5437/J XXV. GP

Eingelangt am 17.06.2015
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ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Ausweis gemäß § 29bStVO für Halsatmer

 

 

Mit dem Ausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für Menschen mit Behinderung nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,

·         auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie

·         in zweiter Spur

gehalten werden und

·         auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist

·         in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung

·         in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf

·         auf Behindertenparkplätzen geparkt werden.

 

 

Welche bürokratische Hürden Schwerkranke aber zur Erlangung dieses Ausweises über sich ergehen lassen müssen, schildert ein betroffener Bürger, der sich als Halsatmer durch das BMASK diskriminiert fühlt:

 

Krebspatient, Jahrgang 1947.

Zwei  Operationen in 2 Jahren, ‚Lymphdrüsen Entfernung mit darauffolgender Chemo und Strahlenbehandlung.

Langzeitfolgen: kein Geschmack, kein Speichel, Ausfall aller Zähne, Nahrungsaufnahme äusserst

beschwerlich, permanente Zahnfleisch- und Kieferentzündung.

Zungengrundkarzinom.

Es folgte eine Kehlkopf –Totalentfernung. Wie hart das Leben als Halsatmer ist kann sich ein Nichtbetroffener,

kaum vorstellen. Mitführen von Entschleimungs und Reinigungsutensilien wie Wasser, Sprechventilbürste, Ersatz-

kanüle, Befestigungsbänder usw. Entschleimung in öffentl. Verkehrsmittel zumutbar?

Ein Behindertenpass mit 70% wurde ausgestellt.

Betroffener beantragte die Zusatzeintragung für einen Parkausweis , § 29b  der StVO. aufgrund andauernder Behinderung.

Ein nicht nachvollziehbares Verfahrensprocedere des Sozialministeriumservice. (Wien-Babenbergerstrasse) begann. 

Nach  einem Monat  wurde negativen Bescheid ausgestellt.

Dies obwohl der Betroffene defacto keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, da ihm dies seine Behinderung und  sein aktueller Gesundheitszustand nicht erlauben. Das BMASK gibt sich aber in fortgesetzter Art und Weise uneinsichtig und verwehrt dem „Halsatmer“ einen Ausweis gemäß § 29b StVO.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

Anfrage

 

1.    Warum verweigert das BMASK sogenannten „Halsatmern“ einen Ausweis gemäß § 29bStVO?

2.    Wie viele „Halsatmer“ sind von dieser Maßnahme aktuell betroffen?

3.    Sehen Sie eine Möglichkeit, von der Verwaltungspraxis, „Halsatmern“ einen Ausweis gemäß § 29b StVO zu verweigern abzugehen?