6117/J XXV. GP
Eingelangt am 09.07.2015
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Anfrage
der Abgeordneten Barbara Rosenkranz
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Bildung und Frauen
betreffend Wissenschaftliche Grundlagen des Grundsatzerlasses zur Sexualpädagogik
Der am 22.6.2015 vorgestellte Grundsatzerlass zur Sexualerziehung unterscheidet sich von dem Vorfeld kritisierten Entwurf nur in wenigen "Abmilderungen".
So heißt es lapidar: "[…] Eltern (spielen in der Sexualerziehung, Anm.) neben (sic!) Institutionen wie Kindergärten und Schule eine zentrale Rolle."
Tatsächlich ist aus dem Erlass lediglich zu entnehmen, dass Eltern auf Elternabenden informiert werden sollten. Der Bildungserlass zur Sexualpädagogik billigt den Eltern in diesem sensiblen Punkt der Kindererziehung eben keine "zentrale Rolle" zu. Stattdessen sollen bereits die Eltern von Kindergartenkindern durch die neue Sexualpädagogik “unterstützt” werden.
Diese Sexualerziehung hat sich laut Erlass an dem Prinzip der “Vielfalt der Lebensformen” u.a. der "Geschlechteridentitäten" zu orientieren und zeigt damit klar ideologische Ziele.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die
Bundesministerin für Bildung und Frauen folgende
Anfrage
1. Welches Konzept liegt dem Grundsatzerlass zur Sexualpädagogik zu Grunde?
2. Welches sind die wissenschaftlichen Grundlagen, auf die dieses Konzept aufbaut?
3. Aus welchen Personen und gesellschaftlichen Gruppierungen hat sich der Expertenrat zusammensetzt, der an der Erstellung des Erlasses gearbeitet hat?
4. Welche wissenschaftlichen Fachrichtungen waren im Expertenrat in welchem prozentualen Verhältnis vertreten?
5. Auf welcher Grundlage fand die Zusammensetzung des Expertenrates statt?
6. Wie viele Stellungnahmen sind bis zur Erstellung des Erlasses an das BMBF ergangen? Von welchen gesellschaftlichen Gruppierungen stammen diese?
7. In welcher Weise wurden die Stellungnahmen im aktuellen Grundsatzerlass berücksichtigt?
8. In wieweit hat das BMBF die massive Kritik von Eltern und Elternverbänden am Entwurf des Grundsatzerlasses zur Sexualpädagogik in der nunmehrigen Fassung des Erlasses berücksichtigt?