5250/J XXV. GP

Eingelangt am 27.05.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Christoph HAGEN

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend „Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen“

 

Am 23. April 2014 trat das Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wurde (BGBl. I Nr. 26/2014), in Kraft.

 

Dabei wurde der § 82 Abs. 8 KFG 1967 dahingehend geändert, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

In der zweiten Sitzung des Verkehrsausschusses (12. März 2013) wurde die Novellierung von den einbringenden Abgeordneten Heinzl und Ottenschläger wie folgt begründet:

 

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung und in Abkehr von der bisherigen Verwaltungsübung in seinem Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2011/16/0221 entschie-den, dass die Einbringen in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt.

 

Dies würde bedeuten, dass Personen mit Hauptwohnsitz im Inland dauernd Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland benützen dürfen, wenn sie nur jeweils innerhalb der Monatsfrist das Fahrzeug ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen. Eine derartige Vorgangsweise kann weder aus sicherheitspolizeilicher noch aus steuerlicher Sicht befürwortet werden, noch entspricht sie den Intentionen des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Cura Treuhand C-451/99 vom 21. März 2002), sodass eine Novellierung des Kraftfahrgesetzes 1967 unumgänglich ist.

 

Es soll in der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG ausdrücklich klargestellt werden, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.

Diese klarstellende Bestimmung soll zur Vermeidung von Unsicherheiten und komplizierten Verfahren rückwirkend mit dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die 1-Monatsfrist in § 82 Abs. 8 KFG verankert worden ist (14. August 2002).“

 

Weiters wurde in diesem Ausschuss auf die Frage des Anfragenstellers Abg, HAGEN, wie diese Novellierung vollzogen werden soll, von den Mitarbeitern des BMVIT geantwortet, dass dies kein Problem darstellen werde, da diesbezüglich Schwerpunktkontrollen durchgeführt würden.

Vor allem im Großraum Wien, wo sehr viele Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen während der Woche parken und gefahren werden, liegt der Verdacht nahe, dass die Betreiber der Fahrzeuge auch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (Hauptwohnsitz) in Österreich haben.

 

Auf der Homepage der WKO kann man sodann auch nachlesen[1]:

 

„Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich

 

Für diesen Sachverhalt werden alle Personen unabhängig von ihrer Nationalität als „Inländer“ bezeichnet, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (also ihren Hauptwohnsitz) in Österreich haben!

 

Grundsätzlich gilt, dass dieser Personenkreis nur Fahrzeuge in Österreich- also im Inland - verwenden darf, die auch hier zugelassen sind. Wenn Inländer Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen länger als 1 Monat nach deren Einbringung nach Österreich verwenden, riskieren sie Verwaltungs- und Finanzstrafen. Diese Frist kann auf 2 Monate ausgedehnt werden, wenn es gute Gründe gibt, dass binnen eines Monates eine Zulassung des ausländischen Fahrzeuges in Österreich nicht möglich ist. Hinweis: unter Fahrzeugen sind sowohl Kraftfahrzeuge, als auch Anhänger zu verstehen (auch Sattelauflieger).

 

Wer als Inländer ein ausländisches Fahrzeug länger als ein Monat in Österreich verwendet, bei dem wird vermutet, dass das Fahrzeug einen dauernden Standort in Österreich hat. Diese Vermutung bewirkt, dass so ein Fahrzeug binnen einem Monat auch in Österreich zum Verkehr zugelassen werden muss (österreichisches Kennzeichen) und alle nötigen Steuern (Nova, Kfz-Steuer etc.) bezahlt werden müssen. Oder dass das Fahrzeug wieder ausgeführt werden muss. Diese Vermutung gilt bis zum Gegenbeweis, den der von der Behörde beschuldigte Lenker dann zu führen hat. Diese gesetzliche Bestimmung (Beweislastumkehr durch die Vermutung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in Österreich) führt dazu, dass der Lenker schon bei der ersten Überprüfung glaubhaft machen muss, dass das Fahrzeug keinen dauernden Standort im Inland hat oder dass das Monat noch nicht abgelaufen ist. Oft kann man aber einen solchen Gegenbeweis nicht führen.“

 

Daher richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

 

Anfrage

 

1.    Haben Sie Kenntnis davon, ob - wie auch im Verkehrsausschuss am 12.3.2014 von Mitarbeitern des BMVIT angegeben - Schwerpunktkontrollen in Bezug auf die Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG durchgeführt wurden?

 

2.    Wenn nein, warum nicht?

 

3.    Werden durch Ihr Ressort in diesem Zusammenhang Statistiken geführt?

 

4.    Wenn ja, kann man diese Statistiken öffentlich einsehen, wie sehen diese konkret aus, oder werden diese durch ein Medium verlautbart (Bitte um grafische Darstellung der Statistik)?

 

5.    Wie hoch waren die Mehreinnahmen aufgrund der Kontrollen und der Umsetzung dieses Gesetzes für die Republik Österreich?

 

6.    Werden generell Schwerpunktaktionen zur Einhaltung dieses Gesetzes durchgeführt?

 

a.   Wenn ja, wie viele solcher Kontrollen mit Schwerpunkt auf die Einhaltung der Novellierung werden oder wurden bereits durchgeführt?

b.   Welche konkreten Ergebnisse wurden bei diesen Kontrollen erzielt?

 

7.    Werden generell Kontrollen im Zusammenhang mit § 82 Abs. 8 KFG von Ihrem Ressort durchgeführt?

 

8.    Laut Begründung des Initiativantrages konnte die Vorgangsweise vor Novellierung des Gesetzes weder aus sicherheitspolizeilicher noch aus steuerlicher Sicht begründet werden, sodass eine Novellierung unumgänglich sei. Wie gestaltet sich daher das Vorgehen der Kontrollorgane in Bezug auf die Vollziehung dieses Gesetzes?

 

 

 

 



[1] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Verkehr-und-Betriebsstandort/Verkehr-allgemein/Verkehrsrecht/Verwendung_eines_KFZ_mit_auslaendischem_Kennzeichen_in_Oes.html Abgerufen am 06.05.2015