5879/J XXV. GP

Eingelangt am 08.07.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Ing. Dietrich,

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend „Arbeitsmarktservice Österreich“

 

Gemäß § 29 Abs. 2 Arbeitsmarktservice Gesetz (AMSG 1994) hat das AMS u.a. den gesetzlichen Auftrag „im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung“ und „im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik (…) die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern.

§31 (5) AMSG normiert: „Bei allen Tätigkeiten hat das Arbeitsmarktservice auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Erreichung des in §29 genannten Zieles Bedacht zu nehmen. Zur Bewertung der Effizienz der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein internes Controlling einzurichten.

Das Wirken des AMS unterliegt darüber hinaus den Vorgaben der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung, die Einnahmen aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen werden von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung eingehoben und dem Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik überwiesen.

„(…) Einnahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind für die Existenzsicherung der Arbeitssuchenden, für die aktive und aktivierende Arbeitsmarktpolitik (wie z.B. für Qualifizierungsmaßnahmen und Beschäftigungsbeihilfen) sowie für die Administration und Durchführung der Arbeitsmarktpolitik (die Aufwendungen für das Arbeitsmarktservice) einzusetzen.“[1]

Die Höhe der Beiträge unterliegt u.a. folgender Bestimmungen:

„Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG 1994) durch Verordnung des BMASK im Einvernehmen mit dem BMF

1. zu erhöhen, wenn die voraussichtlichen Beitragseinnahmen den voraussichtlichen Ausgaben, die aus der gebundenen Gebarung gemäß § 1 zu tragen sind, unter Berücksichtigung anderer Einnahmen und der Kreditmöglichkeiten des Arbeitsmarktservice, nicht entsprechen, wobei bei der Festsetzung des Beitrags von der voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes auszugehen und der Durchschnitt der Ausgaben der vorvergangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder

2. zu senken, wenn die Arbeitsmarktrücklage des Arbeitsmarktservice (§ 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren übersteigt.“

Gemäß §4 Abs. 1 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG 1968) darf „Arbeitsvermittlung (…) unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (…) 1. vom Arbeitsmarktservice, 2. von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen, 3.von gemeinnützigen Einrichtungen, 4. von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren“ ausgeübt werden. Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen als gemeinnützige Einrichtung sind dem BMASK anzuzeigen. Ebenso obliegt es dem BMASK „Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.“ U.a. erteilt der BMASK etwa gemeinnützigen Einrichtungen die Auflage, sämtliche Vermittlungen unter Anführung eines allfälligen, jeweils im Einzelfall für die erfolgreiche Vermittlung dem Unternehmenskunden verrechneten Aufwandsersatzes, zu übermitteln.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Herrn Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

1)     Wie hoch waren die zweckgebundenen Einnahmen aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für 2013 und 2014?

a.     Wie viel davon wurde

                                          i.    für die Existenzsicherung der Arbeitssuchenden,

                                         ii.    für die aktive und aktivierende Arbeitsmarktpolitik sowie

                                        iii.    für die Administration und Durchführung der Arbeitsmarktpolitik (die Personal- und Sachaufwand für das Arbeitsmarktservice)

aufgewendet? (Angaben bitte für jeweils 2013 und 2014 in absoluten Zahlen und Prozentsätzen)

2)     Wie hoch waren die nicht zweckgebundenen Einnahmen aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für 2013 und 2014?

3)     Auf welche Höhe belaufen sich die administrativen Aufwendungen des AMS Österreich sowie seiner Landes- und Regionalorganisationen insgesamt gemessen an der pro Kopf Zahl der vermittelten Arbeitssuchenden in den Jahren 2013 und 2014? (Angaben bitte für jeweils 2013 und 2014 in absoluten Zahlen pro vermittelten Arbeitssuchenden und Bundesland)

4)     Das AMS hat vom 20. April bis 22. Mai 2015 in ganz Österreich eine „Akquisitionsoffensive“ durchgeführt. Aufgabe der Mitarbeiter des AMS war, mehr als 7.000 Betriebe in ganz Österreich zu besuchen, über die neuesten Dienstleistungsangebote zu informieren und freie Stellen zu akquirieren. Wie viele freie Stellen wurden bis dato aufgrund dieser „Offensive“ akquiriert?

a.     Wie viele Mitarbeiter waren bei diesem Projekt gesamt im Einsatz?

b.     Auf welche Höhe beliefen sich die Gesamtkosten dieser „Akquisitionsoffensive“?

c.     Erhielten die Mitarbeiter im Rahmen der „Akquisitionsoffensive“ Erfolgsprämien?

