5372/J XXV. GP

Eingelangt am 11.06.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend FH-Kooperationen bei Weiterbildungs-Mastergraden: Fachhochschule Kärnten

 

 

Für den Erwerb von Mastergraden in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) bestehen lt. Erkenntnis des VwGH vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227 die folgenden Möglichkeiten:

 

„ Universitätslehrgänge (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),

 Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).

 Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder

 Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)“

 

Im Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) sehen §§ 3 und 9 hinsichtlich der Einrichtung von Lehrgängen zur Weiterbildung die folgenden Bestimmungen vor:

 

„Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen

§ 3. (1) Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind: […]

11. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemeinsam sowie gemeinsam mit anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die beteiligten Bildungseinrichtungen haben eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Studienplan ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Lehrgänge zur Weiterbildung dürfen zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

[…]

Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 9. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.“

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.     In Kooperation mit welchen anderen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen wurden an der Fachhochschule Kärnten Lehrgänge zur Weiterbildung eingerichtet?

2.     Wie ist die Kooperation mit diesen anderen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen vertraglich ausgestaltet hinsichtlich
- Entsendung von Vortragenden
- Besoldung der Vortragenden
- Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien
- Zurverfügungstellung von Lernunterlagen
- Zurverfügungstellung räumlicher Kapazitäten

3.     Auf welche Höhe belaufen sich die Lehrgangskosten jeweils?

4.     In Kooperation mit welchen sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen wurden an der Fachhochschule Kärnten Lehrgänge zur Weiterbildung eingerichtet?

5.     Wie ist die Kooperation mit diesen sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen vertraglich ausgestaltet hinsichtlich
- Entsendung von Vortragenden
- Besoldung der Vortragenden
- Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien
- Zurverfügungstellung von Lernunterlagen
- Zurverfügungstellung räumlicher Kapazitäten

6.     Auf welche Höhe belaufen sich die Lehrgangskosten jeweils?