5201/J XXV. GP

Eingelangt am 22.05.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend den Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Schulen

 

Ob ein Asylwerber in Österreich Asyl bekommt und damit als anerkannter Flüchtling in Österreich bleiben darf, wird im Asylverfahren entschieden. Die Flüchtlingsdefinition ist in der Genfer Flüchtlingskonvention und im österreichischen Asylgesetz genau festgeschrieben.

Gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention sind Personen Flüchtlinge, die sich aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden und den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Wird das Asylverfahren positiv abgeschlossen, sind sie Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge; sie dürfen dauerhaft in Österreich bleiben, wobei sie sind rechtlich als Flüchtling anerkannt sind. Dadurch haben sie vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit, einen Konventionsreisepass zu beantragen. Als Asylwerber gilt ein Fremder während des Asylverfahrens von Antragsstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung.

Zur Abweisung eines Asylantrages kommt es, wenn der Asylsuchende in seiner Heimat keine Verfolgung befürchten muss. Die Behörde muss aber im Herkunftslang genau prüfen und feststellen, ob eine andere Form von Schutz notwendig ist. Es gilt nämlich der "Non-Refoulement"-Grundsatz, nach welchem niemand in ein Land abgeschoben werden darf, in dem sein Leben bedroht ist oder er Folter bzw. einer sonstigen menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Kommt die Behörde zum Schluss, dass dies der Fall ist, erkennt sie subsidiären Schutz zu, der regelmäßig (alle zwei Jahre) verlängert werden muss. Liegt weder eine Gefährdung noch ein Bleiberecht vor, muss der Asylwerber Österreich verlassen; wenn er das nicht freiwillig tut, kann er abgeschoben werden. Abschiebung bezeichnet eine durch durch behördliche Zwangsmaßnahmen bewirkte Außerlandesbringung eines nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Fremden als Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie etwa einer Rückkehrentscheidung, und nicht erfolgter freiwilliger Ausreise. Zu einer Rückkehrentscheidung kommt es in folgenden Fällen:


·        wenn der Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wird,

·        wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

·        wenn der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

·        wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

§ 46 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz führt dazu aus: "Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen."

Es ist im Rahmen einer Abschiebung also stets auf den Einzelfall bedacht zu nehmen und insbesondere das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

 

Anfrage:

 

1.    Zu wie vielen Einsätzen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Durchführung einer Abschiebung kam es im Jahr 2014?

a.    Wie viele Exekutivbeamte kamen dabei jeweils zum Einsatz?

2.    Zu wie vielen Einsätzen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Durchführung einer Abschiebung kam es bisher im Jahr 2015?

a.    Wie viele Exekutivbeamte kamen dabei jeweils zum Einsatz?

b.    Sollten die Zahlen zwischen Einlangen der Anfrage und Anfragebeantwortung variieren, bitte um Angabe beider Zahlen.

3.    Zu wie vielen Einsätzen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Durchführung einer Abschiebung, wobei unbegleitete Minderjährige betroffen waren, kam es im Jahr 2014?

a.    Wie viele Exekutivbeamte kamen dabei jeweils zum Einsatz?

4.    Zu wie vielen Einsätzen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Durchführung einer Abschiebung, wobei unbegleitete Minderjährige betroffen waren, kam es bisher im Jahr 2015?

a.    Wie viele Exekutivbeamte kamen dabei jeweils zum Einsatz?

b.    Sollten die Zahlen zwischen Einlangen der Anfrage und Anfragebeantwortung variieren, bitte um Angabe beider Zahlen.


5.    Zu wie vielen Einsätzen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Schulen, die sich konkret auf Schüler bezogen, kam es im Zuge der Durchführung einer Abschiebung im Jahr 2014?

a.    Wie viele Exekutivbeamte kamen dabei jeweils zum Einsatz?

6.    Zu wie vielen Einsätzen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Schulen, die sich konkret auf Schüler bezogen, kam es bisher im Zuge der Durchführung einer Abschiebung im Jahr 2015?

a.    Wie viele Exekutivbeamte kamen dabei jeweils zum Einsatz?

b.    Sollten die Zahlen zwischen Einlangen der Anfrage und Anfragebeantwortung variieren, bitte um Angabe beider Zahlen.

7.    Zu wie vielen Einsätzen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Schulen, an welchen unbegleitete Minderjährige betroffen waren, kam es im Zuge der Durchführung einer Abschiebung im Jahr 2014?

a.    Wie viele Exekutivbeamte kamen dabei jeweils zum Einsatz?

b.    Wie oft wurden betroffene Minderjährige dabei direkt aus dem Unterricht entfernt?

8.    Zu wie vielen Einsätzen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Schulen, an welchen unbegleitete Minderjährige betroffen waren, kam es bisher im Zuge der Durchführung einer Abschiebung im Jahr 2015?

a.    Wie viele Exekutivbeamte kamen dabei jeweils zum Einsatz?

b.    Wie oft wurden betroffene Minderjährige dabei direkt aus dem Unterricht entfernt?

c.    Sollten die Zahlen zwischen Einlangen der Anfrage und Anfragebeantwortung variieren, bitte um Angabe beider Zahlen.

9.    Werden Exekutivbeamte, die Abschiebungen, an denen unbegleitete Minderjährige beteiligt sind, durchzuführen haben, auf diese Aufgabe entsprechend vorbereitet bzw. geschult?

a.    Wenn ja, wie?

b.    Wenn ja, in welchen regelmäßigen Abständen finden Vorbereitungen bzw. Schulungen diesbezüglich statt?

c.    Wenn ja, wie werden sie insbesondere auf das Entfernen Minderjähriger aus dem Unterricht vorbereitet?

d.    Wenn nein, wieso nicht?