5491/J XXV. GP

Eingelangt am 18.06.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Fraktionsförderung der Arbeiterkammer

 

Aufgrund des § 54 Abs. 3 Z 13 Arbeiterkammergesetz ist es möglich, dass die Arbeiterkammer wahlwerbenden Gruppen eine finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des Jahresvoranschlages zukommen lassen können. Diese Tatsache ist aufgrund mehrerer Aspekte kritisch zu beurteilen.

Innerhalb der Arbeiterkammer sind wahlwerbende Gruppen vertreten, die eindeutig als Vorfeld- bzw. Teilorganisationen im Parlament vertretener Parteien zu klassifizieren sind. Demzufolge stellt die finanzielle Unterstützung dieser wahlwerbenden Gruppen eine indirekte Parteienfinanzierung dar.

Zusätzlich erscheint fragwürdig, weshalb wahlwerbende Gruppen innerhalb von Interessensvertretungen überhaupt finanziell gefördert werden sollen. Insbesondere weil die Mittel zur finanziellen Unterstützung durch Zwangsbeiträge der jeweiligen Zwangsmitglieder bereitgestellt werden müssen. Es ist keineswegs die Aufgabe einer Interessensvertretung, mit Zwangsbeiträgen politische Vorfeld- oder Teilorganisationen finanziell zu fördern.

Zu hinterfragen ist vor allem die konkrete Festlegung der entsprechenden finanziellen Unterstützung, da die Höhe und die konkreten Richtlinien im Gesetz nicht festgelegt werden. Weil es sich, wie ausgeführt, um Zwangsbeiträge von Zwangsmitgliedern handelt, ist größtmögliche Transparenz auch bei den Förderungskriterien und bei den entsprechenden Ausgaben, unverzichtbar.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Gab es seit 2004 finanzielle Unterstützungen gem. § 54 Abs. 3 Z 13 Arbeiterkammergesetz an wahlwerbende Gruppen?

2.    Wenn ja, wie hoch waren diese finanziellen Unterstützungen seit 2004? (Auflistung für alle Landeskammern und die Bundesarbeiterkammer, jährlich, aufgeschlüsselt für jede wahlwerbende Gruppe extra die finanzielle Unterstützungen erhielt)

3.    Wenn ja, gibt es zur Festlegung der finanziellen Unterstützung der wahlwerbenden Gruppen entsprechende Beschlüsse des Vorstandes der Arbeiterkammer oder anderer Gremien?

4.    Wenn ja, können Sie diese Beschlüsse der Anfragebeantwortung beilegen?

5.    Gibt es eine außerordentliche finanzielle Unterstützung für wahlwerbende Gruppen im Zuge von Arbeiterkammerwahlen (vergleichbar mit Wahlkampfkostenrückerstattung)?

6.    Wenn ja, wie hoch waren die Ausgaben dafür seit 2004? (Aufgeschlüsselt für jede Wahl für jede wahlwerbende Gruppe für alle Landeskammern und die Bundesarbeiterkammer)

7.    Wenn ja, gibt es eine rechtliche Grundlage für eine solche Art der Wahlkampfkostenrückerstattung?

8.    Wenn ja, wer beschließt diese rechtliche Grundlage?

9.    Wenn ja, können Sie entsprechende Beschlüsse der Anfragebeantwortung beilegen?