6142/J XXV. GP

Eingelangt am 09.07.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien

betreffend Ruhestandsversetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit im Bundesministerium für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien

 

Das Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) sieht für Bundesbeamte die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit vor. § 14 Abs. 3 BDG  sieht dafür das Erfordernis der Einholung ärztlicher bzw. berufskundlicher Sachverständigengutachten vor, wenn diese für die Beurteilung  der Rechtsfrage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG erforderlich sind.

Diese Pensionierungen werden von der zuständigen Dienstbehörde, also nicht auf Basis einer Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt und - anscheinend - nicht, wie oft behauptet wird, auf Basis der Beurteilung eines Amtsarztes vorgenommen. Die Einholung ärztlicher und berufskundlicher Gutachten ist  nach der bisherigen Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in jedem Fall rechtlich geboten, sondern nur dann, wenn die Dienstbehörde diese nach eigener Auffassung benötigt. Dies bedeutet, dass insbesondere berufskundliche Gutachten nahezu nie eingeholt werden.

Unbeschadet der Tatsache, dass die Einholung berufskundlicher Gutachten nicht zwingend erforderlich ist, ist die Dienstbehörde aber jedenfalls verpflichtet festzustellen, welche körperlichen und geistigen Anforderungen auf dem jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich sind.  Andernfalls kann die Dienstbehörde nämlich gar nicht feststellen, ob jemand seinen Arbeitsaufgaben noch nachkommen kann. (z.B.: Wenn ein ärztliches Gutachten feststellt, dass jemand 25 Kilo nicht heben kann, muss gleichzeitig auch feststehen, dass der Beamte auf seinem Arbeitsplatz auch 25 Kilo heben muss, sonst kann nicht festgestellt werden, dass er seine Tätigkeit nicht verrichten kann)

Dadurch hat sich schleichend eine Verwaltungspraxis entwickelt, dass Dienstbehörden im zahlreichen Fällen ohne Einholung berufskundlicher Sachverständigengutachten Ruhestandsversetzungen vornehmen.

Verglichen mit dem vergleichbaren Verfahren nach dem ASVG (Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension), in welchem auf Basis berufskundlicher Sachverständigengutachten die Zahl der Ablehnungen von Pensionierungen wegen Arbeitsunfähigkeit hoch ist,  gibt es im Bereich der Beamten nur wenige Ablehnungen bzw. kann umgekehrt eben sogar von Amts wegen bei dauernder Dienstunfähigkeit pensioniert werden.

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof unzählige Male bereits judiziert hat, dass die Anforderungen auf den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter zu erheben sind, bevor eine amtswegige Ruhestandsversetzung durchgeführt wird. (z.B. VwGH 30.06.2010, Zl. 2006/12/0209). Dass solche Arbeitsplatzprüfungen eher zur Ausnahme als zur Regel gehören, zeigte auch jüngst der Rechnungshofbericht zur "Wirkung rechtlicher und personalwirtschaftlicher Maßnahmen auf das Pensionsantrittsalter in ausgewählten Ressorts" (Reihe Bund 2015/2). Dort wird kritisch festgehalten, dass beispielsweise in der LPD Wien nur in 27% der Ruhestandsversetzungen infolge dauernder Dienstunfähigkeit eine Arbeitsplatzprüfung durchgeführt wurde.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie viele Anträge gab es in ihrem Ressort seit 2004 jährlich auf eine Ruhestandsversetzung eines Bediensteten wegen Dienstunfähigkeit?

2.    Wie viele dieser Anträge wurden von Bediensteten selbst gestellt? (Auflistung jährlich seit 2004)

a.    In wie vielen Fällen wurde eine amtsärztliche Untersuchung (Dienstfähigkeitsüberprüfung) tatsächlich durchgeführt? (Auflistung jährlich seit 2004)

b.    In wie vielen Fällen wurde eine amtsärztliche Untersuchung (Dienstfähigkeitsüberprüfung) in Folge einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit vom Dienst aufgrund von Krankheit, Unfall oder Gebrechen durchgeführt? (Auflistung jährlich seit 2004)

c.    In wie vielen Fällen, in denen es zu einer Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit kam, lag kein amtsärztliches Gutachten aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung (Dienstunfähigkeitsprüfung) vor? (Auflistung jährlich seit 2004)

d.    In wie vielen Fällen - in Bezug auf die Fälle in Frage a und b - hatte die amtsärztliche Untersuchung (Dienstfähigkeitsprüfung) eine Ruhestandsversetzung aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit zur Folge? (Auflistung jährlich seit 2004)

