

Die Parlamentskorrespondenz gibt die Aussage von SC Dorninger wie folgt wieder:

„Auf Detailfragen von Schmid und FPÖ-Bildungssprecher Walter Rosenkranz erläuterte BMBF-Sektionschef Christian Dorninger, man habe das Beurteilungsschema zur Klausurbenotung für die heurige Matura gründlich überarbeitet und die Grenze zwischen Genügend und Nicht Genügend klar festgelegt, wobei Lehrer bei Zwischennoten darüber durchaus noch die Möglichkeit hätten, sich auf der Notenskala zu bewegen. Taschenrechner als Hilfsmittel zur Mathematikmatura seien ebenso erlaubt wie Rechtschreibprogramme bei elektronisch verfassten Klausurarbeiten, solange keine Autokorrektur damit einhergeht.“ (PK-Nr. 468/2015, 7. Mai 2015)

 

Die betreffende Prüfungsordnung AHS legt dazu fest:

„§ 15. (3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.“

 

In den Erläuterungen der Verordnung ist dazu noch ausgeführt:

„Nicht nur die Verwendung von herkömmlichen, sondern auch von elektronischen Wörterbüchern ist gestattet, wenn die Aufgaben am PC bearbeitet werden.“

 

Wie die FPÖ ebenfalls von Ausschussteilnehmern in Erfahrung bringen konnte, dürfte sich diese Auffassung des BMBF indessen nicht bis zu allen Schulen durchgesprochen haben, da uns mehrere Beispiele bekannt geworden sind, wo Schülern für die Deutsch-Zentralmatura die Nutzung jeglicher elektronischer Wörterbücher ausdrücklich untersagt worden ist. Dieses Verbot steht allerdings im Widerspruch zum Zentralmatura-Gedanken, wonach bundesweit für alle Maturanten gleiche Bedingungen für Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfungsfächer gelten sollten.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Bildung und Frauen die folgende

 

Anfrage

 

1.     War dem BMBF der Umstand, dass an einzelnen Schulen den Maturanten die Nutzung elektronischer Wörterbücher ausdrücklich untersagt worden ist, bereits vor Beginn der Zentralmatura bekannt?

2.     Falls ja, hat das BMBF Maßnahmen ergriffen, um bundesweit gleiche Bedingungen für alle Maturanten hinsichtlich Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Deutsch-Zentralmatura zu schaffen?

3.     Falls keine, warum nicht?

4.     Hat das BMBF Maßnahmen ergriffen, um bundesweit gleiche Bedingungen für alle Maturanten hinsichtlich Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der anderen Prüfungsfächer der Zentralmatura zu schaffen?

5.     Falls nein, warum nicht?

6.     Wie lautet die Stellungnahme des BMBF zur nun bekannt gewordenen, og Ungleichbehandlung von Maturanten im Rahmen der Deutsch-Zentralmatura?

7.     An welchen Schulen wurden elektronische Wörterbücher im Rahmen der Deutsch-Zentralmatura verwendet?

8.     An welchen Schulen wurde die Verwendung elektronischer Wörterbücher im Rahmen der Deutsch-Zentralmatura ausdrücklich untersagt?

9.     Wird es für diejenigen Maturanten, welche zur Deutsch-Zentralmatura ausdrücklich kein elektronisches Wörterbuch verwenden durften und an welche somit bei der Durchführung der Zentralmatura strengere Maßstäbe angelegt wurden, nachträglich bei der Auswertung eine Kompensation geben?

10.  Falls nein, warum nicht?

11.  Wie lautet die sinngemäße Handhabung bei Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Zentralmatura in anderen, sprachbasierten Prüfungsgebieten (Englisch, andere Fremdsprachen,…)?