5202/J XXV. GP

Eingelangt am 22.05.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend subsidiär Schutzberechtigte in Österreich

 

§ 8 Asylgesetz definiert den Status des subsidiär Schutzberechtigten wie folgt:

"Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.    der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.


(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

 

Subsidiären Schutz erhalten also Personen, deren Asylantrag mangels Verfolgung abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Unversehrtheit im Herkunfststaat bedroht wird. Sie sind daher keine Asylberechtigten, erhalten aber einen befristeten Schutz vor Abschiebung. Subsidiär Schutzberechtigte haben ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich; sie dürfen sich in Österreich aufhalten, sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit, einen Fremdenpass zu beantragen.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten kann - auch mehrmals - verlängert werden. Dies geschieht, wenn die Voraussetzungen dafür bei Ablauf der Befristung weiterhin vorliegen. Zunächst wird subsidiärer Schutz für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung sind es zwei Jahre.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie viele subsidiär Schutzberechtigte hielten sich im Jahr 2012 in Österreich auf?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Nationalität.

2.    Wie viele subsidiär Schutzberechtigte hielten sich im Jahr 2013 in Österreich auf?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Nationalität.

3.    Wie viele subsidiär Schutzberechtigte hielten sich im Jahr 2014 in Österreich auf?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Nationalität.

4.    Wie viele Personen erhielten im Jahr 2012 den Status des subsidiär Schutzberechtigten?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Nationalität.


5.    Wie viele Personen erhielten im Jahr 2013 den Status des subsidiär Schutzberechtigten?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Nationalität.

6.    Wie viele Personen erhielten im Jahr 2014 den Status des subsidiär Schutzberechtigten?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Nationalität.

7.    Wie viele Anträge auf Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden im Jahr 2012 gestellt?

a.    In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten?

8.    Wie viele Anträge auf Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden im Jahr 2013 gestellt?

a.    In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten?

9.    Wie viele Anträge auf Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden im Jahr 2014 gestellt?

a.    In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten?