6104/J XXV. GP

Eingelangt am 09.07.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Schimanek

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Familienverfahren

 

 

Im Volkshaus Wörgl fand am 22. Juni 2015 die Anrainer-Information betreffend die Flüchtlingsunterbringung in Pinnersdorf statt.

Laut http://www.vero-online.info/page.php?id=3561 erklärte die Flüchtlingsbetreuerin Elisabeth Heinzl, warum vor allem junge Männer als Flüchtlinge bei uns ankommen. „Die Männer stehen vor der Wahl sterben im Krieg oder überleben durch Flucht, sich retten und die Familie nachholen. Viele haben auch nicht das Geld, um für alle die teureren Schlepperkosten aufzubringen. Viele wollen ihre Frauen und Kinder auch nicht den Gefahren und Strapazen der lebensgefährlichen Flucht aussetzen. Erhält der Asylwerber den Status, holt das Internationale Rote Kreuz auf sicherem Weg die Angehörigen ins sichere Land nach.“

 

 

Dem § 34 Asylgesetz ist zu entnehmen:

Stellt ein Familienangehöriger von

1.         einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.         einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3.         einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn                                                                                                  

1.         dieser nicht straffällig geworden ist;

2.         die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3.         gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.

dieser nicht straffällig geworden ist;

2.

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3.

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4.

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1.

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

ANFRAGE

 

1.    Wie viele Familienverfahren gem. §34 Asylgesetz wurden 2014 geführt?

2.    Wie viele Personen erhielten 2014 auf Grund eines Familienverfahrens Asyl in Österreich?

3.    Welche Nationalitäten hatten diese Personen?

4.    Wie viele Personen davon waren männlich und wie viele weiblich?

5.    Wie viele Familienverfahren gem. §34 Asylgesetz wurden bisher 2015 geführt?

6.    Wie viele Personen erhielten bisher 2015 auf Grund eines Familienverfahrens Asyl in Österreich?

7.    Welche Nationalitäten hatten diese Personen?

8.    Wie viele Personen davon waren männlich und wie viele weiblich?