5310/J XXV. GP
Eingelangt am 08.06.2015
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Anfrage
der Abgeordneten Peter Pilz, Georg Willi, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Überwachungsgebühren für das „Bilderberg-Treffen“ in Tirol
BEGRÜNDUNG
Von 10. bis 14. Juni 2015 findet in Telfs in Tirol das sogenannte „Bilderberg“-Treffen statt. Dabei handelt es sich um eine private Veranstaltung, an der ManagerInnen, PolitikerInnen und WissenschafterInnen aus unterschiedlichen Staaten teilnehmen. Die Inhalte sind geheim, und die Teilnahme steht nicht jedermann offen.
Da zeitnah zu diesem Treffen auch in Deutschland der G7-Gipfel stattfindet, werden seitens der Sicherheitsbehörden tausende ExekutivbeamtInnen zur Sicherung der Veranstaltung entsandt.
Gegenüber den Medien wurde jedoch seitens der verantwortlichen Polizeiführung erklärt, dass den Veranstaltern keine Kosten für den Einsatz verrechnet werden. Das begründete etwa im Standard vom 15.1.2015 der Einsatzleiter wie folgt: „Weil es keine gewinnorientierte Veranstaltung ist“, und „weil es um das Image Österreichs geht.“
Rechtsgrundlage für eine mögliche Verrechnung von Überwachungsgebühren wäre § 5a SPG. Dessen Abs 1 sieht jedoch neben dem Vorliegen von Erwerbsabsichten oder der Erhebung von Eintrittsgeldern als dritten alternativen Anwendungsfall auch Vorhaben, die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen. Genau das ist bei der Bilderberg-Konferenz der Fall.
Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines Bescheides, der die Überwachungsdienste anordnet. Als Rechtsgrundlage bietet sich dafür § 48a iVm § 27a SPG an. Auch deren Tatbestand dürfte erfüllt sein:
§ 27a. Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.
§ 48a. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.
§5a SPG käme nach seinem Abs 2 letzter Satz jedoch nicht zur Anwendung, wenn ein Fall des vorbeugenden Schutzes nach § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 SPG vorläge. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn Vertreter ausländischer Staaten zu schützen sind, allerdings nur soweit dies das Völkerrecht vorschreibt. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Privatveranstaltung handelt, ist eine derartige völkerrechtliche Pflicht nicht anzunehmen.
Schließlich erscheinen die in Aussicht genommenen polizeilichen Schutzmaßnahmen unangemessen aufwändig, so dass auch in dieser Hinsicht die entstehenden Kosten kritisch zu hinterfragen sind.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
11. In welcher
Art und Weise wurde die Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung bei der
Einsatzplanung sichergestellt?
12. Sind die TeilnehmerInnen und VeranstalterInnen der Bilderberg Konferenz zu arm, um für den Schutz ihrer Veranstaltung selbst aufkommen zu können?