6114/J XXV. GP

Eingelangt am 09.07.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Überschreitung der im § 5 FLAG normierten Einkommensgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe

 

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen Studierende pro Kalenderjahr maximal 10.000 Euro an zu versteuerndem Einkommen dazu verdienen.

Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 Euro, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag.

Gerade in den Ferien sind viele Studierende darauf angewiesen, entsprechende Einkommen zu erzielen, um sich das Studium auch tatsächlich leisten zu können. Die gegenständliche Regelung im Familienlastenausgleichsgesetz führt daher derzeit bei Überschreitung der o.a. 10.000 Euro Grenze an zu versteuerndem Einkommen zu finanziellen Härten und Belastungen für die Studierenden.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

 

1)    In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2013 und 2014 die im § 5 FLAG normierte Einkommensgrenze überschritten?

 

2)    Um welchen Betrag wurde im Durchschnitt diese Einkommensgrenze von 10.000 Euro überschritten?

 

3)    In welcher betragsmäßigen Höhe lagen die dadurch jeweils in den Jahren 2013 und 2014 durchschnittlich entstandenen „Verluste“ an Familienbeihilfe?

 

4)    In welcher betragsmäßigen Gesamthöhe lagen die in den Jahren 2013 und 2014 jeweils aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze nicht zur Auszahlung gelangten bzw. rückgeforderten Familienbeihilfen?