5098/J XXV. GP

Eingelangt am 21.05.2015
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Bildung und Frauen

 

betreffend nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler

 

 

Nicht-schulpflichtige Personen können nach Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 4 Abs. 1 an Berufsschulen als außerordentliche Schüler aufgenommen werden, sofern sie nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet sind und wichtige in ihrer Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. Gem. SchUG § 24 Abs. 1 ist nicht-schulpflichtigen ao. Schülern auf ihr Verlangen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr und die besuchten Unterrichtsgegenstände auszustellen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Bildung und Frauen die folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.     Wie viele Personen waren seit dem Schuljahr 2000 an österreichischen Berufsschulen als nicht-schulpflichtige ao. Schüler aufgenommen?

2.     Wie verteilt sich diese Zahl auf die einzelnen Berufsschulen?

3.     Wie viele davon haben die Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung verlangt?

4.     Wie viele davon haben i.S.v. SchUG § 24 Abs. 2 eine Leistungsbeurteilung beantragt?

5.     Wie viele Personen sind seit dem Schuljahr 2000 an österreichischen Berufsschulen wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als nicht-schulpflichtige ao. Schüler aufgenommen worden?

6.     Wie verteilt sich diese Zahl auf die einzelnen Berufsschulen?

7.     Wie verteilt sich diese Zahl auf die einzelnen Berufsschulen?

8.     Wie viele davon haben die Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung verlangt?

9.     Wie viele davon haben i.S.v. SchUG § 24 Abs. 2 eine Leistungsbeurteilung beantragt?