5837/J XXV. GP

Eingelangt am 07.07.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Familien und Jugend

 

betreffend Hauptwohnsitzmeldung als Voraussetzung für Kinderbetreuungsgeld

 

Die Anspruchsberechtigung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist im § 2 KBGG geregelt. Neben diversen anderen Voraussetzungen (wie Anspruch auf Familienbeihilfe oder Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet) verlangt das Gesetz im § 2/1 Z 2, dass der bezugsberechtigte Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

 

Genauer definiert wird der "gemeinsame Haushalt" im § 2/6: "Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als dreimonatiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst."

 

Diese gesetzliche Interpretation des "gemeinsamen Haushaltes", eingeführt durch eine Novelle im Jahre 2009, sorgt laut dem aktuellen Volksanwaltschaftsbericht 2014 nicht nur für Irritationen, sondern auch für Härtefälle, die zu einem Ausschluss bzw. einer Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes führten.

 

So forderte beispielsweise die WGKK aufgrund einer Unachtsamkeit der Mutter 10.000 Euro von einer Familie zurück. Während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes war die Mutter von Drillingen in Graz gemeldet, ihre Kinder dagegen schon bei ihrem Vater in Wien, wodurch die Anspruchsvoraussetzung der gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung nicht gegeben war.

 

In einem anderen tragischen Fall wurde der Mutter eines Babys das Kinderbetreuungsgeld entzogen, weil dieses mehr als 5 Monate im AKH bleiben musste. Aufgrund des Gesetzeswortlautes des § 2/6, 2. Satz besteht hier laut dem Familienministerium kein Anspruch, da der gemeinsame Haushalt zwischen Elternteil und Kind seit mehr als drei Monaten (notgedrungen) aufgelöst war.

 

Eine unfassbare Entscheidung, die auch gegen die Funktion des Kinderbetreuungsgeldes gerichtet ist. Dieses soll unter anderem das vor der Geburt bestehende Einkommen zumindest teilweise ersetzen, damit sich die Eltern der Kinderbetreuung widmen können. Es ändert sich allerdings am Wegfall des Einkommens nichts, egal ob die Eltern jetzt das Kind zu Hause betreuen oder täglich im Krankenhaus besuchen, so die empörte Volksanwaltschaft.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Familien und Jugend folgende

 

 

Anfrage

 

1.         In wievielen Fällen wurde zwischen 2010 und 2014 das Kinderbetreuungsgeld aufgrund des "nicht gemeinsamen Haushaltes von Elternteil und Kind" entzogen?

 

2.         In wievielen dieser Fälle war im speziellen die unterschiedliche Hauptwohnsitzmeldung von Elternteil und Kind der Grund für den Entzug des Kinderbetreuungsgeldes?

 

3.         In wievielen dieser Fälle war ein längerer Krankenhausaufenthalt des Kindes der Grund für den Entzug des Kinderbetreuungsgeldes?

 

4.         Warum knüpft das KBGG bei der Anspruchsberechtigung nicht wie bei der Familienbeihilfe an die tatsächliche Haushaltsgemeinschaft, sondern an die Hauptwohnsitzmeldung von Elternteil und Kind an?

 

5.         Warum gibt es im KBGG hinsichtlich derartiger Fallkonstellationen keine Härtefall- bzw. Nachsichts-Regelungen?

 

6.         Gibt es aktuelle Bestrebungen, diesen erst 2009 eingeführten § 2/6 KBGG im obigen Sinne zu ändern?

 

7.         Wenn ja, bis wann kann mit der Vorlage einer entsprechenden Gesetzesänderung gerechnet werden?

 

8.         Wenn nein, warum nicht?