5356/J XXV. GP

Eingelangt am 11.06.2015
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Walter Rauch

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend Lungenkrankem wird tragbarer Sauerstoff verwehrt

 

Folgendes konnte man am 27.05.2015 auf der Webseite von Krone.at lesen:

Lungenkrankem wird tragbarer Sauerstoff verwehrt

Gert D. aus Wien ist krankheitsbedingt nur eingeschränkt mobil. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nimmt dem Pensionisten nun selbst diese geringe Mobilität, indem sie sein tragbares Sauerstoffgerät nicht weiter bezahlt. Und das mit einer sehr zynischen Begründung!

Der Wiener leidet an einer sehr schweren Lungenerkrankung und ist deshalb auf die Versorgung mit Sauerstoff angewiesen. Außerdem ist seine rechte Hüfte stark beschädigt und er braucht zum Gehen zwei Krücken. Zusätzlich zu den großen Sauerstoffflaschen hat der Pensionist bisher ein kleines, tragbares Gerät bewilligt bekommen, das er bequem um die Hüfte befestigten konnte. "Das nehme ich, wenn ich zum Arzt muss oder kurz außer Haus oder auf die Toilette gehe." Damit ist jetzt Schluss. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezahlt den Flaschensauerstoff nicht mehr. Herr D. bekommt nur mehr einen sogenannten Sauerstoff-Konzentrator. Ein großes Standgerät mit Kompressor plus ein Mobilgerät. Warum das ein Problem ist, erklärt er so: "Dieses Mobilgerät wiegt ungefähr vier Kilo und kann nicht mehr am Körper fixiert werden, sondern muss auf einem Trolley mitgezogen werden. Das erfordert aber eine freie Hand, die ich nicht habe, weil ich ja auf Krücken gehe." Argumente, die bei der Sozialversicherung nicht zählen. Auf Nachfrage hat man dem Pensionisten erklärt, er solle das halt üben! Dazu hat man im Zuge seiner Beschwerde auch die Pflegegeldstufe überprüft. Dabei kam heraus, dass der Pensionist unter anderem nicht mehr allein aufstehen kann und eine Begleitperson braucht. Das macht laut SVA die Versorgung mit Flüssigsauerstoff hinfällig. Die Versorgung mit dem Kombikonzentrator stelle keine zusätzliche Einschränkung dar, da Herr D. ohnedies fremde Hilfe brauche, um mobil zu sein. Sollte sich der Sauerstoffbedarf bei Herrn D. aber erhöhen, könne man den Fall neu überprüfen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit folgende


Anfrage

 

  1. Ist Ihrem Ressort der Fall bekannt, wonach einem lungenkranken Patienten eine tragbare Sauerstoffflasche verwehrt wurde?
  2. Wenn ja, seit wann?
  3. Wenn ja, in welcher Form wurden Sie über diesen Fall informiert?
  4. Wenn ja, warum wurde die tragbare Sauerstoffflasche verwehrt?
  5. Nach welchen Kriterien wird die Bezahlung von tragbaren Sauerstoffflaschen entschieden?
  6. Wird man seitens Ihres Ressorts Maßnahmen einleiten, damit die Finanzierung in diesem Fall sichergestellt werden kann?
  7. Wenn ja, welche Maßnahme werden Sie treffen?
  8. Wenn ja, in welcher Höhe wird die Finanzierung gewährt?
  9. Wenn nein, warum nicht?
  10. Wird man seitens Ihres Ressorts Maßnahmen einleiten, damit die Finanzierung auch für künftige Patienten gewährleistet werden kann?
  11. Wenn ja, welche Maßnahmen werden sie treffen?
  12. Wenn nein, warum nicht?
  13. Sind Ihrem Ressort weitere Fälle bekannt, wonach lungenkranken Patienten die Finanzierung einer tragbaren Sauerstoffflasche verwehrt wurde?
  14. Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei?
  15. Wenn ja, seit wann sind Ihnen diese Fälle bekannt?
  16. Wenn ja, aus welchen Grund wurde die Finanzierung verwehrt?
  17. Wird man seitens Ihres Ressorts an die Verantwortlichen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft herantreten, damit die Finanzierung künftig sichergestellt werden kann?
  18. Wenn ja, wann?
  19. Wenn ja, in welcher Form?
  20. Wenn nein, warum nicht?