5308/J XXV. GP

Eingelangt am 08.06.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Pensionisten als Steuerfahnder

 

Zur Finanzierung der Steuerreform soll der Kampf gegen Steuerhinterziehung verstärkt werden. Aus diesem Grund kündigte der Finanzminister im Gespräch mit der Tageszeitung "Die Presse" am 4. Juni an, 500 Steuerfahnder befristet anzuwerben, wovon "100 pensionierte Finanzbeamte" sein sollen, die für ein Jahr aus dem Ruhestand zurückgeholt werden.

Diese Ankündigung wirft einiges an Fragen auf, die im Zusammenhang mit dem Dienstrecht stehen. Hierbei geht es um Fragen was für "Finanzbeamte" dies sind, ob diese Personen Vertragsbedienstete oder tatsächlich Beamte waren. Alleine schon diese Frage ergibt weitere Fragen über die Zulässigkeit einer solchen befristeten Beschäftigung. Sollten es sich um Vertragsbedienstete handeln, könnten diese, sofern sie noch nicht das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben, nur geringfügig beschäftigt werden, ohne eine Pensionskürzung zu erfahren. Handelt es sich allerdings um Beamte, wird eine weitere Ungerechtigkeit des Pensionssystems wieder sichtbar: Denn Beamte können im Ruhestand bzw. neben dem Ruhebezügen immer unbegrenzt dazu verdienen, ASVG-Pensionsbezieher aber - wie erwähnt - erst nach dem 65. Lebensjahr (Frauen: 60. Lebensjahr).

Ob es sich um im Ruhestand befindliche Beamte handelt, wirft auch die Frage auf, ob neben den Bezügen als (befristete) Steuerfahnder, auch weiterhin Ruhebezüge erhalten.

Alle diese Frage zeigen deutlich, dass es sich beim Vorstoß des Finanzministers möglicherweise um einen Schnellschuss handelte, der die dientsrechtlichen Gegebenheiten und gesetzlichen Grundlagen nicht beachtet hat.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

 

Anfrage:

 

1.    Wie ist geplant, die angekündigten "100 ehemaligen Finanzbeamten" als Steuerfahnder zu rekrutieren? Basiert diese Re-Aktivierung auf freiwilliger Meldung der im Ruhestand befindlichen Personen?

2.    Falls es sich bei der Rekrutierung um freiwillige Meldungen handelt, was geschieht, wenn sich nicht ausreichend "ehemalige Finanzbeamte" melden?

3.    Falls es sich um eine Verpflichtung handelt, auf welcher Grundlage soll eine solche Verpflichtung umgesetzt werden?

4.    Wird es sich bei den zu rekrutierenden "ehemaligen Finanzbeamten" nur um Beamte handeln oder auch um Vertragsbedienstete?

5.    Falls es sich um Beamte handelt, erhalten diese Personen einen Aktivbezug anstelle ihres Ruhebezuges oder erhalten sie Entgelt zusätzlich zum Ruhebezug?

6.    Wie hoch wird für diese Beamten durchschnittlich ein Aktivbezug aufgrund einer Rekrutierung als Steuerfahnder sein bzw. wie hoch ist das zusätzliche Entgelt?

7.    Falls es sich um Vertragsbedienstete handelt, erhalten diese Personen einen Aktivbezug anstelle ihrer Pensionsversicherungsleistung oder erhalten sie ein Entgelt zusätzlich zu ihrer Pensionsversicherungsleistung?

8.    Wie hoch würde für diese ehemaligen Vertragsbediensteten durchschnittlich ein Aktivbezug aufgrund eine Rekrutierung als Steuerfahnder sein bzw. wie hoch wäre das zusätzliche Entgelt zu ihrer Pensionsleistung?

9.    Werden die rekrutierten Vertragsbediensteten alle das Regelpensionsalter überschritten haben?

10. Wenn nein, werden diejenigen, die das Regelpensionsalter noch nicht erreicht haben, nur geringfügig beschäftigt?

11. Wenn nein, sind gesetzliche Änderungen geplant, die Zuverdienstgrenze für Pensionisten vor Erreichen des Regelpensionsalters zu streichen?

12. Wenn ehemalige Vertragsbedienstete, die das Regelpensionsalter noch nicht erreicht haben, im Zuge ihrer Reaktivierung jenseits der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, wird es zur Kürzung der Pensionsleistung kommen?

13. Wenn ja, mit welchen Argumenten motiviert das Ministerium die pensionierten Vertragsbediensteten zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit?

14. Wenn im Ruhestand befindliche Beamte und ehemalige Vertragsbedienstete gleichzeitig reaktiviert werden, wie stellt das BMF vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Ruhestands- und Pensionsregelungen eine Gleichbehandlung betreffend die Vergütung der Tätigkeit als Steuerfahnder sicher?