5718/J XXV. GP

Eingelangt am 23.06.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend die Causa Ewald Stadler

 

Herr Mag. Ewald STADLER wurde - soweit medial bekannt - vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen zweier Delikte strafrechtlich erstinstanzlich verurteilt (Aktenzahl 501 St 104/10h der Staatsanwaltschaft Wien).

Trotzdem ist der Verurteilte nun auf einmal als Anwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter in Niederösterreich tätig.

Laut dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter obliegt dem Bundesminister für Justiz die Aufsicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren (§ 78 DSt).

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten hiermit an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage:

 

1.) Wurde gegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter namens Ewald Stadler in Niederösterreich eine disziplinarrechtliche Untersuchung der dortigen Rechtsanwaltskammer eingeleitet?

2.) Wenn ja, wann?

3.) Wenn nein, warum nicht?


4.) Darf ein Rechtsanwalt, der a) von der Staatsanwaltschaft angeklagt wird, b) von einem Gericht erstinstanzlich verurteilt wird, c) von einem Disziplinarverfahren betroffen ist, trotzdem die Rechtsanwaltschaft ausüben?

5.) Wurden nicht andere Anwälte bei strafrechtlichen Vorwürfen (selbst zu Zeitpunkten, zu denen diese Vorwürfe noch nicht zu einer Anklage, geschweige denn zu einer Verurteilung, geführt hatten) "gesperrt", also mit der vorläufigen Maßnahme der Untersagung der Ausübung der Anwaltschaft belegt?

6.) Welche Gründe sprechen gegen eine „Sperre“ des Herrn Stadler?

7.) Darf ein Rechtsanwaltsanwärter, der strafrechtlich verurteilt wird, überhaupt zum Rechtsanwalt aufsteigen und die Rechtsanwaltschaft ausüben?

8.) Ist im Rahmen der für die Eintragung als Rechtsanwalt erforderlichen Verlässlichkeitsprüfung nicht bereits eine Verdachtslage - und umso mehr noch eine durch eine erstinstanzliche Verurteilung verdichtete Verdachtslage - als Versagungsgrund für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte anzusehen?