6166/J XXV. GP

Eingelangt am 10.07.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend die Weisung des BMI zur Priorisierung von Dublin-Verfahren



Laut Medienberichterstattung will die Innenministerin alle neuen inhaltlichen Asylverfahren (Verfahren, in denen es um die Prüfung von Fluchtgründen und nicht um Formal- oder Zuständigkeitsfragen geht) stoppen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dazu angehalten, prioritär Verfahren nach der Dublin-III-VO zu bearbeiten. Die teils als Weisung, teils als "Managemententscheidung" betitelte Aussage soll zur absichtlichen Hinauszögerung neuer Asylverfahren führen. Österreich ist nach Ansicht der Innenministerin zum „Zielland Nummer eins“ von Asylsuchenden geworden, weshalb sie sich von den von ihr vorgeschlagegen Maßnahmen Abhilfe erhofft. Die Fälle, die davon in der Realtiät betroffen sind, decken die Fragwürdigkeit dieser Vorgehensweise auf. Grundsätzlich sind Asylverfahren Verwaltungsverfahren; Das AVG sieht vor: "§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

 

Anfrage:

 

1.    Wie ist der genaue Wortlaut der von der Innenministerin an das BFA erteilten Weisung?

a.    Bitte um Übermittlung der schriftlichen Weisung.

b.    Falls es sich bloß um eine mündliche Weisung handelte, bitte um Verschriftlichung und Übermittlung des Inhalts.


2.    Wie viele Verfahren sind von besagter Weisung betroffen?

3.    Zu wie vielen Abschiebungen kam es seit besagter Weisung?

4.    Kommt es trotz beschleunigter Abschiebungen gemäß besagter Weisung stets zu einer Einzelfallprüfung, ob in dem Land, das gemäß der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, die menschenrechtskonforme Versorgung bzw Behandlung der Asylwerber gegeben ist?

5.    Wie viele Asylanträge wurden seit besagter Weisung zwar registriert, aber nicht weiter bearbeitet?

6.    Ab wann werden neu einlangende Asylanträge wieder bearbeitet, welche Frist wurde dem BFA gesetzt?

7.    Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage basiert diese Weisung?

8.    Woraus ergibt sich die Europarechtskonformität dieser Weisung?

9.    Woraus ergibt sich die Grundrechtskonformität dieser Weisung?