5385/J XXV. GP

Eingelangt am 11.06.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Privatuniversitäre Kooperationen bei Weiterbildungs-Mastergraden: Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften

 

 

Für den Erwerb von Mastergraden in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) bestehen lt. Erkenntnis des VwGH vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227 die folgenden Möglichkeiten:

 

„ Universitätslehrgänge (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),

 Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).

 Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder

 Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)“

 

Das Universitätsgesetz 2002 (UG) sieht hinsichtlich der Einrichtung von Universitätslehrgängen die folgenden Bestimmungen vor:

 

„§ 56. Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Universitäten gemeinsam sowie gemeinsam mit Privatuniversitäten gemäß § 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005 durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in § 6 genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.“

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.     Bestehen an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften Kooperationen mit Universitäten zwecks Einrichtung von Universitätslehrgängen?

2.     Falls ja, mit welchen?

3.     Falls ja, wie ist die Kooperation mit diesen Universitäten vertraglich ausgestaltet hinsichtlich
- Entsendung von Vortragenden
- Besoldung der Vortragenden
- Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien
- Zurverfügungstellung von Lernunterlagen
- Zurverfügungstellung räumlicher Kapazitäten

4.     Bestehen an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften Kooperationen mit Fachhochschulen zwecks Einrichtung von Universitätslehrgängen?

5.     Falls ja, mit welchen?

6.     Wie ist die Kooperation mit diesen Privatuniversitäten vertraglich ausgestaltet hinsichtlich
- Entsendung von Vortragenden
- Besoldung der Vortragenden
- Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien
- Zurverfügungstellung von Lernunterlagen
- Zurverfügungstellung räumlicher Kapazitäten

7.     Bestehen an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften Kooperationen mit anderen, nicht in UG § 6 genannten Bildungseinrichtungen zwecks Einrichtung von Universitätslehrgängen?

8.     Falls ja, mit welchen?

9.     Wie ist die Kooperation mit diesen anderen als den in UG § 6 genannten Bildungseinrichtungen vertraglich ausgestaltet hinsichtlich
- Entsendung von Vortragenden
- Besoldung der Vortragenden
- Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien
- Zurverfügungstellung von Lernunterlagen
- Zurverfügungstellung räumlicher Kapazitäten