5097/J XXV. GP

Eingelangt am 21.05.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Carmen Schimanek, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Verlängerung befristeter Führerscheine und die Dauer der Ausfertigung amtsärztlicher Gutachtens

 

 

§ 8 Absatz 3a Führerscheingesetz legt fest, dass die Dauer der Befristung eines Führerscheines vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen ist. Damit ist im Normalfall ein befristeter Führerschein, dessen Verlängerung ein amtsärztliches Gutachten nötig macht, nie über die maximal vorgesehene Zeit der Befristung gültig bzw. die neu Befristung der Folgeführerscheine beginnt in der Regel ab einem früheren Zeitpunkt als der vorangegangene Führerschein maximal gültig war, zu laufen.

 

Eine Ungleichbehandlung betroffener Führerscheinbesitzer kann sich zudem dadurch ergeben, dass die Frist zwischen Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung und der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens stark unterschiedlich sein kann.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

ANFRAGE

 

1.  Wie lange dauert im Schnitt die Ausfertigung eines amtsärztlichen Gutachtens?

2.  Wie lang war die längste Dauer zwischen Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung und Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens?

3.  Inwieweit ist die Dauer der Ausfertigung eines amtsärztlichen Gutachtens davon abhängig, in welchen Bundesland der Amtsarzt tätig ist?

4.  Inwieweit ist die Dauer der Ausfertigung eines amtsärztlichen Gutachtens davon abhängig, welcher Amtsarzt das Gutachten erstellt?

5.  Welche Konsequenzen gibt es für Besitzer eines befristeten Führerscheines, die vor Ablauf der Befristung zwar die amtsärztliche Untersuchung durchführen lassen, die Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens aber erst nach Ablauf der Befristung erfolgt?

6.  Wie viel vor Ablauf eines befristeten Führerscheins werden befristete Führerscheine im Schnitt verlängert?

7.  Welcher Prozentsatz befristeter Führerscheine wird exakt mit Ablauf der vollen Dauer der Befristung verlängert?

8.  Ist daran gedacht, vergleichbar mit der § 57a-„Pickerl“ Begutachtung einen Toleranzzeitraum einzuführen und die Verlängerung befristeter Führerscheine künftig exakt mit dem Datum der Erstausstellung zu verlängern?