                                          i.    Wenn ja, wie hoch waren diese und welche Erfolgsparameter wurden eingesetzt?

5)     Auf welche Höhe belaufen sich die Gesamtwerbeausgaben des AMS Österreich und seiner Landes- bzw. Regionalstellen in den Jahren 2013 und 2014?

a.     Wie viel davon entfiel auf TV-Werbung?

b.     Wie viel davon entfiel auf Radiowerbung?

c.     Wie viel davon entfiel auf Printmedien?

6)     Auf welche Höhe beläuft sich das aktuelle Gesamtwerbebudget des AMS Österreich und seiner Landes- bzw. Regionalstellen?

7)     Für die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge erhalten die Krankenversicherungsträger eine Vergütung, die aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger überwiesen wird. Auf welche Höhe belief sich diese Vergütungen für 2013 und 2014?

a.     Wie viel davon ist an die jeweiligen Krankenversicherungsträger weitergeleitet worden? (Angaben bitte für jeweils 2013 und 2014 in absoluten Zahlen und pro Krankenversicherungsträger.)

b.     Wie viel davon ist beim Hauptverband verblieben?

8)     Wie oft wurde in den letzten fünf Jahren der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 2 (1) AMPFG angehoben?

9)     Wie oft wurde in den letzten fünf Jahren der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 2 (2) AMPFG gesenkt?

10)  Auf welche Höhe beläuft sich die aktuelle Arbeitsmarktrücklage gemäß §50 AMSG?

11)  Wie und zu welchen konkreten Konditionen ist die Arbeitsmarktrücklage gemäß §50 AMSG derzeit veranlagt?

12)  Wie oft wurde die Arbeitsmarktrücklage gemäß §51 AMSG in den letzten fünf Jahren aufgelöst und wie viele Mittel wurden damit insgesamt zusätzlich für die Aufgabenerfüllung des AMS freigemacht?

a.     Wie hoch ist der Gesamtbetrag, der davon für die Aufwendungen des AMS verwendet wurde?

13)  Welche Ergebnisse haben die im AMS-Österreich und seinen Landes- bzw. Regionalstellen gemäß §31 (5) AMSG (internes Controlling) eingerichteten Stellen bis dato erbracht?

14)  Waren darunter Ergebnisse, die Sie veranlasst haben, von Ihrem Weisungsrecht gemäß AMSG Gebrauch zu machen?

a.     Wenn ja, welche konkreten Weisungen waren das?

15)  Welche Einrichtungen haben in Österreich neben dem AMS gemäß AMFG aktuell die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung? (Bitte Auflistung mit konkreter Namens- und Standortangabe.)

a.     Welche davon sind gemeinnützige Einrichtungen gemäß §4 (1) Z 3 AMFG? (Auflistung bitte nach Bundesländer.)

b.     Welche davon sind Einrichtungen gemäß §4 (1) Z 4 AMFG? (Auflistung bitte nach Bundesländer.)

16)  Auflistung bitte für 2012 und 2014 nach Einrichtung und Bundesland.Wie viele Arbeitssuchende wurden von gemäß AMFG zugelassenen Einrichtungen, ausgenommen jene durch das AMS vermittelte Arbeitssuchende, in Österreich 2013 und 2014 insgesamt vermittelt?

a.     Wie viele davon von Einrichtungen gemäß §4 (1) Z 2?

b.     Wie viele davon von Einrichtungen gemäß §4 (1) Z 3?

c.     Wie viele davon von Einrichtungen gemäß §4 (1) Z 4?

17)  Nach §4 (1) Z 3 AMFG zugelassenen Einrichtungen werden durch den BMASK Auflagen erteilt, u.a. etwa „sämtliche Vermittlungen unter Anführung eines allfälligen, jeweils im Einzelfall für die erfolgreiche Vermittlung dem Unternehmenskunden verrechneten Aufwandsersatzes, zu übermitteln“. Welche dieser Einrichtungen wurden 2013 und 2014 einer derartigen Auflage unterzogen und auf welche Höhe belief sich der jeweilige Aufwandsersatz? (Auflistung für 2013 und 2014 bitte nach Bundesland und jeweiliger Einrichtung.)

 



[1] BASISINFORMATIONSBERICHT Arbeitsmarktpolitik – Institutionen, Verfahren, Maßnahmen Berichtsjahr 2013/2014; S.33