e.    In wie vielen Fällen - in Bezug auf die Fälle in Frage a und b - hatte die amtsärztliche Untersuchung (Dienstfähigkeitsprüfung) eine Belassung im Krankenstand mit ärztlicher Nachuntersuchung zur Folge? (Auflistung jährlich seit 2004)

f.      In wie vielen Fällen - in Bezug auf die Fälle in Frage a und b - hatte die amtsärztliche Untersuchung (Dienstfähigkeitsprüfung) eine Arbeitsplatzprüfung zur Folge? (Auflistung jährlich seit 2004)

g.    In wie vielen Fällen - in Bezug auf die Fälle in Frage a und b - hatte die amtsärztliche Untersuchung (Dienstfähigkeitsprüfung) eine Aufforderung zum Dienstantritt und damit die Ablehnung des Ruhestandsansuchens zur Folge? (Auflistung jährlich seit 2004)

h.    In wie vielen Fällen, in denen eine Arbeitsplatzprüfung gem. Frage f durchgeführt wurde, verlief diese Arbeitsplatzprüfung positiv? (Auflistung jährlich seit 2004)

i.      In wie vielen Fällen, in denen eine Arbeitsplatzprüfung gem. Frage f durchgeführt wurde, wurde dem Bediensteten ein Alternativarbeitsplatz (gem. § 14 Abs. 5 BDG) angeboten? (Auflistung jährlich seit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle von 2011)

j.      In wie vielen Fällen, in denen einem Bediensteten ein Alternativarbeitsplatz (gem. § 14 ABs. 5 BDG) angeboten wurde, stimmten die entsprechenden Bediensteten dieser Zuweisung zu? (Auflistung jährlich seit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle von 2011)

3.    Wie viele der Anträge auf eine Ruhestandsversetzung eines Bediensteten wegen Dienstunfähigkeit wurden von der jeweiligen Dienststelle bzw. vom Dienstgeber selbst gestellt? (Auflistung jährlich seit 2004)

a.    In wie vielen Fällen wurde eine amtsärztliche Untersuchung (Dienstfähigkeitsüberprüfung) tatsächlich durchgeführt? (Auflistung jährlich seit 2004)

b.    In wie vielen Fällen wurde eine amtsärztliche Untersuchung (Dienstfähigkeitsüberprüfung) in Folge einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit vom Dienst aufgrund von Krankheit, Unfall oder Gebrechen durchgeführt? (Auflistung jährlich seit 2004)

c.    In wie vielen Fällen, in denen es zu einer Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit kam, lag kein amtsärztliches Gutachten aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung (Dienstunfähigkeitsprüfung) vor? (Auflistung jährlich seit 2004)

d.    In wie vielen Fällen - in Bezug auf die Fälle in Frage a und b - hatte die amtsärztliche Untersuchung (Dienstfähigkeitsprüfung) eine Ruhestandsversetzung aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit zur Folge? (Auflistung jährlich seit 2004)

e.    In wie vielen Fällen - in Bezug auf die Fälle in Frage a und b - hatte die amtsärztliche Untersuchung (Dienstfähigkeitsprüfung) eine Belassung im Krankenstand mit ärztlicher Nachuntersuchung zur Folge? (Auflistung jährlich seit 2004)

f.      In wie vielen Fällen - in Bezug auf die Fälle in Frage a und b - hatte die amtsärztliche Untersuchung (Dienstfähigkeitsprüfung) eine Arbeitsplatzprüfung zur Folge? (Auflistung jährlich seit 2004)

g.    In wie vielen Fällen - in Bezug auf die Fälle in Frage a und b - hatte die amtsärztliche Untersuchung (Dienstfähigkeitsprüfung) eine Aufforderung zum Dienstantritt und damit die Ablehnung des Ruhestandsansuchens zur Folge? (Auflistung jährlich seit 2004)

h.    In wie vielen Fällen, in denen eine Arbeitsplatzprüfung gem. Frage f durchgeführt wurde, verlief diese Arbeitsplatzprüfung positiv? (Auflistung jährlich seit 2004)

i.      In wie vielen Fällen, in denen eine Arbeitsplatzprüfung gem. Frage f durchgeführt wurde, wurde dem Bediensteten ein Alternativarbeitsplatz (gem. § 14 Abs. 5 BDG) angeboten? (Auflistung jährlich seit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle von 2011)

j.      In wie vielen Fällen, in denen einem Bediensteten ein Alternativarbeitsplatz (gem. § 14 ABs. 5 BDG) angeboten wurde, stimmten die entsprechenden Bediensteten dieser Zuweisung zu? (Auflistung jährlich seit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle von 2011)